Aufsichtsratsvergütung & Umsatzsteuer · Ermers Steuerberatung
ErmersSteuerberatungAufsichtsrat & Umsatzsteuer
Aufsichtsratsvergütung

Mandat verstehen.
Vergütung prüfen.
Richtig abrechnen.

Wann Aufsichtsratsmitglieder umsatzsteuerlich selbständig tätig sind – und warum die Antwort vom einzelnen Mandat abhängt.

Kanzlei-Information · Geprüft am 20. Oktober 2026

Aufsichtsratsmitglieder sind nicht automatisch umsatzsteuerliche Unternehmer. Entscheidend sind die Selbständigkeit der Tätigkeit und das eigene wirtschaftliche Risiko. Eine pauschale Aussage für sämtliche Mandate wäre ebenso unzutreffend.

Festvergütung

Ohne Vergütungsrisiko

Eine reine Festvergütung ohne Vergütungsrisiko spricht nach der BFH-Rechtsprechung gegen eine selbständige Aufsichtsratstätigkeit.

10 %

Verwaltungsregel bei Mischvergütung

Die Finanzverwaltung stellt bei festen und variablen Bestandteilen grundsätzlich auf deren Verhältnis ab. Die Einzelfallprüfung bleibt wichtig.

Je Mandat

Gesondert beurteilen

Vergütung und Aufgaben des jeweiligen Mandats prüfen. Andere unternehmerische Tätigkeiten sind davon zu unterscheiden.

01

Was hat sich geändert?

Die frühere pauschale Einordnung als selbständige Tätigkeit ist überholt.

Rechtsprechung

Festvergütung ohne eigenes Risiko.

Der BFH hat mit Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 (V R 62/17) – seine bisherige Rechtsprechung eingeschränkt: Trägt ein Aufsichtsratsmitglied wegen einer Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es insoweit nicht unternehmerisch tätig.

Ausgangspunkt war das EuGH-Urteil vom 13. Juni 2019 – C-420/18, IO. Maßgeblich waren insbesondere das Handeln für Rechnung und unter Verantwortung des Gremiums sowie das fehlende eigene wirtschaftliche Risiko.

BFH: Urteil und Einordnung der EuGH-Rechtsprechung.

Finanzverwaltung

Die Stellungnahme liegt inzwischen vor.

Der frühere Hinweis, eine Reaktion der Finanzverwaltung stehe noch aus, ist nicht mehr aktuell. Abschnitt 2.2 Abs. 3a UStAE enthält Regeln zur Festvergütung und zu gemischten Vergütungen.

Für die Praxis sind diese Verwaltungsregeln zusammen mit der europäischen Rechtsprechung und den konkreten Verhältnissen des Mandats zu betrachten.

Amtliches Umsatzsteuer-Handbuch: Abschnitt 2.2 Abs. 3a UStAE.

02

Welche Rolle spielt die Vergütung?

Die folgende Übersicht beschreibt die Verwaltungsauffassung. Sie ersetzt nicht die Prüfung des wirtschaftlichen Risikos im Einzelfall.

VergütungsmodellEinordnungDarauf kommt es an
Reine FestvergütungOhne Vergütungsrisiko keine selbständige Tätigkeit.Die tatsächliche Ausgestaltung der Vergütung prüfen.
Feste und variable BestandteileNach Verwaltungsauffassung grundsätzlich selbständig, wenn der variable Anteil mindestens 10 % beträgt.Maßgeblich ist die Gesamtvergütung im Geschäftsjahr der Gesellschaft einschließlich Aufwandsentschädigungen.
ReisekostenerstattungenFür diese Berechnung weder feste noch variable Vergütung.Von den übrigen Vergütungsbestandteilen abgrenzen.

Verwaltungsregel: Abschnitt 2.2 Abs. 3a UStAE; auch wiedergegeben in den bayerischen Minister-Nebentätigkeitsrichtlinien, Stand 01.12.2025.

Die 10-%-Grenze ist keine gesetzliche Steuerbefreiung. Sie ist eine Verwaltungsregel zur Beurteilung der Selbständigkeit bei Mischvergütungen. Die unionsrechtlichen Anforderungen an ein eigenes wirtschaftliches Risiko bleiben zu beachten.
03

Auch variable Vergütung ist kein Automatismus.

Das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-288/22 – ergänzt die bisherige Diskussion.

EuGH · Verwaltungsrat in Luxemburg

Gewinnbeteiligung allein bedeutet noch kein eigenes Verlustrisiko.

Der EuGH verneinte unter den geprüften Voraussetzungen die Selbständigkeit eines Verwaltungsratsmitglieds, das weder für eigene Rechnung noch in eigener Verantwortung handelte und kein eigenes wirtschaftliches Risiko trug.

Auch eine vom Gewinn abhängige Vergütung begründet danach nicht für sich genommen ein eigenes Gewinn- und Verlustrisiko. Der Gerichtshof unterschied ausdrücklich zwischen dem Risiko der Gesellschaft und dem persönlichen Risiko des Mitglieds.

Für deutsche Mandate folgt daraus Prüfungsbedarf: Bei variabler Vergütung sollten Aufgaben, Verantwortlichkeit und Risikotragung konkret untersucht werden. Das Urteil betrifft einen luxemburgischen Verwaltungsrat und ist keine pauschale Freistellung sämtlicher deutscher Aufsichtsratsvergütungen.

EuGH C-288/22 vom 21.12.2023, insbesondere Rn. 48–60.

04

Rechnungen und Vorsteuer richtig behandeln.

Die Einordnung wirkt sich sowohl auf das Mitglied als auch auf die Gesellschaft aus.

Wenn die Tätigkeit nicht selbständig ist

Für dieses Mandat fällt grundsätzlich keine Umsatzsteuer auf die Vergütung an. Ein Vorsteuerabzug aus Kosten, die ausschließlich dieser nichtunternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind, kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Auch die Gesellschaft kann aus einer zu Unrecht mit Umsatzsteuer abgerechneten Vergütung grundsätzlich keine Vorsteuer abziehen.

§ 15 UStG: Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs.

Wenn bereits Umsatzsteuer ausgewiesen wurde

Ein unberechtigter Steuerausweis kann eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen. Die Berichtigung sollte deshalb mit der Gesellschaft und gegebenenfalls dem Finanzamt abgestimmt werden.

Rechnungen, Gutschriften, bisherige Umsatzsteuererklärungen und in Anspruch genommene Vorsteuer gemeinsam prüfen.

§ 14c UStG: unberechtigter Steuerausweis und Berichtigung.

  1. Mandatsunterlagen bereithaltenSatzung, Bestellung, Aufgabenbeschreibung und Vergütungsbeschlüsse zusammenstellen.
  2. Vergütung nachvollziehbar aufteilenFeste und variable Bestandteile, Aufwandsentschädigungen und Reisekostenerstattungen getrennt erfassen.
  3. Abrechnung abstimmenEinordnung dokumentieren und bestehende Rechnungen oder Gutschriften auf Anpassungsbedarf prüfen.
Umsatzsteuerliche Einordnung ist keine allgemeine Steuerfreiheit. Andere Steuerarten und weitere Tätigkeiten des Mitglieds müssen eigenständig beurteilt werden.

Marcus Ermers · Steuerberatung
Allgemeine Information zur Umsatzsteuer bei Aufsichtsratsmandaten. Maßgeblich sind die konkreten Aufgaben, Vergütungsbedingungen und Risikoverhältnisse. Stand der Prüfung: 20.10.2026.

StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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