Geschäftsgeschenke richtig absetzen
Was die 50-Euro-Grenze bedeutet, wann § 37b EStG greift und warum die Pauschalsteuer trotz BFH-Urteil die Freigrenze nach Verwaltungsauffassung nicht sprengt.
1. Die 50-Euro-Grenze seit 2024
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Eine Ausnahme gilt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Geschenke an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr insgesamt 50 Euro nicht übersteigen.
Bis einschließlich 2023 lag diese Grenze noch bei 35 Euro. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird sie überschritten, ist grundsätzlich der gesamte Geschenkaufwand nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird für die Freigrenze grundsätzlich auf den Nettobetrag abgestellt. Besteht kein Vorsteuerabzug, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten und damit zur Grenze.
2. Was hat der BFH 2017 entschieden?
Der Bundesfinanzhof entschied am 30. März 2017, dass die vom Schenkenden übernommene Einkommensteuer nach § 37b EStG beim Beschenkten einen weiteren vermögenswerten Vorteil darstellt – steuerlich also ein zweites Geschenk.
3. § 37b EStG: Was wird pauschal versteuert?
Der Zuwendende kann die Einkommensteuer auf bestimmte betrieblich veranlasste Sachzuwendungen und Geschenke mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent übernehmen. Dadurch muss der Empfänger die pauschal besteuerte Zuwendung grundsätzlich nicht mehr selbst versteuern.
§ 37b EStG setzt allerdings voraus, dass die Zuwendung beim Empfänger dem Grunde nach steuerbar und steuerpflichtig ist. Nicht jede Aufmerksamkeit oder jedes Geschenk löst deshalb automatisch eine Pauschalsteuer aus.
4. Praxisbeispiele
Ein Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner einen Präsentkorb mit maßgeblichen Anschaffungskosten von 48 Euro und übernimmt zusätzlich die Einkommensteuer nach § 37b EStG. Für die 50-Euro-Grenze berücksichtigt die Finanzverwaltung nur die 48 Euro. Ergebnis: Die Freigrenze bleibt eingehalten.
Im Frühjahr erhält der Kunde ein Geschenk für 28 Euro, im Dezember ein weiteres für 25 Euro. Zusammen sind das 53 Euro. Da die Grenze je Empfänger und Wirtschaftsjahr gilt, wird sie überschritten. Der Betriebsausgabenabzug für die Geschenke entfällt grundsätzlich insgesamt.
Betragen die maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten genau 50 Euro, ist die Freigrenze noch eingehalten. Erst bei einem Überschreiten von 50 Euro greift das Abzugsverbot.
5. Und die Pauschalsteuer selbst?
Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe folgt der steuerlichen Behandlung der zugrunde liegenden Zuwendung. Ist das Geschenk als Betriebsausgabe abziehbar, ist grundsätzlich auch die darauf entfallende Pauschalsteuer abziehbar. Ist das Geschenk nicht abziehbar, gilt dies grundsätzlich auch für die Pauschalsteuer.
6. Schnell-Check für die Buchhaltung
Quellen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 37b EStG; BFH, Urteil vom 30.03.2017 – IV R 13/14; BMF-Schreiben vom 19.05.2015 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 28.06.2018, aktuell wiedergegeben im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2026, insbesondere Rn. 25 und 26. Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

