Mandat verstehen.
Vergütung prüfen.
Richtig abrechnen.
Wann Aufsichtsratsmitglieder umsatzsteuerlich selbständig tätig sind – und warum die Antwort vom einzelnen Mandat abhängt.
Kanzlei-Information · Geprüft am 20. Oktober 2026
Aufsichtsratsmitglieder sind nicht automatisch umsatzsteuerliche Unternehmer. Entscheidend sind die Selbständigkeit der Tätigkeit und das eigene wirtschaftliche Risiko. Eine pauschale Aussage für sämtliche Mandate wäre ebenso unzutreffend.
Ohne Vergütungsrisiko
Eine reine Festvergütung ohne Vergütungsrisiko spricht nach der BFH-Rechtsprechung gegen eine selbständige Aufsichtsratstätigkeit.
Verwaltungsregel bei Mischvergütung
Die Finanzverwaltung stellt bei festen und variablen Bestandteilen grundsätzlich auf deren Verhältnis ab. Die Einzelfallprüfung bleibt wichtig.
Gesondert beurteilen
Vergütung und Aufgaben des jeweiligen Mandats prüfen. Andere unternehmerische Tätigkeiten sind davon zu unterscheiden.
Was hat sich geändert?
Die frühere pauschale Einordnung als selbständige Tätigkeit ist überholt.
Festvergütung ohne eigenes Risiko.
Der BFH hat mit Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 (V R 62/17) – seine bisherige Rechtsprechung eingeschränkt: Trägt ein Aufsichtsratsmitglied wegen einer Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es insoweit nicht unternehmerisch tätig.
Ausgangspunkt war das EuGH-Urteil vom 13. Juni 2019 – C-420/18, IO. Maßgeblich waren insbesondere das Handeln für Rechnung und unter Verantwortung des Gremiums sowie das fehlende eigene wirtschaftliche Risiko.
Die Stellungnahme liegt inzwischen vor.
Der frühere Hinweis, eine Reaktion der Finanzverwaltung stehe noch aus, ist nicht mehr aktuell. Abschnitt 2.2 Abs. 3a UStAE enthält Regeln zur Festvergütung und zu gemischten Vergütungen.
Für die Praxis sind diese Verwaltungsregeln zusammen mit der europäischen Rechtsprechung und den konkreten Verhältnissen des Mandats zu betrachten.
Amtliches Umsatzsteuer-Handbuch: Abschnitt 2.2 Abs. 3a UStAE.
Welche Rolle spielt die Vergütung?
Die folgende Übersicht beschreibt die Verwaltungsauffassung. Sie ersetzt nicht die Prüfung des wirtschaftlichen Risikos im Einzelfall.
| Vergütungsmodell | Einordnung | Darauf kommt es an |
|---|---|---|
| Reine Festvergütung | Ohne Vergütungsrisiko keine selbständige Tätigkeit. | Die tatsächliche Ausgestaltung der Vergütung prüfen. |
| Feste und variable Bestandteile | Nach Verwaltungsauffassung grundsätzlich selbständig, wenn der variable Anteil mindestens 10 % beträgt. | Maßgeblich ist die Gesamtvergütung im Geschäftsjahr der Gesellschaft einschließlich Aufwandsentschädigungen. |
| Reisekostenerstattungen | Für diese Berechnung weder feste noch variable Vergütung. | Von den übrigen Vergütungsbestandteilen abgrenzen. |
Verwaltungsregel: Abschnitt 2.2 Abs. 3a UStAE; auch wiedergegeben in den bayerischen Minister-Nebentätigkeitsrichtlinien, Stand 01.12.2025.
Auch variable Vergütung ist kein Automatismus.
Das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-288/22 – ergänzt die bisherige Diskussion.
Gewinnbeteiligung allein bedeutet noch kein eigenes Verlustrisiko.
Der EuGH verneinte unter den geprüften Voraussetzungen die Selbständigkeit eines Verwaltungsratsmitglieds, das weder für eigene Rechnung noch in eigener Verantwortung handelte und kein eigenes wirtschaftliches Risiko trug.
Auch eine vom Gewinn abhängige Vergütung begründet danach nicht für sich genommen ein eigenes Gewinn- und Verlustrisiko. Der Gerichtshof unterschied ausdrücklich zwischen dem Risiko der Gesellschaft und dem persönlichen Risiko des Mitglieds.
Für deutsche Mandate folgt daraus Prüfungsbedarf: Bei variabler Vergütung sollten Aufgaben, Verantwortlichkeit und Risikotragung konkret untersucht werden. Das Urteil betrifft einen luxemburgischen Verwaltungsrat und ist keine pauschale Freistellung sämtlicher deutscher Aufsichtsratsvergütungen.
Rechnungen und Vorsteuer richtig behandeln.
Die Einordnung wirkt sich sowohl auf das Mitglied als auch auf die Gesellschaft aus.
Wenn die Tätigkeit nicht selbständig ist
Für dieses Mandat fällt grundsätzlich keine Umsatzsteuer auf die Vergütung an. Ein Vorsteuerabzug aus Kosten, die ausschließlich dieser nichtunternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind, kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Auch die Gesellschaft kann aus einer zu Unrecht mit Umsatzsteuer abgerechneten Vergütung grundsätzlich keine Vorsteuer abziehen.
Wenn bereits Umsatzsteuer ausgewiesen wurde
Ein unberechtigter Steuerausweis kann eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen. Die Berichtigung sollte deshalb mit der Gesellschaft und gegebenenfalls dem Finanzamt abgestimmt werden.
Rechnungen, Gutschriften, bisherige Umsatzsteuererklärungen und in Anspruch genommene Vorsteuer gemeinsam prüfen.
- Mandatsunterlagen bereithaltenSatzung, Bestellung, Aufgabenbeschreibung und Vergütungsbeschlüsse zusammenstellen.
- Vergütung nachvollziehbar aufteilenFeste und variable Bestandteile, Aufwandsentschädigungen und Reisekostenerstattungen getrennt erfassen.
- Abrechnung abstimmenEinordnung dokumentieren und bestehende Rechnungen oder Gutschriften auf Anpassungsbedarf prüfen.

