Kasse erfassen.
Fristen kennen.
Digital melden.
Die Kassenmeldung ist verfügbar. Was Unternehmen jetzt zu Meldepflicht, Unterlagen und elektronischer Übermittlung wissen sollten.
Kanzlei-Information · Rechtsstand 20. Oktober 2026
Elektronische Kassensysteme müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Seit dem 1. Januar 2025 steht das elektronische Verfahren bereit. Der frühere Hinweis, zunächst auf einen Vordruck zu warten, ist überholt.
Über Mein ELSTER oder ERiC
Die Meldung erfolgt elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Ein Papierformular ist nicht der vorgesehene Übermittlungsweg.
Bei Anschaffung oder Außerbetriebnahme
Die laufende Meldefrist gilt grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Ereignis. Sie ist nicht mit vier Wochen gleichzusetzen.
Eine Meldung pro Betriebsstätte
In der Mitteilung sind grundsätzlich sämtliche elektronischen Aufzeichnungssysteme der betreffenden Betriebsstätte aufzuführen.
Grundlagen: § 146a Abs. 4 AO, ELSTER-Hinweise zur Kassenmeldung und BMF-Schreiben vom 28.06.2024.
Welche Systeme sind betroffen?
Entscheidend ist die Funktion des eingesetzten Systems – nicht allein die Bezeichnung des Geräts.
Kassenbestand vollständig erfassen.
Betroffen sind insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen im Anwendungsbereich des § 146a AO und der Kassensicherungsverordnung.
Prüfen Sie für jeden Standort, welche Systeme vorhanden sind und welcher Betriebsstätte sie zugeordnet werden. Bei unklarer Einordnung helfen die technischen Angaben des Kassenanbieters.
Nicht jede Kasse ist ein elektronisches System.
Eine ausschließlich offene Ladenkasse fällt nicht unter diese elektronische Systemmeldung. Die allgemeinen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen.
Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler bestehen eigene Vorgaben und Besonderheiten. Diese Seite konzentriert sich auf elektronische Kassen und Registrierkassen.
Diese Fristen sind wichtig.
Die Übergangsphase ist abgeschlossen. Neue Vorgänge müssen zeitnah gemeldet werden.
| Sachverhalt | Frist | Was jetzt zu tun ist |
|---|---|---|
| Vor dem 01.07.2025 angeschaffte, meldepflichtige Systeme | Erstmeldung bis 31.07.2025 | Prüfen, ob die Meldung abgegeben wurde. Falls sie fehlt, den Sachverhalt unverzüglich klären und die erforderliche Mitteilung nachholen. |
| Anschaffung ab dem 01.07.2025 | Innerhalb eines Monats nach Anschaffung | Anschaffungsdatum und Systemdaten rechtzeitig bereitstellen. |
| Außerbetriebnahme ab dem 01.07.2025 | Innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme | Abgang erfassen und sicherstellen, dass die Anschaffung des Systems bereits mitgeteilt wurde. |
Fristen und Übergangsregelungen: BMF-Schreiben vom 28.06.2024; laufende Monatsfrist: § 146a Abs. 4 AO.
Diese Angaben sollten Sie bereithalten.
Eine vollständige Bestandsübersicht erleichtert die Meldung und vermeidet Rückfragen.
- Unternehmen und BetriebsstätteName des Steuerpflichtigen, Steuernummer und Anschrift der jeweiligen Betriebsstätte.
- Art und Anzahl der SystemeÜbersicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte, einschließlich Hersteller- und Modellangaben für die Zuordnung.
- Seriennummer jedes AufzeichnungssystemsDie System-Seriennummer eindeutig erfassen; nicht mit der Seriennummer der Sicherheitseinrichtung verwechseln.
- Technische Sicherheitseinrichtung – TSEArt der TSE einschließlich Zertifizierungs-ID und TSE-Seriennummer. Die Angaben erhalten Sie regelmäßig vom Anbieter oder aus der Systemdokumentation.
- Relevante Daten und bisherige MeldungenAnschaffungsdatum, gegebenenfalls Datum der Außerbetriebnahme sowie vorhandene Übermittlungsbestätigungen bereithalten.
Pflichtangaben: § 146a Abs. 4 AO. Technische Einzelheiten und Vorbereitung: BMF-Ausfüllanleitung.
In drei Schritten zur Meldung.
Erfassen, abstimmen, elektronisch übermitteln.
Bestand prüfen
Systemliste und TSE-Daten je Betriebsstätte zusammentragen. Anschaffungen, Abgänge und vorhandene Meldungen miteinander abgleichen.
Zuständigkeit klären
Vereinbaren, ob Sie selbst oder eine bevollmächtigte Person die Meldung übernimmt. Auftrag und Unterlagen rechtzeitig abstimmen.
Digital übermitteln
Das Formular in Mein ELSTER oder eine kompatible Software mit ERiC-Schnittstelle verwenden. Übermittlungsbestätigung anschließend aufbewahren.


