§ 15a EStG – VERLUSTVERRECHNUNG BEI KOMMANDITISTEN
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Wann Verluste steuerlich nutzbar sind – und wann nicht.
Kurzfazit
- § 15a EStG beschränkt die Verlustverrechnung für Kommanditisten.
- Verluste dürfen nur bis zur Höhe der Haftungssumme + Einlage verrechnet werden.
- Darüber hinausgehende Verluste = verrechenbare Verluste → spätere Nutzung möglich.
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§ 15a EStG-Rechner.
Grundprinzip
- Haftung: Kommanditist haftet nur mit Einlage + Hafteinlage.
- Steuerlich: Verluste können nur mit steuerlich „haftendem Kapital“ verrechnet werden.
- Geht das Kapitalkonto ins Minus → Verluste „gesperrt“ (§ 15a EStG).
Praxis-Beispiele
Beispiel 1: Einlage gedeckt
Einlage 10.000 € – Verlustanteil 8.000 € → voll verrechenbar.
Beispiel 2: Über Einlage hinaus
Einlage 10.000 € – Verlustanteil 15.000 € → 10.000 € sofort nutzbar, 5.000 € gesperrt.
Beispiel 3: Spätere Nutzung
Die „gesperrten“ 5.000 € können genutzt werden, sobald das Kapitalkonto durch Gewinne wieder positiv wird.
Checkliste für Kommanditisten
👉 Mit dem § 15a EStG-Rechner kannst du sofort berechnen,
welcher Teil deines Verlustes nutzbar ist und welcher gesperrt bleibt.
Typische Fehler
- Verluste sofort angesetzt, obwohl Kapitalkonto ins Minus geht.
- Keine Trennung von nutzbaren und gesperrten Verlusten in der Erklärung.
- Fehlende Dokumentation der Haftsumme → Probleme bei BP.
FAQ zu § 15a EStG
Gilt § 15a nur für Kommanditisten?
Ja, betroffen sind Kommanditisten und ähnliche Gesellschafter (z. B. bei GmbH & Co. KG). Vollhaftende Gesellschafter nicht.
Was sind „verrechenbare Verluste“?
Das sind Verluste, die gesperrt sind, aber steuerlich vorgemerkt bleiben. Sie können später genutzt werden.
Wie lange kann ich die Verluste vortragen?
Unbegrenzt – bis sie durch künftige Gewinne „freigeschaltet“ werden.
