Mit nur einer sehr kurzen Begründung hat der EuGH entschieden, dass Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL befreit ist, Urt. C-449/17 v. 14.3.2019 (A&G), auf Vorlage durch den BFH. In der nur knapp begründeten Entscheidung stützt sich der EuGH darauf, dass es sich um einen spezialisierten Unterricht handelt, der für sich allein nicht dem autonomen unionsrechtlichen (undefinierten) Begriff “Schul- und Hochschulunterricht” entspricht, weil dieser die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen voraussetzt, was bei Unterrichtserteilung zum Erwerb der Fahrerlaubnisse der Klassen B und C1 nicht der Fall ist.

Hinweis: Damit ist klar, dass auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG nicht zum Zuge kommt. Der EuGH hat sich ausschließlich zum Unterricht für den Erwerb der Fahrerlaubnisse in den Klassen B und C1 geäußert, so dass eine Verschärfung der Verwaltungspraxis, die die Steuerbefreiung für einige spezielle Fälle anerkennt, wenig wahrscheinlich ist.

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 15.3.2019 dem Brexit-Steuerbegleitgesetz zugestimmt, mit dem insgesamt 14 Gesetze und Verordnungen angepasst werden und das sowohl bei einem “No-Deal-Szenario” als auch bei einem geregelten Austritt greift. Es geht dabei insbesondere um folgende Regelungen:

  • Eine Wegzugsbesteuerung und Liquidationsbesteuerung soll durch den Austritt Großbritanniens aus der EU nicht berührt werden.
  • Es soll keine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns nach § 22 UmwStG erfolgen.
  • Ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG soll nicht wegen des Brexits aufgelöst werden müssen.
  • In Altfällen soll der Brexit keine Verzinsung des Zahlungsaufschubs nach § 6b Abs. 2a EStG auslösen.
  • Für die Verschmelzung britischer Kapitalgesellschaften ist für die Anwendung des UmwG eine Übergangsregelung eingeführt worden.
  • Die Steuervergünstigungen für betriebliche Altersvorsorgemaßnahmen sollen durch den Brexit nicht beeinträchtigt werden.
  • Eine Änderung in § 37 Abs. 17 ErbStG soll sicherstellen, dass für Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaaten der EU sind und auch nicht wie solche zu behandeln sind, weiterhin als Mitgliedstaat der EU gelten.
  • Allein durch den Brexit sollen keine grunderwerbsteuerlichen Tatbestände ausgelöst werden (neue Steuerbefreiungsvorschriften in § 4 Nr. 6 GrEStG).

Neue GWG-Grenze ab 01.01.2018:

Ab 2018 erhöht sich die Grenze von bisher 410 € auf 800 €. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine Nettogrenze handelt. Auch bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen und Privatpersonen (z. B.: Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung- und Verpachtungseinkünfte) gilt diese Grenze als Nettogrenze, was den möglichen Sofortabzug auf 952€ erhöht.