Erhöhung Mindestlohn und Mini-Job-Grenze ab 1.1.2025
Zum 1.1.2025 steigt der grundsätzliche Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde, es sei denn, es gelten branchenabhängig/tarifvertraglich höhere Mindestlöhne.
Die für Minijobs maßgebende Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn, ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden.
Beim Mindestlohn von 12,82 Euro ab 1. Januar 2025 beläuft sich die Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt deshalb auf 556 Euro (bisher 538 Euro).
Der Betrag von 556 Euro ergibt sich aufgrund des 13-Wochen-Durchschnitts mit 10 Arbeitsstunden pro Woche: 12,82 Euro/Std x 130/3.
Das bedeutet nicht, dass pro Woche nur oder exakt 10 Stunden gearbeitet werden dürfen. Die Arbeitszeit kann auch schwanken.
Für die Annahme einer Geringfügigen Beschäftigung ist allein maßgebend, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht über 556 Euro liegt, was einer monatlichen Arbeitszeit von maximal 43,35 Stunden entspricht (556 / 12,82).
Bei höheren Stundenlöhnen als dem Mindestlohn muss die monatliche Arbeitszeit eben geringer ausfallen, damit eine Geringfügige Beschäftigung vorliegt.
Maximal zweimal im Jahr darf die Verdienstgrenze von 556 Euro überschritten werden, aber nur, wenn z.B. eine nicht vorhersehbare Krankheitsvertretung vorliegt, außerdem maximal bis zum Doppelten der Verdienstgrenze von 556 Euro. In diesen zwei Monaten darf der Lohn also maximal 1.112 Euro betragen. Der Jahreshöchstbetrag von 12 Monaten x 556 Euro = 6.672 Euro erhöht sich in diesen Fällen somit auf maximal 14 x 556 Euro = 7.784 Euro.
Wird die Verdienstgrenze z.B. wegen Krankheitsvertretung häufiger als zwei Mal überschritten, bleibt es dennoch bei einem Minijob, wenn die normale Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro nicht überschritten wird. Bei z.B. 6 Monaten x 600 Euro + 6 Monaten x 400 Euro = 6.000 Euro liegt dennoch ein Minijob vor. Die Grenze von 7.784 Euro kann also nur genutzt werden, wenn die monatliche Grenze von 556 Euro maximal zwei Mal überschritten wird. Bei Praktikanten darf der Stundenlohn unter dem Mindestlohn liegen.
Durch die geänderten Grenzwerte verschiebt sich der Übergangsbereich für Midijobs auf 556,01 Euro bis 2.000 Euro. Midijobs sind ganz normal sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, allerdings werden in diesem Bereich die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer ermäßigt.
Arbeitsverträge müssen zum 1.1.2025 ggfs. in geeigneter Form angepasst werden, vor allem, wenn noch ein Stundenlohn von weniger als dem Mindestlohn ab 1.1.2025 von 12,82 Euro vereinbart ist. Besser ist es, mindestens den Mindestlohn zu vereinbaren, statt eines fixen Betrags. Im Zweifel beauftragen Sie bitte einen Rechtsanwalt, am besten für Arbeitsrecht.