Mit nur einer sehr kurzen Begründung hat der EuGH entschieden, dass Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL befreit ist, Urt. C-449/17 v. 14.3.2019 (A&G), auf Vorlage durch den BFH. In der nur knapp begründeten Entscheidung stützt sich der EuGH darauf, dass es sich um einen spezialisierten Unterricht handelt, der für sich allein nicht dem autonomen unionsrechtlichen (undefinierten) Begriff “Schul- und Hochschulunterricht” entspricht, weil dieser die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen voraussetzt, was bei Unterrichtserteilung zum Erwerb der Fahrerlaubnisse der Klassen B und C1 nicht der Fall ist.
Hinweis: Damit ist klar, dass auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG nicht zum Zuge kommt. Der EuGH hat sich ausschließlich zum Unterricht für den Erwerb der Fahrerlaubnisse in den Klassen B und C1 geäußert, so dass eine Verschärfung der Verwaltungspraxis, die die Steuerbefreiung für einige spezielle Fälle anerkennt, wenig wahrscheinlich ist.
Fahrschulunterricht doch umsatzsteuerpflichtig
Mit nur einer sehr kurzen Begründung hat der EuGH entschieden, dass Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL befreit ist, Urt. C-449/17 v. 14.3.2019 (A&G), auf Vorlage durch den BFH. In der nur knapp begründeten Entscheidung stützt sich der EuGH darauf, dass es sich um einen spezialisierten Unterricht handelt, der für sich allein nicht dem autonomen unionsrechtlichen (undefinierten) Begriff “Schul- und Hochschulunterricht” entspricht, weil dieser die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen voraussetzt, was bei Unterrichtserteilung zum Erwerb der Fahrerlaubnisse der Klassen B und C1 nicht der Fall ist.
Hinweis: Damit ist klar, dass auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG nicht zum Zuge kommt. Der EuGH hat sich ausschließlich zum Unterricht für den Erwerb der Fahrerlaubnisse in den Klassen B und C1 geäußert, so dass eine Verschärfung der Verwaltungspraxis, die die Steuerbefreiung für einige spezielle Fälle anerkennt, wenig wahrscheinlich ist.
Brexit-Steuerbegleitgesetz
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 15.3.2019 dem Brexit-Steuerbegleitgesetz zugestimmt, mit dem insgesamt 14 Gesetze und Verordnungen angepasst werden und das sowohl bei einem “No-Deal-Szenario” als auch bei einem geregelten Austritt greift. Es geht dabei insbesondere um folgende Regelungen:
Verteilung von Instandhaltungsaufwand nach § 82b EStDV
Marktplatzhaftung ab 2019 – Änderung ab 1.7.21
Das Familienentlastungsgesetz führt zu mehr Kindergeld
Der BFH erleichtert Steuerabzug einer bis zum 10. Januar geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr
Nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer ist keine Betriebsausgabe
Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online-Handel beschlossen
DSGVO – seit 25.5.2018
Neuregelungen ab 2018
Neue GWG-Grenze ab 01.01.2018:
Ab 2018 erhöht sich die Grenze von bisher 410 € auf 800 €. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine Nettogrenze handelt. Auch bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen und Privatpersonen (z. B.: Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung- und Verpachtungseinkünfte) gilt diese Grenze als Nettogrenze, was den möglichen Sofortabzug auf 952€ erhöht.