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§ 15a UStG – VORSTEUERBERICHTIGUNG BEI NUTZUNGSÄNDERUNG

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§ 15a UStG – Vorsteuerberichtigung

Was passiert, wenn sich die Nutzung eines Wirtschaftsguts nachträglich ändert? Hier findest du die wichtigsten Regeln, Fristen und Praxisfälle zur Vorsteuerberichtigung verständlich zusammengefasst.

✓ 5- / 10-Jahres-Zeitraum ✓ Nutzungsänderungen ✓ Veräußerung & Entnahme ✓ Bagatellgrenzen
§
Die Grundidee

Wurde beim Erwerb oder bei der Herstellung eines Wirtschaftsguts Vorsteuer abgezogen und ändern sich später die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, kann der ursprüngliche Vorsteuerabzug korrigiert werden.

01 Kurzfazit
5 Jahre
bewegliche Wirtschaftsgüter
10 Jahre
Grundstücke & Gebäude
1.000 €
Vorsteuer-Bagatellgrenze
  • § 15a UStG korrigiert einen ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzug, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse später ändern.
  • Typische Fälle sind der Wechsel zwischen steuerpflichtiger und steuerfreier Verwendung.
  • Auch eine Veräußerung oder Entnahme innerhalb des Berichtigungszeitraums kann eine Berichtigung auslösen.
  • Die Berichtigung erfolgt grundsätzlich nur für den noch offenen Teil des Berichtigungszeitraums.
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02 Wann greift § 15a UStG?

Änderung der Verwendung

Ein Wirtschaftsgut wird zunächst für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet und später ganz oder teilweise für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen – oder umgekehrt.

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Immobilien

Besonders relevant bei Grundstücken und Gebäuden, wenn sich zum Beispiel die umsatzsteuerliche Behandlung einer Vermietung ändert.

Veräußerung

Wird ein Wirtschaftsgut während des Berichtigungszeitraums verkauft, kann die umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs Auswirkungen auf die verbleibende Vorsteuer haben.

Entnahme

Auch eine Entnahme oder andere Änderung der Verwendung kann innerhalb des Berichtigungszeitraums zu prüfen sein.

Wichtig: Nicht jede private Nutzung eines betrieblichen Wirtschaftsguts führt automatisch zu einer Berichtigung nach § 15a UStG. Bei vollständig dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen kann insbesondere die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe relevant sein.
03 Berichtigungszeiträume
Berichtigungsobjekt Zeitraum Grundbetrag pro Jahr
Bewegliche Wirtschaftsgüter
z. B. Maschine, Fahrzeug, technische Anlage
5 Jahre 1/5 der ursprünglichen Vorsteuer
Grundstücke und Gebäude
einschließlich bestimmter grundstücksgleicher Rechte
10 Jahre 1/10 der ursprünglichen Vorsteuer
Vereinfachtes Berechnungsschema
ursprüngliche Vorsteuer × Veränderungsquote × noch zu berücksichtigender Zeitraum

Die genaue Berechnung kann insbesondere bei unterjähriger erstmaliger Verwendung, Veräußerung oder Änderung der Verhältnisse differenzierter sein.

04 Praxisbeispiele
BEISPIEL 1

Maschine – 5 Jahre

Ein Unternehmer kauft eine Maschine und zieht 10.000 € Vorsteuer.

Ab einem späteren Jahr wird die Maschine nur noch zu 60 % für vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze verwendet.

Maßgeblich ist die Veränderung von 40 Prozentpunkten für den jeweils noch zu berücksichtigenden Zeitraum.
BEISPIEL 2

Vermietungsobjekt – 10 Jahre

Aus einer Baumaßnahme wurden 19.000 € Vorsteuer abgezogen.

Die Räume werden zunächst steuerpflichtig vermietet. Später wechselt die Nutzung zu einer steuerfreien Vermietung.

Für den verbleibenden Teil des 10-jährigen Berichtigungszeitraums ist eine Vorsteuerberichtigung zu prüfen.
BEISPIEL 3

Änderung zugunsten des Unternehmers

§ 15a UStG funktioniert nicht nur zulasten des Unternehmers.

Verbessern sich die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, kann auch eine zusätzliche Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers entstehen.

05 Bagatellgrenzen nach § 44 UStDV
≤ 1.000 €
Keine Vorsteuerberichtigung

Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer höchstens 1.000 €, entfällt die Berichtigung nach § 15a UStG.

  • Ändern sich die Verhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres um weniger als 10 Prozentpunkte, kann ebenfalls eine Vereinfachungsregel greifen.
  • Die 10-Prozentpunkte-Regel gilt jedoch nicht, wenn der Berichtigungsbetrag für das Kalenderjahr mehr als 1.000 € beträgt.
  • Liegt der jährliche Berichtigungsbetrag bei höchstens 6.000 €, enthält § 44 UStDV außerdem Vereinfachungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Berichtigung.
Praxis-Tipp: Nicht auf die ertragsteuerliche Einordnung als GWG abstellen. Maßgeblich ist für diese Vereinfachung die Höhe der entfallenden Vorsteuer.
06 Checkliste für die Praxis
07 Typische Fehler
!

Berichtigungszeitraum falsch bestimmt
5 und 10 Jahre werden verwechselt oder der Beginn des Zeitraums wird falsch angesetzt.

!

Änderung der Verwendung nicht erkannt
Insbesondere bei Immobilien werden Änderungen der Vermietung häufig erst spät bemerkt.

!

§ 44 UStDV nicht geprüft
Bagatellgrenzen können die Berichtigung vollständig entfallen lassen.

!

Veräußerung innerhalb des Zeitraums übersehen
Auch beim Verkauf muss geprüft werden, wie die verbleibenden Jahre umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

08 Häufige Fragen
Gilt § 15a auch bei kleineren Wirtschaftsgütern?
Entscheidend ist insbesondere § 44 UStDV: Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Vorsteuer nicht mehr als 1.000 €, entfällt die Berichtigung.
Was passiert beim Wechsel zur Kleinunternehmerregelung?
Ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung kann zu einer Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse führen. Für vorhandene Berichtigungsobjekte ist § 15a UStG deshalb zu prüfen.
Kann eine Berichtigung auch zu meinen Gunsten erfolgen?
Ja. Verbessern sich innerhalb des Berichtigungszeitraums die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, kann § 15a UStG auch zu einem zusätzlichen Vorsteuerabzug führen.
Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren?
Insbesondere Rechnungen, Angaben zum ursprünglichen Vorsteuerabzug, Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung, Nutzungsnachweise, Mietverträge sowie Berechnungen zu späteren Änderungen.
Wird immer nach vollen Jahren gerechnet?
Nicht zwingend. Bei unterjährigen Sachverhalten können insbesondere Beginn und Ende des Berichtigungszeitraums sowie die konkrete Veränderung innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen sein.

Stand: August 2026 · Allgemeine steuerliche Information. Die konkrete umsatzsteuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab.

StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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