Sachverhalt:

Ein Einzelhändler stellte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijob-Arbeitsverhältnisses für 400 EUR monatlich als Büro- und Kurierkraft an. Wesentlicher Bestandteil des Arbeitslohns war die Möglichkeit, den für die Kurierfahrten eingesetzten PKW auch privat fahren zu dürfen. Die private Nutzung wurde – pauschal – nach der 1%-Regelung ermittelt. Der Einzelhändler zahlte den Differenzbetrag zum Gesamtvergütungsanspruch i.H.v. 15 EUR monatlich.

Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an.

Lösung:

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamtes.

Begründung:

Typierscherweise wird ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen nur dann zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen, senn sich nach überschlägiger Kalkulation sein Aufwand zzgl. des Barlohns als angemessene Gegenleistung für die Arbeitskraft darstellt. Bei hohem Gehalt wirkt sich die Privatnutzung des Fahrzeugs nur verhältnismaßig gering aus. Bei einem Minijob hingegen wird die Vergütung im Wesentlichen von der Privatnutzung bestimmt.

Hinweis:

Der BFH weist darauf hin,dass es möglich ist, eine Kilometerbegrenzung oder eine Zuzahlung für Privatfahren oberhalb eines bestimmten Kilometerlimits zu vereinbaren. Steht der Gesamtaufwand des Arbeitgebers dann in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung, kann das Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen sein.

Nach einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg kann ein Steuerberater den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Mandanten gemäß § 71 AO erfüllen, wenn ohne seine Kenntnis ein Mitarbeiter Umsatzsteuervoranmeldungen inhaltlich unrichtig übermittelt und dadurch Umsatzsteuervorauszahlungen zu niedrig festgesetzt werden (FG Berlin-Brandenburg 6.3.18, 9 K 9306/12, EFG 18, 176; Rev. BFH VII R 29/18, )

Aus einer Pressemitteilung v. 14.3.2019 des FinMin. Brandenburg ergibt sich, dass sich die Finanzminister der Länder in einem gemeinsamen Treffen auf die Eckpunkte für die erforderliche Grundsteuerreform verständigt haben, und zwar auf die wertabhängige Festsetzung der neuen, für die Grundsteuer maßgeblichen Grundstückswerte. Der bayerische Finanzminister hat jedoch angekündigt, dem nicht zustimmen zu wollen, weil Bayern das wertunabhängige Flächenmodell favorisiert. Aus der Pressemitteilung ergibt sich, dass nach dem Verständnis der übrigen Länder “der Wunsch aus Bayern, stattdessen ein wertunabhängiges Flächenmodell zu favorisieren, eine Illusion” sei, weil hierfür das Grundgesetz geändert werden müsste und dafür die erforderliche Zweidrittelmehrheit weder im Bundesrat noch im Bundestag erreichbar sei. Es sollen Steuerbegünstigungen für den sozialen Wohnungsbau sowie für genossenschaftlichen und kommunalen Wohnungsbau eingeführt werden.

Mit nur einer sehr kurzen Begründung hat der EuGH entschieden, dass Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL befreit ist, Urt. C-449/17 v. 14.3.2019 (A&G), auf Vorlage durch den BFH. In der nur knapp begründeten Entscheidung stützt sich der EuGH darauf, dass es sich um einen spezialisierten Unterricht handelt, der für sich allein nicht dem autonomen unionsrechtlichen (undefinierten) Begriff “Schul- und Hochschulunterricht” entspricht, weil dieser die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen voraussetzt, was bei Unterrichtserteilung zum Erwerb der Fahrerlaubnisse der Klassen B und C1 nicht der Fall ist.

Hinweis: Damit ist klar, dass auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG nicht zum Zuge kommt. Der EuGH hat sich ausschließlich zum Unterricht für den Erwerb der Fahrerlaubnisse in den Klassen B und C1 geäußert, so dass eine Verschärfung der Verwaltungspraxis, die die Steuerbefreiung für einige spezielle Fälle anerkennt, wenig wahrscheinlich ist.