Einführung einer optionalen umsatzsteuerrechtlichen Gruppenbesteuerung (BMF)
Wie ich dem Newsletter des Arbeitskreises für Steuerrecht GmbH, Köln (kösdi Nr. 16/2019 vom 19.7.2019) entnehmen konnte, sind die ersten Beratungen zur Überarbeitung der derzeitigen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 UStG) in eine optionale Gruppenbesteuerung (in Anlehnung an: Art. 11 MwStSystRL) „in vollem Gange“. Mit Besprechungsstand vom 14.3.2019 hatte dazu eine Arbeitsgruppe im BMF ein Eckpunktepapier erstellt und an gewisse Stellen weitergeleitet.
Aus diesem Eckpunktepapier sollen sich u. a. folgende Themen ergeben:
Mitglieder: Alle Rechtsobjekte, unabhängig von der Rechtsform – d. h. auch natürliche Personen –, mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die unternehmerisch tätig sind, können Mitglieder dieser Umsatzsteuergruppe sein.
Finanzielle Eingliederung: Die erforderlichen finanziellen Beziehungen sollen dadurch entstehen, dass sich jedes Gruppenmitglied dem Umsatzsteuerregime der Gruppe – auch freiwillig – unterwirft und nach außen hin für die Umsatzsteuer der Gruppe einsteht und auch gesamtschuldnerisch haftet.
Wirtschaftliche Eingliederung: Arbeiten die Gruppenmitglieder untereinander wirtschaftlich zusammen, ergibt sich daraus die wirtschaftliche Verbundenheit.
Organisatorische Eingliederung: Erfolgt von jedem Gruppenmitglied eine Zustimmung zu einem Vertreter der Gruppe und wird dieser Vertreter als Verantwortlicher der Gruppe bestellt, liegt darin die erforderliche organisatorische Verbundenheit.
Beginn/Ende: Der Beitritt eines Unternehmers zur Umsatzsteuergruppe und der Austritt eines Unternehmers aus dieser bedürfen jeweils eines Antrags bei der Finanzverwaltung.
Wirkungsweise: Diese Umsatzsteuergruppe gilt als ein Unternehmer. Sie erhält nur eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Einführung: Angedacht ist eine Übergangsregelung, so dass zeitweise nebeneinander die „alte“ umsatzsteuerrechtliche Organschaft und die „neue“ optionale Gruppenbesteuerung bestehen.