Kassenmeldung · Ermers Steuerberatung
ErmersSteuerberatungKassenführung & Meldepflichten
Elektronische Kassensysteme

Kasse erfassen.
Fristen kennen.
Digital melden.

Die Kassenmeldung ist verfügbar. Was Unternehmen jetzt zu Meldepflicht, Unterlagen und elektronischer Übermittlung wissen sollten.

Kanzlei-Information · Rechtsstand 20. Oktober 2026

Elektronische Kassensysteme müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Seit dem 1. Januar 2025 steht das elektronische Verfahren bereit. Der frühere Hinweis, zunächst auf einen Vordruck zu warten, ist überholt.

Digital

Über Mein ELSTER oder ERiC

Die Meldung erfolgt elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Ein Papierformular ist nicht der vorgesehene Übermittlungsweg.

1 Monat

Bei Anschaffung oder Außerbetriebnahme

Die laufende Meldefrist gilt grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Ereignis. Sie ist nicht mit vier Wochen gleichzusetzen.

Je Standort

Eine Meldung pro Betriebsstätte

In der Mitteilung sind grundsätzlich sämtliche elektronischen Aufzeichnungssysteme der betreffenden Betriebsstätte aufzuführen.

Grundlagen: § 146a Abs. 4 AO, ELSTER-Hinweise zur Kassenmeldung und BMF-Schreiben vom 28.06.2024.

01

Welche Systeme sind betroffen?

Entscheidend ist die Funktion des eingesetzten Systems – nicht allein die Bezeichnung des Geräts.

Elektronische Kassensysteme

Kassenbestand vollständig erfassen.

Betroffen sind insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen im Anwendungsbereich des § 146a AO und der Kassensicherungsverordnung.

Prüfen Sie für jeden Standort, welche Systeme vorhanden sind und welcher Betriebsstätte sie zugeordnet werden. Bei unklarer Einordnung helfen die technischen Angaben des Kassenanbieters.

Amtliches AO-Handbuch zu § 146a AO.

Abgrenzung beachten

Nicht jede Kasse ist ein elektronisches System.

Eine ausschließlich offene Ladenkasse fällt nicht unter diese elektronische Systemmeldung. Die allgemeinen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen.

Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler bestehen eigene Vorgaben und Besonderheiten. Diese Seite konzentriert sich auf elektronische Kassen und Registrierkassen.

§ 146a AO, § 1 KassenSichV und AEAO zu § 146.

02

Diese Fristen sind wichtig.

Die Übergangsphase ist abgeschlossen. Neue Vorgänge müssen zeitnah gemeldet werden.

SachverhaltFristWas jetzt zu tun ist
Vor dem 01.07.2025 angeschaffte, meldepflichtige SystemeErstmeldung bis 31.07.2025Prüfen, ob die Meldung abgegeben wurde. Falls sie fehlt, den Sachverhalt unverzüglich klären und die erforderliche Mitteilung nachholen.
Anschaffung ab dem 01.07.2025Innerhalb eines Monats nach AnschaffungAnschaffungsdatum und Systemdaten rechtzeitig bereitstellen.
Außerbetriebnahme ab dem 01.07.2025Innerhalb eines Monats nach AußerbetriebnahmeAbgang erfassen und sicherstellen, dass die Anschaffung des Systems bereits mitgeteilt wurde.

Fristen und Übergangsregelungen: BMF-Schreiben vom 28.06.2024; laufende Monatsfrist: § 146a Abs. 4 AO.

Historische Fälle gesondert prüfen. Für vor dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Systeme gelten Übergangsbesonderheiten. Sie sollten nicht ungeprüft wie ein aktueller Abgang behandelt werden.
03

Diese Angaben sollten Sie bereithalten.

Eine vollständige Bestandsübersicht erleichtert die Meldung und vermeidet Rückfragen.

  1. Unternehmen und BetriebsstätteName des Steuerpflichtigen, Steuernummer und Anschrift der jeweiligen Betriebsstätte.
  2. Art und Anzahl der SystemeÜbersicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte, einschließlich Hersteller- und Modellangaben für die Zuordnung.
  3. Seriennummer jedes AufzeichnungssystemsDie System-Seriennummer eindeutig erfassen; nicht mit der Seriennummer der Sicherheitseinrichtung verwechseln.
  4. Technische Sicherheitseinrichtung – TSEArt der TSE einschließlich Zertifizierungs-ID und TSE-Seriennummer. Die Angaben erhalten Sie regelmäßig vom Anbieter oder aus der Systemdokumentation.
  5. Relevante Daten und bisherige MeldungenAnschaffungsdatum, gegebenenfalls Datum der Außerbetriebnahme sowie vorhandene Übermittlungsbestätigungen bereithalten.

Pflichtangaben: § 146a Abs. 4 AO. Technische Einzelheiten und Vorbereitung: BMF-Ausfüllanleitung.

04

In drei Schritten zur Meldung.

Erfassen, abstimmen, elektronisch übermitteln.

Schritt 1

Bestand prüfen

Systemliste und TSE-Daten je Betriebsstätte zusammentragen. Anschaffungen, Abgänge und vorhandene Meldungen miteinander abgleichen.

Schritt 2

Zuständigkeit klären

Vereinbaren, ob Sie selbst oder eine bevollmächtigte Person die Meldung übernimmt. Auftrag und Unterlagen rechtzeitig abstimmen.

Schritt 3

Digital übermitteln

Das Formular in Mein ELSTER oder eine kompatible Software mit ERiC-Schnittstelle verwenden. Übermittlungsbestätigung anschließend aufbewahren.

Bei Änderungen den gesamten Standort im Blick behalten. Bei Korrekturen oder Anpassungen wird eine aktualisierte Mitteilung für die betroffene Betriebsstätte übermittelt. Dabei sind stets alle zu meldenden Systeme dieser Betriebsstätte einzubeziehen – nicht nur die neu angeschaffte Kasse. Für mehrere Betriebsstätten sind getrennte Mitteilungen erforderlich.

Offizielle ELSTER-Hinweise und Formular.

Marcus Ermers · Steuerberatung
Allgemeine Information zu elektronischen Kassen und Registrierkassen. Besonderheiten des eingesetzten Systems und des Einzelfalls sind gesondert zu prüfen. Diese Seite übermittelt keine Meldung an das Finanzamt. Rechtsstand: 20.10.2026.

StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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