Reverse-Charge-Verfahren einfach erklärt
Reverse-Charge-Verfahren
Beim Reverse Charge schuldet nicht der Leistende, sondern der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Dieses Verfahren verlagert die Steuerschuld und wird in bestimmten Fällen vorgeschrieben.
- Typisch bei Auslandsgeschäften (innerhalb der EU oder bei Leistungen von ausländischen Unternehmen)
- Rechnung ohne Umsatzsteuer, stattdessen Pflichtangabe:
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)“ - In der USt-Voranmeldung muss der Empfänger
den Umsatz und die entsprechende Vorsteuer angeben
Praxisbeispiel: Bauleistungen
Ein Subunternehmer erbringt Bauleistungen an ein anderes Bauunternehmen
(z. B. Trockenbauarbeiten). Nach § 13b UStG gilt hier das Reverse-Charge-Verfahren:
- Der Subunternehmer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus,
mit dem Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers. - Das beauftragende Bauunternehmen muss die Umsatzsteuer in seiner
USt-Voranmeldung deklarieren. - Gleichzeitig kann es die Steuer als Vorsteuer geltend machen
(soweit zum Vorsteuerabzug berechtigt).
Tipp: Verwende in deinem Rechnungsprogramm
Textbausteine für Reverse-Charge-Fälle, damit der korrekte Hinweis automatisch erscheint.
