E-Rechnung für Unternehmen verständlich erklärt

Die E-Rechnung ist da.
Jetzt Prozesse
sauber aufsetzen.

Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Viele Betriebe merken erst jetzt, was das praktisch bedeutet: neue Prozesse, neue Formate, neue Anforderungen an Buchhaltung, Archivierung und Software. Genau hier setzen wir an — klar, digital und ohne unnötigen Fachnebel.

Empfangspflicht Seit 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können.
PDF reicht nicht Eine normale PDF ist in der Regel keine echte E-Rechnung.
Jetzt sauber aufsetzen Wer heute strukturiert startet, spart morgen Zeit und Fehler.
Digitale Umsetzung mit System

So läuft E-Rechnung in der Praxis

Nicht als isolierte Pflicht sehen — sondern als Teil eines digitalen Gesamtprozesses.

1

Rechnung digital empfangen

Über E-Mail, Plattform oder angebundene Software — idealerweise zentral und sauber organisiert.

2

Format erkennen und prüfen

XRechnung und ZUGFeRD enthalten strukturierte Daten. Genau diese sind künftig entscheidend.

3

Freigeben und verarbeiten

Digitale Prüfung, Buchhaltungsvorbereitung, Übergabe an DATEV und klare interne Zuständigkeiten.

4

GoBD-konform archivieren

Im ursprünglichen Format, revisionssicher und nachvollziehbar dokumentiert.

Praxisfokus: Besonders stark wird die E-Rechnung dann, wenn sie mit DATEV Unternehmen online und einer sauberen digitalen Zusammenarbeit mit der Kanzlei verbunden wird.
Jetzt auf 2027 vorbereiten

Ab 2027 wird es ernst:
Die erste Übergangsfrist endet.

Liegt Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro? Dann müssen Sie für ab dem 1. Januar 2027 ausgeführte, betroffene Umsätze zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen. Eine einfache PDF per E-Mail genügt dann nicht mehr.

Bei einem Vorjahresumsatz bis einschließlich 800.000 Euro läuft die Übergangsfrist noch bis Ende 2027. Ab 2028 greift die Ausstellungspflicht grundsätzlich auch für diese Unternehmen. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen, etwa für Kleinunternehmer nach § 19 UStG und Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto.

Nutzen Sie 2026, um Ihre Rechnungssoftware zu prüfen und die Abläufe zu testen.

Jetzt Vorbereitung prüfen

Stand: 16. Oktober 2026 · Quelle: Bundesfinanzministerium. Für bestimmte EDI-Verfahren gilt eine besondere Übergangsregelung bis Ende 2027.

BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026

Neue Klarstellungen für die Praxis

Die allgemeinen Umstellungsfristen bleiben bestehen. Das neue Schreiben konkretisiert insbesondere Rechnungsinhalte, Prüfmeldungen und Korrekturen.

  • Validator-Meldungen richtig einordnenEin Geschäftsregelfehler ist steuerlich von einem Formatfehler zu unterscheiden. Er führt nur dann zu einem Inhaltsfehler, wenn er eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe betrifft. Eine technische Fehlermeldung bedeutet deshalb nicht automatisch den Verlust des Vorsteuerabzugs; die Pflichtangaben müssen richtig und vollständig sein. (Rn. 22–23)
  • Leistung in der XML nachvollziehbar beschreibenLeistungsart, Umfang, Inhalt und gegebenenfalls Leistungsort müssen im strukturierten Teil so erkennbar sein, dass die Leistung und ihre steuerliche Behandlung überprüft werden können. Ergänzende Details dürfen in einem eingebetteten Anhang stehen. (Rn. 10–12)
  • Anzahlungen und SchlussrechnungenVor Beginn der jeweiligen Ausstellungspflicht erteilte Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen müssen nicht allein wegen späterer Leistung oder Zahlung als E-Rechnung übermittelt werden. Für die Darstellung vereinnahmter Teilentgelte in elektronischen Schlussrechnungen gelten Erleichterungen bis 30. Juni 2030. (Rn. 2–4)
  • Auch Berichtigungen elektronisch vornehmenBesteht eine E-Rechnungspflicht, muss grundsätzlich auch die Berichtigung als E-Rechnung erfolgen. Ursprungsrechnung und Korrekturen müssen zusammen die endgültigen Rechnungsangaben eindeutig erkennen lassen. (Rn. 20–21)

Zusätzliche Vorgaben: Für bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellte E-Rechnungen wird es auch beim Vorsteuerabzug nicht beanstandet, wenn sie den BMF-Schreiben von 2024 und 2025 entsprechen, aber noch nicht den zusätzlichen Vorgaben dieses Schreibens. Diese Erleichterung verschiebt die allgemeinen Ausstellungspflichten nicht.

Original: BMF-Schreiben vom 15.10.2026 (PDF) · Stand der Einordnung: 16.10.2026

Was ist die E-Rechnung überhaupt?

Eine E-Rechnung ist nicht einfach irgendeine digital versendete Rechnung. Entscheidend ist, dass sie in einem strukturierten elektronischen Format vorliegt und automatisiert verarbeitet werden kann.

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Keine bloße PDF

Eine normale PDF-Datei sieht zwar digital aus, enthält aber meist keine strukturierten Rechnungsdaten. Genau deshalb reicht sie künftig regelmäßig nicht mehr als E-Rechnung aus.

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Strukturierte Daten

Der eigentliche Kern liegt in maschinenlesbaren Datensätzen. Damit können Rechnungen automatisiert eingelesen, validiert und weiterverarbeitet werden.

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Mehr als nur Versand

Die E-Rechnung verändert nicht nur den Rechnungsausgang, sondern auch Eingangsprozesse, Freigaben, Archivierung und die Zusammenarbeit mit der Steuerkanzlei.

Die wichtigsten Fristen im Überblick

Die Umstellung erfolgt stufenweise. Wer die Übergangsregeln kennt, kann Prozesse rechtzeitig anpassen und bleibt auf der sicheren Seite.

Seit 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können

Inländische Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können – auch Kleinunternehmer. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung ist zusätzlich sicherzustellen.

Bis Ende 2026 Allgemeine Übergangsfrist

Für bis Ende 2026 ausgeführte Umsätze sind weiterhin Papierrechnungen möglich. Einfache PDF-Rechnungen dürfen mit Zustimmung des Empfängers verwendet werden.

Ab 01.01.2027 Über 800.000 Euro Vorjahresumsatz

Für betroffene inländische B2B-Umsätze wird die Ausstellung einer E-Rechnung grundsätzlich verpflichtend, wenn der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr über 800.000 Euro lag.

Ab 01.01.2028 Ende der Übergangsfristen

Für betroffene inländische B2B-Umsätze gilt die Ausstellungspflicht grundsätzlich auch bei einem Vorjahresumsatz bis einschließlich 800.000 Euro. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.

Ausgenommen sind unter anderem Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto und Fahrausweise. Für bestimmte EDI-Verfahren gilt eine Übergangsregelung bis Ende 2027. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Umsatzes. Details beim Bundesfinanzministerium.

XRechnung oder ZUGFeRD?

Beide Formate spielen in der Praxis eine große Rolle. Wichtig ist nicht nur, was Ihre Software versenden kann — sondern auch, was Ihr Unternehmen empfangen und korrekt verarbeiten kann.

XRechnung

Das reine strukturierte Rechnungsformat
  • ✓XML-basiert und vollständig maschinenlesbar
  • ✓Besonders relevant im B2G-Bereich
  • ✓Automatisierte Weiterverarbeitung möglich
  • !Für Menschen ohne Visualisierung oft schwer lesbar

ZUGFeRD

Hybrid aus Sichtbeleg und strukturierten Daten
  • ✓PDF-Darstellung plus eingebettete XML-Daten
  • ✓Für Menschen und Software zugleich nutzbar
  • ✓Ab Version 2.0.1; Profile MINIMUM und BASIC-WL ausgenommen
  • !Bei Abweichungen zwischen PDF und XML sind die XML-Daten maßgeblich

E-Rechnung selbst prüfen

Erst die strukturierten Daten ansehen, dann technisch validieren und den Inhalt prüfen. Diese Werkzeuge unterstützen Sie dabei.

1 · Ansehen

ELSTER-E-Rechnungsviewer

Der kostenlose Service der Steuerverwaltung macht Rechnungsdaten lesbar. Öffnen Sie die Originaldatei und vergleichen Sie Empfänger, Leistung, Datum und Beträge mit Ihren Unterlagen. Die Anzeige ist keine vollständige technische oder steuerliche Freigabe.

Bei ELSTER ansehen ↗
2 · Im laufenden Prozess prüfen

DATEV E-Rechnungspostfach

Für dort eingehende E-Rechnungen bietet DATEV technische Validierung und Visualisierung. Geeignet für einen laufenden Rechnungseingang mit Weitergabe an DATEV Unternehmen online. Registrierung und Aktivierung sind erforderlich. Eine reine Anzeige in einem Viewer ersetzt keinen Validierungsbericht.

DATEV-Lösung ansehen ↗
3 · Einfach online validieren

E-Rechnung-Validator

Original-XML oder ZUGFeRD-PDF auswählen, technisch prüfen lassen und Prüfbericht herunterladen. Laut Anbieter kostenlos und ohne Registrierung, bis 10 MB und bis zu zehn Prüfungen täglich. Der unabhängige Dienst verwendet KoSIT und Mustang; er ist kein Behördenangebot.

Die Datei wird an einen externen Server übertragen. Laut Anbieter: Verarbeitung im Arbeitsspeicher in Österreich, anschließende Löschung. Angaben des Anbieters, nicht unabhängig überprüft. Bitte Datenschutzbedingungen vor dem Upload beachten.

Externen Validator öffnen ↗
Für technisch erfahrene Anwender: Was kann Mustangproject?
Mustangproject ist eine quelloffene Java-Bibliothek mit Kommandozeilenwerkzeug. Es unterstützt die technische Validierung von ZUGFeRD/Factur-X und XRechnung, das Lesen und Schreiben strukturierter Rechnungsdaten sowie die Verarbeitung eingebetteter Rechnungs-XML. Damit lassen sich auch automatisierte Prüfabläufe in eigene Software integrieren. Bei lokalem Betrieb ist für die Rechnungsprüfung kein Upload der Rechnungsdatei an einen fremden Prüfdienst nötig. Installation und Bedienung benötigen technisches Wissen. Das Werkzeug prüft weder die tatsächliche Leistung noch Ihre steuerliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Projekt und Dokumentation öffnen ↗.

So gehen Sie bei einer erhaltenen Rechnung vor

  1. Original sichern: Empfangene XML beziehungsweise ZUGFeRD-PDF unverändert aufbewahren. Eine Druckansicht ersetzt die strukturierten Originaldaten nicht.
  2. Passend prüfen: XML visualisieren und mit einem aktuellen Validator für das tatsächliche Format und Profil prüfen. Falls verfügbar, Prüfbericht mit Datum und Prüfversion zur Rechnung ablegen.
  3. Inhalt abgleichen: Richtiger Rechnungsempfänger, tatsächliche Leistung, betrieblicher Bezug, Leistungszeitpunkt, Preise und Umsatzsteuer. Bei ZUGFeRD sind bei Abweichungen grundsätzlich die XML-Daten maßgeblich.
  4. Meldungen klären: Fehlermeldung lesen, nötigenfalls mit Aussteller oder Kanzlei klären und eine berichtigte Rechnung anfordern. Ein Geschäftsregelfehler ist nicht automatisch ein steuerlich schädlicher Formatfehler.

Wichtig: Ein positives technisches Prüfergebnis bestätigt weder die tatsächlich erbrachte Leistung noch den richtigen Steuersatz oder Ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Eine rote Meldung bedeutet umgekehrt nicht automatisch den Verlust des Vorsteuerabzugs. Bei steuerlichen Zweifeln sprechen Sie uns an.

Vertrauliche Rechnungsdaten: Prüfen Sie vor der Nutzung externer Dienste deren Datenschutzbedingungen und Datenverarbeitung. Für eine Prüfung ohne Übertragung der Rechnung an einen externen Prüfdienst kommt ein lokal betriebener Validator infrage.

Frage zur Rechnungsprüfung stellen

Externe Angebote · Funktionsumfang laut Anbieter · Links geprüft am 16.10.2026. Unser eigener Rechnungsassistent erstellt XML-Entwürfe und ist kein vollständiger Validator.

E-Rechnungsdaten vorbereiten

Unser kostenloser Rechnungsassistent unterstützt Sie bei der Eingabe einfacher Rechnungsdaten und erstellt einen XML-Entwurf sowie eine Druckansicht. Er enthält keinen vollständigen EN-16931-Validator und bestätigt nicht die Normkonformität eingehender Rechnungen.

Rechnungsdaten erfassen · XML-Entwurf erstellen · Druckansicht

Lassen Sie XML-Entwürfe vor dem Versand mit einem aktuellen, zum Rechnungsformat passenden Validator prüfen. Die technische Validierung ersetzt keine sachliche und steuerliche Rechnungsprüfung.

Was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen?

Die E-Rechnung ist kein Einmal-Thema, sondern ein Prozess-Thema. Wer nur an den Rechnungsausgang denkt, greift zu kurz.

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Rechnungseingang

E-Rechnungen müssen an einem klaren Eingangskanal ankommen. Idealerweise zentral, nachvollziehbar und ohne Medienbrüche.

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Prüfung & Freigabe

Wer prüft Rechnungen? Wer gibt frei? Welche Beträge brauchen ein Vier-Augen-Prinzip? Gute Prozesse sparen Rückfragen und Zeit.

🗄️

Archivierung

Rechnungen sind grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren. Bei E-Rechnungen muss zumindest der strukturierte Teil unversehrt im ursprünglichen Format erhalten bleiben. Ein Ausdruck genügt nicht. Für Buchführungsprozesse sind zusätzlich die GoBD zu beachten.

Ein sinnvoller digitaler Ablauf

Gerade mit DATEV Unternehmen online lässt sich der gesamte Weg sauber aufbauen — vom Rechnungseingang bis zur Buchhaltung.

1

Empfang

Empfang per E-Mail oder DATEV E-Rechnungspostfach.

2

Erkennung

Format und Inhalte werden geprüft und visualisiert.

3

Freigabe

Sachlich prüfen; bei Bedarf mit DATEV Belegfreigabe online freigeben.

4

Buchhaltung

Daten werden sauber an die Finanzbuchführung übergeben.

5

Archivierung

Originaldatei in DATEV Belege online aufbewahren.

E-Rechnungen mit DATEV verarbeiten

Wir stimmen Rechnungseingang, Rechnungsausgang und die Übergabe an die Kanzlei auf Ihre vorhandene Software ab.

Postfach verbinden

Das DATEV E-Rechnungspostfach kann mit DATEV Unternehmen online verbunden werden. Eingehende Rechnungen werden automatisch in Belege online bereitgestellt. Gemeinsam richten wir den Eingang und bei Bedarf die digitale Belegfreigabe ein.

Rechnungsausgang testen

Prüfen Sie mit Ihrem Softwareanbieter, ob Ihre Rechnungsschreibung passende E-Rechnungen erzeugt. Je nach Bedarf kommen DATEV E-Rechnungsschreibung, DATEV Auftragswesen next oder eine angebundene Drittanbieterlösung infrage. Testen Sie Erstellung, Versand und Übergabe an die Buchhaltung.

Abläufe dokumentieren

Legen Sie Zuständigkeiten und Vertretungen fest, schulen Sie Mitarbeitende und beschreiben Sie die Abläufe in Ihrer Verfahrensdokumentation. Dazu gehören auch der Umgang mit fehlerhaften Rechnungen und die Aufbewahrung der Originaldateien.

Die DATEV-Lösungen sind eine Möglichkeit zur Umsetzung. Für den gesetzlichen Empfang genügt ein E-Mail-Postfach; die ordnungsgemäße Aufbewahrung ist zusätzlich sicherzustellen. Mehr zur DATEV E-Rechnungsplattform.

Praxis-Tool

E-Rechnung – Mandanten-Checkliste

Viele Unternehmen sind unsicher, was konkret zu tun ist. Mit unserer kompakten Checkliste prüfen Sie Schritt für Schritt, ob Ihr Unternehmen bereits auf die E-Rechnung vorbereitet ist.

  • ✔ Empfang von E-Rechnungen prüfen
  • ✔ Software & Prozesse bewerten
  • ✔ Erste Testläufe durchführen
  • ✔ Digitalisierung der Buchhaltung vorbereiten

Checkliste für 2027 und 2028

Wenn Sie hier mehrfach zögern, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Ihre Prozesse einmal sauber durchzugehen.

  • ✓
    Können Sie E-Rechnungen empfangen? Technisch, organisatorisch und mit einer klaren Zuständigkeit im Unternehmen.
  • ✓
    Gibt es eine zentrale Rechnungsadresse? Ein sauberer Eingangskanal vermeidet Chaos, Verluste und Doppelbearbeitung.
  • ✓
    Ist Ihre Software vorbereitet? Rechnungsschreibung und DATEV-Anbindung prüfen; Erstellung, Versand und Empfang mit Testrechnungen erproben.
  • ✓
    Sind Freigaben und Abläufe klar definiert? Wer prüft, wer zahlt, wer dokumentiert — das muss im Alltag funktionieren.
  • ✓
    Erfolgt die Archivierung GoBD-konform? Originaldateien einschließlich XML aufbewahren; Fristen, Zugriffsrechte und Datensicherung festlegen.
  • ✓
    Sind Ihre Mitarbeitenden geschult?XML-Daten lesen, Rechnungen prüfen und Fehler an die zuständige Person weitergeben.
  • ✓
    Ist die Verfahrensdokumentation aktuell?Eingang, Freigabe, Buchhaltung, Aufbewahrung und Vertretungen nachvollziehbar beschreiben.
  • ✓
    Ab wann müssen Sie E-Rechnungen ausstellen?Vorjahresumsatz, betroffene B2B-Umsätze und gesetzliche Ausnahmen prüfen.

Häufige Fragen zur E-Rechnung

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Pflicht, Fristen und Umsetzung.

Was gilt für Bauleistungen und Leistungsverzeichnisse?
Nach Rn. 13–14 wird derzeit nicht beanstandet, wenn der strukturierte Teil die einzelnen Gewerke mit ihren Summen enthält. Eine menschenlesbare, eingebettete Anlage muss die detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis enthalten; die XML muss eindeutig auf sie hinweisen. Das Leistungsverzeichnis kann zusätzlich beispielsweise als strukturierte GAEB-Datei übermittelt werden. BMF-Schreiben vom 15.10.2026.
Welche Erleichterung gilt für Rechnungen auf Basis von Bruttopreisen?
Bei den in Rn. 17–19 beschriebenen Rundungsproblemen wird für bis zum 31. Dezember 2027 ausgestellte E-Rechnungen nach EN 16931 eine vereinfachte Darstellung zugelassen: strukturierte Gesamtsummen der nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselten Entgelte, jeweiliger Steuersatz und Steuerbetrag beziehungsweise Befreiungshinweis. Eine menschenlesbare, eingebettete Anlage muss die ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung mit Einzelpositionen und nachvollziehbarer Ableitung der Summen enthalten. Auf die Anlage ist in der XML eindeutig hinzuweisen. BMF-Schreiben vom 15.10.2026.
Wie können Anzahlungen in der elektronischen Schlussrechnung abgesetzt werden?
Bis zum 30. Juni 2030 kann die Summe vereinnahmter Teilentgelte im Feld BT-113 mit den erforderlichen Detailangaben im Freitextfeld BT-22 dargestellt werden. Alternativ ist die Absetzung in einer eingebetteten, unstrukturierten Anlage nach Abschnitt 14.8 Absatz 8 Nummer 2 UStAE möglich, wenn der strukturierte Teil ausdrücklich darauf verweist. (Rn. 3–4) BMF-Schreiben vom 15.10.2026.
Droht allein wegen einer PDF statt einer vorgeschriebenen E-Rechnung ein Bußgeld?
Das BMF stellt in Rn. 28 klar: Die Ausstellung einer sonstigen Rechnung anstelle einer vorgeschriebenen E-Rechnung ist keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Absatz 2 Nummer 1 UStG. Die Pflicht zur E-Rechnung bleibt jedoch bestehen. Daraus folgt weder eine allgemeine Sanktionsfreiheit noch eine automatische Berechtigung zum Vorsteuerabzug. BMF-Schreiben vom 15.10.2026.
Muss jede E-Rechnung technisch validiert werden?
Nach den BMF-FAQ ist die technische Validierung keine unmittelbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung beziehungsweise den Vorsteuerabzug. Sie hilft jedoch, Formatfehler und bestimmte Unstimmigkeiten zu erkennen; das BMF empfiehlt sie bereits bei Erstellung und Versand. Ein positives Prüfergebnis bestätigt weder die tatsächliche Leistung noch die vollständige steuerliche Richtigkeit. BMF-FAQ, Frage 7.
Wer übernimmt welche Rechnungsprüfung?
Legen Sie fest, wer die tatsächliche Leistung und die Rechnungsangaben prüft, technische Prüfmeldungen bearbeitet, Korrekturen beim Aussteller anfordert und die Originaldateien aufbewahrt. Welche technischen und steuerlichen Prüfungen unsere Kanzlei übernimmt, richtet sich nach dem vereinbarten Mandatsumfang. Offene Zuständigkeiten stimmen wir gemeinsam ab und dokumentieren den Ablauf. Allgemeine Website-Informationen ersetzen diese individuelle Abstimmung nicht.
Gilt eine PDF-Rechnung als E-Rechnung?
In der Regel nein. Eine normale PDF ist zwar elektronisch, enthält aber meist keine strukturierten Daten im Sinne einer echten E-Rechnung. Relevant sind Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD.
Wer ist von der E-Rechnung betroffen?
Die Ausstellungspflicht betrifft grundsätzlich Umsätze zwischen inländischen Unternehmern, unter Beachtung der Übergangsfristen und Ausnahmen. Rechnungen an Privatkunden und viele steuerfreie Umsätze, insbesondere nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, sind ausgenommen. Für öffentliche Auftraggeber gelten zusätzliche Regeln. Auch Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können.
Muss ich sofort nur noch E-Rechnungen versenden?
Bis Ende 2026 können Rechnungsaussteller die allgemeine Übergangsregelung nutzen. Bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz greift die Ausstellungspflicht für betroffene inländische B2B-Umsätze grundsätzlich ab 2027, bei einem Vorjahresumsatz bis einschließlich 800.000 Euro ab 2028. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen, etwa für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Für bestimmte EDI-Verfahren gilt eine Übergangsregelung bis Ende 2027.
Was bedeutet GoBD-konforme Archivierung in diesem Zusammenhang?
Rechnungen sind grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren. Bei einer E-Rechnung muss zumindest der strukturierte Teil unversehrt im ursprünglichen Format erhalten bleiben; ein Ausdruck oder eine reine PDF-Visualisierung genügt nicht. Die Ablage muss nachvollziehbar sein und den Geschäftsvorgang erkennen lassen. Die GoBD-Anforderungen des Buchführungsprozesses sind zusätzlich zu beachten.
Kann DATEV Unternehmen online bei der Umsetzung helfen?
Ja. Das DATEV E-Rechnungspostfach lässt sich mit DATEV Unternehmen online verbinden, sodass Rechnungen automatisch in Belege online bereitgestellt werden. DATEV Belegfreigabe online kann den internen Freigabeprozess ergänzen. Welche Lösung passt, hängt von Ihrer vorhandenen Software und Ihren Abläufen ab.
Brauche ich zwingend eine Plattform oder DATEV?
Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach. Eine Plattform oder DATEV ist dafür nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ein durchgängiger digitaler Prozess kann jedoch Prüfung, Buchhaltung und Aufbewahrung erleichtern.
Müssen Kleinunternehmer ab 2028 E-Rechnungen ausstellen?
Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind auch nach Ablauf der Übergangsfristen von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, gilt dennoch.

E-Rechnung muss nicht kompliziert sein.

Sie brauchen keinen Buzzword-Zirkus. Sie brauchen einen sauberen Prozess, passende Software, klare Verantwortlichkeiten und jemanden, der das Thema verständlich macht. Genau dafür sind wir da.

StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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