Umsatzsteuer
📊 Umsatzsteuer – Grundlagen
Kompakter Überblick über steuerbare Umsätze, Bemessungsgrundlage, Befreiungen, Vorsteuer und Sonderregelungen.
1. Rechtsgrundlagen
- Umsatzsteuergesetz (UStG) als nationales Gesetz.
- Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) der EU als Grundlage.
- Durchführung über Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).
2. Steuerbare Umsätze (§ 1 UStG)
- Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt.
- Eigenverbrauch (unentgeltliche Wertabgaben).
- Einfuhr aus dem Drittland & innergemeinschaftlicher Erwerb.
3. Ort der Leistung
Lieferungen: Ort, wo die Beförderung/Versendung beginnt.
Sonstige Leistungen: Grundsatz: Empfängerortprinzip (B2B) / Unternehmerortprinzip (B2C) mit Ausnahmen (Grundstücke, Personenbeförderung etc.).
4. Steuerbefreiungen (§ 4 UStG)
- Grundstücksumsätze (z. B. Vermietung, Verkauf unter Bedingungen).
- Leistungen im Gesundheitswesen.
- Schul- und Bildungsleistungen.
- Innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhrlieferungen.
💡 Viele Befreiungen können optioniert werden (z. B. bei Grundstücksumsätzen → Vorsteuerabzug sichern).
5. Bemessungsgrundlage & Steuersätze
- Bemessungsgrundlage: Alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (ohne USt).
- Steuersätze: 19 % (Regelsatz), 7 % (ermäßigt, z. B. Lebensmittel, Bücher, ÖPNV).
6. Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)
Unternehmer können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, soweit die Eingangsleistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden.
⚠️ Kein Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen ohne Option!
7. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
- Umsatz im Vorjahr ≤ 22.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich ≤ 50.000 €.
- Keine USt-Ausweisung, kein Vorsteuerabzug.
- Option zur Regelbesteuerung möglich.
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8. Reverse-Charge & Ausland
- Reverse-Charge: Leistungsempfänger schuldet die Steuer (z. B. Bauleistungen, Auslandssachverhalte).
- Innergemeinschaftliche Leistungen: Erwerbsteuer in DE, Vorsteuerabzug möglich.
- Drittlandsumsätze: Einfuhrumsatzsteuer beim Zoll.
