Gut vorbereitet ins Ausland.
Ob längere Entsendung oder kurze Dienstreise: Wer beruflich in einem anderen europäischen Staat tätig wird, sollte das geltende Sozialversicherungsrecht frühzeitig klären.
Sie bestätigt, welchem Sozialversicherungsrecht eine Person während ihrer beruflichen Tätigkeit im Ausland unterliegt. Gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, dient sie als Nachweis gegenüber den zuständigen Stellen im Einsatzstaat.
Wo gilt das Verfahren?
Die A1-Bescheinigung betrifft berufliche Tätigkeiten in EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Ob deutsches Sozialversicherungsrecht weiter gilt, hängt vom konkreten Einsatz und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Auch für kurze Dienstreisen
Auch Termine, Workshops, Messen oder Schulungen im Ausland können einen A1-Antrag erfordern. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung gibt es keine allgemeine Mindestdauer von mehreren Tagen.
Bis zu 24 Monate bei Entsendung
Bei einer vorübergehenden Entsendung kann das deutsche Sozialversicherungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich bis zu 24 Monate weitergelten. Für andere Konstellationen, etwa regelmäßige Arbeit in mehreren Staaten, gelten eigene Regeln.
Elektronisch beantragen
Seit dem 1. Januar 2025 sind sämtliche A1-Anträge im deutschen A1-Verfahren elektronisch zu stellen. Arbeitgeber nutzen dafür ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal.
Nachweis bereithalten
Bei Kontrollen im Einsatzstaat kann die A1-Bescheinigung verlangt werden. Fehlt der Nachweis, können je nach Land und Situation Rückfragen, Verzögerungen oder Sanktionen folgen. Eine rechtzeitige Antragstellung hilft, Probleme zu vermeiden.
Rechtzeitig planen
Prüfen Sie den Einsatz möglichst vor Reisebeginn: Zielland, Dauer und Art der Tätigkeit bestimmen, welches Verfahren passt und welche Stelle die Bescheinigung ausstellt.
Weiterlesen: DVKA zum elektronischen A1-Verfahren · EU-Informationen zu Dienstreisen und Entsendungen · Ihr ergänzender Artikel im TRIALOG-Magazin


