Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
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Dauer
Bis zu 6 Wochen (42 Tage) je Krankheit.
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Höhe
Arbeitgeber zahlt 100 % des Entgelts während EFZG.
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Blockfrist
Krankengeld max. 78 Wochen in 3 Jahren je Krankheit.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung, EFZG) regelt, wann und wie lange ein Arbeitnehmer
bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnzahlung durch den Arbeitgeber hat.
1. Grundsatz (Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG)
- Dauer: bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) pro Krankheit.
- Voraussetzung: Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, unverzüglich gemeldet und ärztlich bescheinigt.
- Höhe: 100 % des bisherigen Arbeitsentgelts.
2. Wiedererkrankung derselben Krankheit
- Anrechnung: Alle Zeiträume mit derselben Krankheit werden zusammengerechnet.
- Neuer Anspruch auf 6 Wochen, wenn:
- mindestens 6 Monate ohne Arbeitsunfähigkeit durch diese Krankheit vergangen sind, oder
- seit Beginn der ersten AU wegen dieser Krankheit 12 Monate vergangen sind.
3. Krankengeld nach Ablauf der 6 Wochen
- Ab Tag 43 übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld:
- Höhe: ca. 70 % des Brutto-, max. 90 % des Nettoentgelts.
- Auszahlung in der Regel für max. 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren pro Krankheit.
- Blockfrist: 3 Jahre ab Beginn der ersten AU wegen dieser Krankheit.
4. Besonderheiten
- Mehrere Erkrankungen gleichzeitig: Jede Erkrankung hat ihren eigenen 6-Wochen-Zeitraum.
- Hinzutretende Krankheit: verlängert den Anspruch nicht.
- Tarif-/Arbeitsvertrag: können abweichende, z. T. günstigere Regelungen enthalten.
5. Praxis-Hinweise
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) muss unverzüglich vorgelegt werden.
- Arbeitgeber kann nach § 5 Abs. 1 EFZG auch ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen.
- Dokumentation der AU-Zeiträume ist wichtig (z. B. mit unserem
Krankengeld-Tool).
Krankengeld – schnelle Orientierung
- 42 Tage Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
- Ab Tag 43 zahlt die Krankenkasse Krankengeld
- Maximal 78 Wochen in 3 Jahren pro Krankheit
- Neuer Anspruch nach 6 Monaten ohne AU oder 12 Monaten seit Beginn
Hinweis: Arbeitshilfe – keine Rechtsberatung; individuelle Abweichungen je nach Tarif-/Arbeitsvertrag möglich.
