Arbeitnehmerbesteuerung in der Schweiz – Darauf muss man aus steuerlichen Gründen achten

Die Schweiz ist derzeit für Viele ein attraktiver Arbeitsmarkt; dies gilt insbesondere für Hochqualifizierte. Der dortige Fachkräftemangel bedingt hohe Gehälter, die zudem – im Verhältnis zu Deutschland – niedrig besteuert werden.

Wechselt ein deutscher Arbeitnehmer auf einen Schweizer Arbeitsplatz stellt sich, unter anderem, die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen hiermit auch in Deutschland verbunden sind.

Vollständiger Wegzug

Soweit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Aufnahme der Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz in Deutschland alle Zelte abbricht und insbesondere keinen Wohnsitz zurückbehält, erfolgt eine Besteuerung des Arbeitseinkommens in der Schweiz. Soweit der Wegzug innerhalb eines Jahres und nicht zum 31.12. eines Jahres erfolgt, sind die Schweizer Einkünfte im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung für das Wegzugsjahr als steuerfreie Progressionseinkünfte anzusetzen. Die Ermittlung der Progressionseinkünfte erfolgt unter Beachtung deutscher steuerlicher Vorschriften.

Die Progressionseinkünfte werden für die Festsetzung des Einkommensteuersatzes auf ein erzieltes inländisches Einkommen im Wegzugsjahr mit herangezogen.

In den Folgejahren ist der weggezogene Arbeitnehmer in Deutschland lediglich beschränkt einkommensteuerpflichtig. Steuererklärungen müssen nur noch abgeben werden, soweit inländische Einkünfte erzielt werden, die unter § 49 EStG aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich z.B. um Einkünfte aus der Vermietung von in Deutschland belegenen Immobilien.

Verbleibender inländischer Wohnsitz und Lebensmittelpunkt

Behält der Arbeitnehmer im Inland einen Wohnsitz, etwa weil er am Wochenende regelmäßig zur in Deutschland verbleibenden Familie heimkehrt, richtet sich das Besteuerungssrecht für grenzüberschreitende Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im Verhältnis zur Schweiz nach dem zwischen Deutschland und Schweiz bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Verbleibt der Lebensmittelpunkt und damit die steuerliche Ansässigkeit in Deutschland, hat die Schweiz als Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht für Arbeitnehmereinkünfte, wenn entweder für einen Schweizer Arbeitgeber gearbeitet wird, oder, soweit für einen Arbeitgeber gearbeitet wird, der nicht Schweizer ist, wenn der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in der Schweiz verbringt.

Werden in diesem Zusammenhang Tage außerhalb der Schweiz gearbeitet, etwa im Homeoffice in Deutschland, verbleibt es insoweit bei einem Besteuerungsrecht Deutschlands. Die Zuordnung des gesamten Arbeitslohnes ist dann zwischen Schweiz und Deutschland aufzuteilen.

Arbeitslohn, der in der Schweiz besteuert wird, ist in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt. Zu beachten ist hierbei, dass dieser Betrag nach deutschen steuerlichen Vorschriften, etwa was den Werbungskostenabzug betrifft, zu ermitteln ist.

Der Progressionsvorbehalt hat den Effekt, dass ein verbleibendes inländisches steuerpflichtiges Einkommen, zum Beispiel aus der Vermietung von Immobilien, in der Besteuerung einem höheren Steuersatz unterliegt, als es ohne ein derartiges Einkommen der Fall wäre.

Bei Ehepaaren, bei denen der im Inland verbleibende Ehepartner eigene inländische Einkünfte, etwa als Arbeitnehmer, hat, ist deshalb zu prüfen, inwieweit die Nachteile der Progressionseinkünfte des in der Schweiz arbeitenden Ehepartners einen möglichen Splittingvorteil aus der steuerlichen Zusammenveranlagung als Ehepaar überwiegen. Es ist zu ermitteln, ob es gegebenenfalls steuersparender und sinnvoller ist, eine getrennte Veranlagung beider Ehepartner vorzunehmen.

Grenzgänger

Ein steuerlicher Sonderfall ist der sogenannte “Grenzgänger”. Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmer, die so grenznah wohnen, dass sie regelmäßig – arbeitstäglich – vom Wohnort Deutschland über die Grenze in die Schweiz zum Arbeiten fahren. In diesen Fällen erfolgt im Ergebnis eine Aufteilung des Besteuerungsrechtes auf Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat. Der Tätigkeitsstaat Schweiz darf eine Besteuerung von – derzeit – bis zu 4,5 % des Bruttolohnes erheben. Der Wohnsitzstaat Deutschland rechnet dann diese im Tätigkeitsstaat gezahlte Steuer auf die in Deutschland zu entrichtende Einkommensteuer für des Arbeitseinkommen an. Im Ergebnis entsteht hierdurch eine wirtschaftliche Gesamtsteuerbelastung, die dem deutschen Besteuerungsniveau entspricht.

Die Grenzgängerregelung entfällt, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Vor dem Hintergrund des niedrigeren Besteuerungsniveaus in der Schweiz kann es trotz eventueller Mehrkosten für Übernachtungen in der Schweiz vorteilhaft sein aus der Grenzgängerregelung rauszufallen.