Steuerrecht kompakt
Sechs Entscheidungen und Praxisthemen zu Umsatzsteuer, Betriebsausgaben, Immobilien und gemeinnützigen Vereinen.
Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
in dieser Ausgabe haben wir wichtige Entscheidungen und Hinweise für Sie verständlich zusammengefasst. Die besprochenen Gerichtsentscheidungen stammen überwiegend aus 2023 und wurden 2024 veröffentlicht; die allgemeinen gesetzlichen Hinweise sind auf den Stand September 2026 gebracht.
Falscher Steuerausweis: Endverbraucher machen den Unterschied
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung zu viel Umsatzsteuer aus, kann er den Mehrbetrag nach § 14c UStG schulden. Nach der Verwaltungsauffassung entsteht diese zusätzliche Steuerschuld bei einer tatsächlich erbrachten Leistung an einen Endverbraucher jedoch nicht: Der Empfänger kann aus der Rechnung keine Vorsteuer abziehen.
Das gilt etwa für einen Privatkunden oder für einen Unternehmer, der die Leistung ausschließlich privat bezieht. Bei einer Rechnung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen kann das Steueraufkommen dagegen gefährdet sein – auch wenn dieser im Einzelfall keine Vorsteuer geltend macht.
Grundlage: UStAE 14c.1 Abs. 1a.
VIP-Loge: Nicht jeder Platz ist eine steuerpflichtige Zuwendung
Wer Geschäftspartner oder Arbeitnehmer zu Veranstaltungen in eine VIP-Loge einlädt, kann Sachzuwendungen unter den Voraussetzungen des § 37b EStG pauschal versteuern. Maßgeblich ist der Vorteil aus dem tatsächlich überlassenen einzelnen Platz. Leerplätze und nicht besuchte Veranstaltungen führen zu keiner Zuwendung.
Bei Arbeitnehmern, die als Gastgeber im ganz überwiegend betrieblichen Interesse tätig sind, ist ihre Teilnahme entsprechend gesondert zu würdigen. Enthält der Logenvertrag neben den Plätzen Werbeleistungen, ist dieser Anteil sachgerecht abzugrenzen. Eine pauschale Aufteilung auf Werbung, Bewirtung und Geschenke passt nicht, wenn im Vertrag gar keine Bewirtung enthalten ist.
Grundlage: BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 15/21.
Influencer: Alltagskleidung bleibt regelmäßig privat
Eine Mode-Influencerin wollte einen Teil ihrer Ausgaben für Kleidung, Handtaschen und Kosmetik als Betriebsausgaben berücksichtigen. Das Finanzgericht Niedersachsen lehnte dies im entschiedenen Fall ab. Bürgerliche Kleidung und übliche Accessoires können auch privat genutzt werden; eine berufliche Präsentation allein macht sie nicht zu typischer Berufskleidung.
Grundlage: FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023 – 3 K 11195/21.
Kuchenverkauf beim Schulfest: In der Regel keine Umsatzsteuer
Verkauft eine Klasse oder Elterninitiative gelegentlich Kuchen oder Pizza beim Schulfest im eigenen Namen, fehlt es meist an einer nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit. Die Einnahmen werden dann regelmäßig weder der Schulträgerkommune zugerechnet noch als Umsätze einer Unternehmerin oder eines Unternehmers behandelt. Entsprechendes kann für gelegentliche Eintrittsgelder einer Schulaufführung gelten.
Bei regelmäßigem Verkauf, dauerhaft organisierten Projekten oder einem Auftreten wie ein Händler muss der Einzelfall geprüft werden. Ist die Tätigkeit unternehmerisch, kommt gegebenenfalls die Kleinunternehmerregelung in Betracht.
Grundlagen: Land NRW zum Kuchenverkauf; § 19 UStG.
Unentgeltlich an die Mutter überlassen: keine eigene Wohnnutzung
Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Eine Ausnahme gilt bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im gesetzlichen Zeitraum. Die unentgeltliche Überlassung an die eigene Mutter oder Schwiegermutter erfüllt diese Voraussetzung nach dem BFH nicht.
Im entschiedenen Fall kauften Ehegatten die Wohnung 2009, überließen sie der Mutter der Ehefrau und verkauften sie 2017. Die Mutter war bereits 2016 verstorben. Die Veräußerung blieb steuerpflichtig. Eine unentgeltliche Überlassung ausschließlich an ein einkommensteuerlich berücksichtigungsfähiges Kind kann dagegen als eigene Wohnnutzung gelten.
Grundlage: BFH, Urteil vom 14.11.2023 – IX R 13/23.
Mitgliedsbeiträge: Höhere Orientierungsgrenzen
Bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie ihren Mitgliedern zugutekommt – insbesondere Sportvereinen –, prüft die Finanzverwaltung, ob die Allgemeinheit trotz der Beitragshöhe noch gefördert wird. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung ist dies anzunehmen, wenn Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen durchschnittlich 1.440 € je Mitglied und Jahr und Aufnahmegebühren durchschnittlich 2.200 € je neu aufgenommenem Mitglied nicht übersteigen.
Grundlage: AEAO zu § 52 Nr. 1.1 und 1.3.

