Mandanteninformation · überprüft im September 2026

Steuerrecht kompakt

Sechs Entscheidungen und Praxisthemen zu Umsatzsteuer, Betriebsausgaben, Immobilien und gemeinnützigen Vereinen.

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
in dieser Ausgabe haben wir wichtige Entscheidungen und Hinweise für Sie verständlich zusammengefasst. Die besprochenen Gerichtsentscheidungen stammen überwiegend aus 2023 und wurden 2024 veröffentlicht; die allgemeinen gesetzlichen Hinweise sind auf den Stand September 2026 gebracht.

Umsatzsteuer · Unternehmer

Falscher Steuerausweis: Endverbraucher machen den Unterschied

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung zu viel Umsatzsteuer aus, kann er den Mehrbetrag nach § 14c UStG schulden. Nach der Verwaltungsauffassung entsteht diese zusätzliche Steuerschuld bei einer tatsächlich erbrachten Leistung an einen Endverbraucher jedoch nicht: Der Empfänger kann aus der Rechnung keine Vorsteuer abziehen.

Das gilt etwa für einen Privatkunden oder für einen Unternehmer, der die Leistung ausschließlich privat bezieht. Bei einer Rechnung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen kann das Steueraufkommen dagegen gefährdet sein – auch wenn dieser im Einzelfall keine Vorsteuer geltend macht.

Für die Praxis: Die tatsächliche Leistung und die Endverbrauchereigenschaft müssen plausibel dargelegt werden. Bei Mischfällen sind die einzelnen Rechnungen zu betrachten; eine pauschale Schätzung des Endverbraucheranteils lässt die Verwaltung nicht zu. Fälle ohne ausgeführte Leistung oder von nicht zum Steuerausweis Berechtigten sind gesondert zu prüfen.

Grundlage: UStAE 14c.1 Abs. 1a.

Einkommensteuer · Unternehmer

VIP-Loge: Nicht jeder Platz ist eine steuerpflichtige Zuwendung

Wer Geschäftspartner oder Arbeitnehmer zu Veranstaltungen in eine VIP-Loge einlädt, kann Sachzuwendungen unter den Voraussetzungen des § 37b EStG pauschal versteuern. Maßgeblich ist der Vorteil aus dem tatsächlich überlassenen einzelnen Platz. Leerplätze und nicht besuchte Veranstaltungen führen zu keiner Zuwendung.

Bei Arbeitnehmern, die als Gastgeber im ganz überwiegend betrieblichen Interesse tätig sind, ist ihre Teilnahme entsprechend gesondert zu würdigen. Enthält der Logenvertrag neben den Plätzen Werbeleistungen, ist dieser Anteil sachgerecht abzugrenzen. Eine pauschale Aufteilung auf Werbung, Bewirtung und Geschenke passt nicht, wenn im Vertrag gar keine Bewirtung enthalten ist.

Für die Praxis: Dokumentieren Sie Veranstaltung, Teilnehmer, Gastgeberaufgaben, freie Plätze sowie die vertraglichen Werbe- und Bewirtungsleistungen. Der BFH ließ die konkrete Schätzung des Finanzgerichts zu; eine feste allgemeingültige Quote hat er daraus nicht gemacht.

Grundlage: BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 15/21.

Betriebsausgaben · Selbstständige

Influencer: Alltagskleidung bleibt regelmäßig privat

Eine Mode-Influencerin wollte einen Teil ihrer Ausgaben für Kleidung, Handtaschen und Kosmetik als Betriebsausgaben berücksichtigen. Das Finanzgericht Niedersachsen lehnte dies im entschiedenen Fall ab. Bürgerliche Kleidung und übliche Accessoires können auch privat genutzt werden; eine berufliche Präsentation allein macht sie nicht zu typischer Berufskleidung.

Für die Praxis: Der bloße Hinweis, dass Produkte für Beiträge oder Fotos verwendet wurden, reicht nicht. Bei Werbekooperationen, Warenmustern und ausschließlich betrieblich eingesetzten Gegenständen ist der konkrete Sachverhalt gesondert zu prüfen.

Grundlage: FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023 – 3 K 11195/21.

Umsatzsteuer · Schulen und Eltern

Kuchenverkauf beim Schulfest: In der Regel keine Umsatzsteuer

Verkauft eine Klasse oder Elterninitiative gelegentlich Kuchen oder Pizza beim Schulfest im eigenen Namen, fehlt es meist an einer nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit. Die Einnahmen werden dann regelmäßig weder der Schulträgerkommune zugerechnet noch als Umsätze einer Unternehmerin oder eines Unternehmers behandelt. Entsprechendes kann für gelegentliche Eintrittsgelder einer Schulaufführung gelten.

Bei regelmäßigem Verkauf, dauerhaft organisierten Projekten oder einem Auftreten wie ein Händler muss der Einzelfall geprüft werden. Ist die Tätigkeit unternehmerisch, kommt gegebenenfalls die Kleinunternehmerregelung in Betracht.

Aktuelle Grenzen seit 2025: Die Kleinunternehmerbefreiung setzt grundsätzlich voraus, dass der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Die alten Grenzen von 22.000 € und 50.000 € gelten nicht mehr.

Grundlagen: Land NRW zum Kuchenverkauf; § 19 UStG.

Private Veräußerungsgeschäfte · Immobilien

Unentgeltlich an die Mutter überlassen: keine eigene Wohnnutzung

Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Eine Ausnahme gilt bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im gesetzlichen Zeitraum. Die unentgeltliche Überlassung an die eigene Mutter oder Schwiegermutter erfüllt diese Voraussetzung nach dem BFH nicht.

Im entschiedenen Fall kauften Ehegatten die Wohnung 2009, überließen sie der Mutter der Ehefrau und verkauften sie 2017. Die Mutter war bereits 2016 verstorben. Die Veräußerung blieb steuerpflichtig. Eine unentgeltliche Überlassung ausschließlich an ein einkommensteuerlich berücksichtigungsfähiges Kind kann dagegen als eigene Wohnnutzung gelten.

Für die Praxis: Eine bloße Meldung mit Wohnsitz genügt nicht; entscheidend ist die tatsächliche Nutzung. Auch Anschaffungs- und Veräußerungsdatum sollten anhand der notariellen Verträge geprüft werden.

Grundlage: BFH, Urteil vom 14.11.2023 – IX R 13/23.

Gemeinnützigkeit · Vereine

Mitgliedsbeiträge: Höhere Orientierungsgrenzen

Bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie ihren Mitgliedern zugutekommt – insbesondere Sportvereinen –, prüft die Finanzverwaltung, ob die Allgemeinheit trotz der Beitragshöhe noch gefördert wird. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung ist dies anzunehmen, wenn Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen durchschnittlich 1.440 € je Mitglied und Jahr und Aufnahmegebühren durchschnittlich 2.200 € je neu aufgenommenem Mitglied nicht übersteigen.

Wichtig: Es handelt sich um Durchschnittswerte und um eine Verwaltungsregel zur Förderung der Allgemeinheit, nicht um ein allgemeines gesetzliches Verbot höherer Einzelbeiträge. Pflichtzahlungen unter anderem Namen können einzubeziehen sein.

Grundlage: AEAO zu § 52 Nr. 1.1 und 1.3.

Stand: September 2026. Diese Mandanteninformation erläutert ausgewählte Entscheidungen und allgemeine Regeln; besondere Vertragsgestaltungen und spätere Gesetzesänderungen können zu anderen Ergebnissen führen.
StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.