Sachverhalt:

Ein Einzelhändler stellte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijob-Arbeitsverhältnisses für 400 EUR monatlich als Büro- und Kurierkraft an. Wesentlicher Bestandteil des Arbeitslohns war die Möglichkeit, den für die Kurierfahrten eingesetzten PKW auch privat fahren zu dürfen. Die private Nutzung wurde – pauschal – nach der 1%-Regelung ermittelt. Der Einzelhändler zahlte den Differenzbetrag zum Gesamtvergütungsanspruch i.H.v. 15 EUR monatlich.

Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an.

Lösung:

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamtes.

Begründung:

Typierscherweise wird ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen nur dann zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen, senn sich nach überschlägiger Kalkulation sein Aufwand zzgl. des Barlohns als angemessene Gegenleistung für die Arbeitskraft darstellt. Bei hohem Gehalt wirkt sich die Privatnutzung des Fahrzeugs nur verhältnismaßig gering aus. Bei einem Minijob hingegen wird die Vergütung im Wesentlichen von der Privatnutzung bestimmt.

Hinweis:

Der BFH weist darauf hin,dass es möglich ist, eine Kilometerbegrenzung oder eine Zuzahlung für Privatfahren oberhalb eines bestimmten Kilometerlimits zu vereinbaren. Steht der Gesamtaufwand des Arbeitgebers dann in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung, kann das Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen sein.

Nach einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg kann ein Steuerberater den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Mandanten gemäß § 71 AO erfüllen, wenn ohne seine Kenntnis ein Mitarbeiter Umsatzsteuervoranmeldungen inhaltlich unrichtig übermittelt und dadurch Umsatzsteuervorauszahlungen zu niedrig festgesetzt werden (FG Berlin-Brandenburg 6.3.18, 9 K 9306/12, EFG 18, 176; Rev. BFH VII R 29/18, )