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§ 15a EStG – VERLUSTVERRECHNUNG BEI KOMMANDITISTEN

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Wann Verluste steuerlich nutzbar sind – und wann nicht.

Kurzfazit
  • § 15a EStG beschränkt die Verlustverrechnung für Kommanditisten.
  • Verluste dürfen nur bis zur Höhe der Haftungssumme + Einlage verrechnet werden.
  • Darüber hinausgehende Verluste = verrechenbare Verluste → spätere Nutzung möglich.

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§ 15a EStG-Rechner.

Grundprinzip
  • Haftung: Kommanditist haftet nur mit Einlage + Hafteinlage.
  • Steuerlich: Verluste können nur mit steuerlich „haftendem Kapital“ verrechnet werden.
  • Geht das Kapitalkonto ins Minus → Verluste „gesperrt“ (§ 15a EStG).

Praxis-Beispiele

Beispiel 1: Einlage gedeckt

Einlage 10.000 € – Verlustanteil 8.000 € → voll verrechenbar.

Beispiel 2: Über Einlage hinaus

Einlage 10.000 € – Verlustanteil 15.000 € → 10.000 € sofort nutzbar, 5.000 € gesperrt.

Beispiel 3: Spätere Nutzung

Die „gesperrten“ 5.000 € können genutzt werden, sobald das Kapitalkonto durch Gewinne wieder positiv wird.

Checkliste für Kommanditisten

👉 Mit dem § 15a EStG-Rechner kannst du sofort berechnen,
welcher Teil deines Verlustes nutzbar ist und welcher gesperrt bleibt.

Typische Fehler
  • Verluste sofort angesetzt, obwohl Kapitalkonto ins Minus geht.
  • Keine Trennung von nutzbaren und gesperrten Verlusten in der Erklärung.
  • Fehlende Dokumentation der Haftsumme → Probleme bei BP.

FAQ zu § 15a EStG
Gilt § 15a nur für Kommanditisten?

Ja, betroffen sind Kommanditisten und ähnliche Gesellschafter (z. B. bei GmbH & Co. KG). Vollhaftende Gesellschafter nicht.

Was sind „verrechenbare Verluste“?

Das sind Verluste, die gesperrt sind, aber steuerlich vorgemerkt bleiben. Sie können später genutzt werden.

Wie lange kann ich die Verluste vortragen?

Unbegrenzt – bis sie durch künftige Gewinne „freigeschaltet“ werden.