Drohende USt-Pflicht bei Verbringungen ab 2020
Grundsätzliches
Amazon bietet Marktplatzhändlern seit geraumer Zeit finanzielle Anreize zur Verwendung seiner ausländischen Warenlager.
Im Rahmen von Amazon CEE werden die Waren des Händlers dann zum Großteil nach Polen und Tschechien ausgelagert, da die Abwicklung der Logistik über diese mitteleuropäischen Staaten für Amazon preiswerter ist als die Abwicklung über Fulfillment-Center in Deutschland.
Händlern, die an diesem Programm teilnehmen, wird in diesen Fällen eine Strafgebühr von 50 Cent pro Lieferung erlassen.
Damit die Finanzbehörden immer einen Überblick behalten, wo – also in welchem EU-Staat – sich die Waren des Online-Händlers aktuell befinden und wo aufgrund von Verkäufen zukünftig Umsatzsteuer anfallen wird, fingiert das Umsatzsteuerrecht folgendes.
- Verbringt ein Unternehmer – selbst oder durch Amazon – Waren ins EU-Ausland, um diese von dort aus zu verkaufen, tätigt er für umsatzsteuerliche Zwecke eine innergemeinschaftliche Lieferung an sich selbst. Diese Lieferung ist im Ursprungsland grundsätzlich steuerfrei.
- Im Bestimmungsland – also z.B. Polen oder Tschechien – führt der “Eingang” der Ware zu einem sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb. Dieser Erwerb ist zwar steuerpflichtig. Es besteht aber grundsätzlich gleichtzeitig das Recht auf Vorsteuerabzug in derselben Höhe.
Durch diese Systematik wird regelmäßig keine Umsatzsteuer an die Finanzämter im Ursprungs- und Bestimmungsland für die Verbringungen abgeführt. Aber alle beteiligten Staaten wissen nun, dass Ware zwischen ihnen verbracht wurde.
Im Rahmen des Pan EU Programms von Amazon kommen dann noch Warenlager in vier weiteren EU-Staaten hinzu: Großbritannien, Frankreich, Spanien und Italien.
Ab dem kommenden Jahr – 01.01.2020 – kann unter bestimmten Umständen Umsatzsteuer für die grenzüberschreitenden Verbringungen anfallen.
Ab dem kommenden Jahr werden innergemeinschaftliche Warenverbringungen aber nur noch steuerfrei sein, wenn die folgenden Voraussetzungen greifen.
- Die Verbringungen wurden im Rahmen der sogenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM) erklärt.
- Im Zeitpunkt der Verbringung verfügte der Händler über eine gültige USt-ID-Nr. im Bestimmungsland.
Im aktuellen Gesetzesentwurf steht, dass sich eine der beiden oben genannten Voraussetzungen im Zweifel nachholen lässt.
Demnach wirken korrigierte oder erstmalig abgegebene ZM immer auf den Zeitpunkt der Verbringung zurück. Dieses Problem lässt sich also rückwirkend lösen.
Anders sieht es mit der zweiten Voraussetzung aus: der Verwendung der USt-ID-Nr.
Selbst, wenn eine rückwirkende Registrierung im EU-Ausland möglich sein sollte, so muss die USt-ID-Nr. bereits im Zeitpunkt der Verbringung verwendet worden sein. Das ist rückwirkend meines Erachtens nicht möglich.
Konsequenz:
Amazon-Händler, welche am Pan EU oder CEE Programm teilnehmen, aber über keine steuerliche Registrierung in den jeweiligen Staaten verfügen, müssten die grenzüberschreitenden Warenverbringungen ab 2020 versteuern, wenn Sie im “Empfängerland” keine gültige USt-Id-Nummer haben; eine Steuernummer reicht nicht aus.