EINKOMMENSTEUER · STAND 2026

Geschäftsgeschenke richtig absetzen

Was die 50-Euro-Grenze bedeutet, wann § 37b EStG greift und warum die Pauschalsteuer trotz BFH-Urteil die Freigrenze nach Verwaltungsauffassung nicht sprengt.

50 €
Freigrenze
Je Empfänger und Wirtschaftsjahr.
30 %
Pauschalsteuer
Nach § 37b EStG auf steuerpflichtige Sachzuwendungen.
0 €
Puffer für die Pauschalsteuer
Nach Verwaltungsauffassung zählt für die 50-Euro-Grenze nur der Geschenkewert.
Die wichtigste Regel vorweg
Bei der Prüfung der 50-Euro-Freigrenze stellt die Finanzverwaltung allein auf den Wert des Geschenks ab. Die übernommene Pauschalsteuer nach § 37b EStG wird dabei nicht hinzugerechnet – und das ausdrücklich trotz des BFH-Urteils vom 30.03.2017 (IV R 13/14).

1. Die 50-Euro-Grenze seit 2024

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Eine Ausnahme gilt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Geschenke an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr insgesamt 50 Euro nicht übersteigen.

Bis einschließlich 2023 lag diese Grenze noch bei 35 Euro. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird sie überschritten, ist grundsätzlich der gesamte Geschenkaufwand nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Netto oder brutto?
Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird für die Freigrenze grundsätzlich auf den Nettobetrag abgestellt. Besteht kein Vorsteuerabzug, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten und damit zur Grenze.

2. Was hat der BFH 2017 entschieden?

Der Bundesfinanzhof entschied am 30. März 2017, dass die vom Schenkenden übernommene Einkommensteuer nach § 37b EStG beim Beschenkten einen weiteren vermögenswerten Vorteil darstellt – steuerlich also ein zweites Geschenk.

BFH-Rechtsprechung
Geschenk und übernommene Pauschalsteuer sind grundsätzlich zusammen zu betrachten. Nach dem Urteil konnte dadurch die damalige 35-Euro-Grenze überschritten werden.
Finanzverwaltung
Für die Prüfung der heutigen 50-Euro-Grenze wird aus Vereinfachungsgründen nur auf den Betrag der eigentlichen Zuwendung abgestellt. Die übernommene Steuer bleibt außen vor.

3. § 37b EStG: Was wird pauschal versteuert?

Der Zuwendende kann die Einkommensteuer auf bestimmte betrieblich veranlasste Sachzuwendungen und Geschenke mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent übernehmen. Dadurch muss der Empfänger die pauschal besteuerte Zuwendung grundsätzlich nicht mehr selbst versteuern.

§ 37b EStG setzt allerdings voraus, dass die Zuwendung beim Empfänger dem Grunde nach steuerbar und steuerpflichtig ist. Nicht jede Aufmerksamkeit oder jedes Geschenk löst deshalb automatisch eine Pauschalsteuer aus.

Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer
Für § 37b EStG werden die Aufwendungen grundsätzlich einschließlich Umsatzsteuer angesetzt. Das ist von der Frage zu unterscheiden, ob für die 50-Euro-Betriebsausgabengrenze netto oder brutto zu rechnen ist.

4. Praxisbeispiele

Beispiel 1: Präsentkorb für 48 Euro

Ein Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner einen Präsentkorb mit maßgeblichen Anschaffungskosten von 48 Euro und übernimmt zusätzlich die Einkommensteuer nach § 37b EStG. Für die 50-Euro-Grenze berücksichtigt die Finanzverwaltung nur die 48 Euro. Ergebnis: Die Freigrenze bleibt eingehalten.

Beispiel 2: Zwei Geschenke an denselben Kunden

Im Frühjahr erhält der Kunde ein Geschenk für 28 Euro, im Dezember ein weiteres für 25 Euro. Zusammen sind das 53 Euro. Da die Grenze je Empfänger und Wirtschaftsjahr gilt, wird sie überschritten. Der Betriebsausgabenabzug für die Geschenke entfällt grundsätzlich insgesamt.

Beispiel 3: Geschenk genau 50 Euro

Betragen die maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten genau 50 Euro, ist die Freigrenze noch eingehalten. Erst bei einem Überschreiten von 50 Euro greift das Abzugsverbot.

5. Und die Pauschalsteuer selbst?

Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe folgt der steuerlichen Behandlung der zugrunde liegenden Zuwendung. Ist das Geschenk als Betriebsausgabe abziehbar, ist grundsätzlich auch die darauf entfallende Pauschalsteuer abziehbar. Ist das Geschenk nicht abziehbar, gilt dies grundsätzlich auch für die Pauschalsteuer.

6. Schnell-Check für die Buchhaltung

✓ Empfänger festhalten – die Grenze gilt pro Person und Wirtschaftsjahr.
✓ Alle Geschenke addieren – mehrere Zuwendungen an dieselbe Person werden zusammengerechnet.
✓ Vorsteuerabzug prüfen – davon hängt ab, ob die 50-Euro-Grenze netto oder brutto betrachtet wird.
✓ § 37b EStG prüfen – nur steuerpflichtige Zuwendungen gehören in die Pauschalierung.
✓ Aufzeichnung nicht vergessen – aus der Buchführung muss erkennbar sein, wem welches Geschenk zugewendet wurde.
Kurz gesagt
Die BFH-Entscheidung von 2017 ist nicht verschwunden. Für die praktische Prüfung der 50-Euro-Freigrenze hält die Finanzverwaltung aber ausdrücklich an ihrer günstigeren Vereinfachungsregel fest: Die übernommene Pauschalsteuer wird nicht in die Freigrenze eingerechnet.

Quellen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 37b EStG; BFH, Urteil vom 30.03.2017 – IV R 13/14; BMF-Schreiben vom 19.05.2015 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 28.06.2018, aktuell wiedergegeben im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2026, insbesondere Rn. 25 und 26. Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Gemeinsame Pressemitteilung der Bundesregierung: Bürgerschaftliches Engagement stärkt den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung fördert und stärkt freiwilliges, auf den Werten der Verfassung ausgerichtetes Engagement durch geeignete Rahmenbedingungen. Mit dem heute im Kabinett beschlossenen Entwurf für ein Steueränderungsgesetz schafft die Bundesregierung Anreize, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren.

Das Bundeskabinett hat heute das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Hierin sind zwei wesentliche Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger enthalten. Ziel ist, möglichst breit dort weiter zu entlasten, wo die Krisen der vergangenen Jahre – die Corona-Pandemie oder steigende Energiekosten und Inflation – die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger erhöht haben.

Das Gesetzesvorhaben umfasst neben der Aufhebung der Freizone Cuxhaven Anpassungen weiterer Gesetze, die in verschiedener Hinsicht der Überarbeitung bedürfen. Hierzu gehören insbesondere die Aktualisierung der Rechtsgrundlagen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im Truppenzollgesetz (TrZollG) für die bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften.

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2024 zu einem Mehrergebnis von 826,9 Mio. Euro geführt

StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.