,

Rentenversicherungspflicht Selbstständige





Rentenversicherungspflicht Selbstständige / Dozenten / Hebammen (§ 2 SGB VI)


👩‍⚕️ Rentenversicherungspflicht Selbstständige / Dozenten / Hebammen (§ 2 SGB VI)

Kanzlei-Wiki • Stand: Oktober 2025

🧾 Grundlagen

Nach § 2 SGB VI sind bestimmte selbstständig Tätige kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig, wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen ohne Beschäftigte tätig sind. Ziel ist die Absicherung typischer Allein-Selbstständiger wie Lehrer, Dozenten, Pflegepersonen oder Hebammen.

§ 2 Nr. 1 bis 11 SGB VI
Pflichtversicherung kraft Gesetzes
Ausnahme → Befreiung § 6 SGB VI

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft im Rahmen der Statusfeststellung (§ 7a SGB IV), ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige, versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt.

📋 Betroffene Berufsgruppen (Auswahl)
Berufsgruppe Rechtsgrundlage § 2 SGB VI Rentenversicherungspflicht
Lehrer / Dozenten Nr. 1 Pflichtig
Pflegepersonen, Hebammen Nr. 2 Pflichtig
Künstler / Publizisten Nr. 5 (KSVG) Pflichtig (über KSK)
Handwerker (zulassungspflichtig) Nr. 8 Pflichtig → Befreiung nach 18 Jahren möglich
Hausgewerbetreibende / Seelotsen / Pflegeberufe Nr. 3 ff. Pflichtig
Sonstige Selbstständige ohne Beschäftigte Nr. 9 Einzelfallprüfung DRV

Bei mehreren Auftraggebern entfällt die Pflicht nur, wenn mind. ein Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt wird oder eine gesetzliche Befreiung vorliegt.

🧮 Abgrenzung: Selbstständig oder abhängig?
Merkmal Selbstständig Abhängig beschäftigt
Weisungsgebundenheit Nein Ja
Eingliederung in fremde Organisation Eigenverantwortlich In Betrieb eingegliedert
Eigene Betriebsstätte / Werbung / Rechnungsstellung Ja Nein
Unternehmerisches Risiko Ja Nein
Anzahl Arbeitgeber > 1 Auftraggeber 1 Hauptauftraggeber

Diese Kriterien dienen auch der DRV-Clearingstelle als Grundlage der Statusprüfung nach § 7a SGB IV.

📜 Befreiung & Antragstellung
  • Befreiungstatbestand § 6 SGB VI: Innerhalb von 3 Monaten nach Beginn beantragen.
  • Befreiung z. B. bei Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte).
  • Handwerker → Befreiung nach 18 Jahren Pflichtversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).
  • Nachweis durch DRV-Bescheid oder Bestätigung des Versorgungswerks.

Ohne rechtzeitigen Antrag bleibt Versicherungspflicht bestehen. Befreiung wirkt nur ex nunc (nicht rückwirkend).

🧭 Praxis-Checkliste
  • 🔹 Statusfrage prüfen vor Tätigkeitsbeginn (§ 7a SGB IV / DRV-Clearingstelle).
  • 🔹 Zahl der Beschäftigten nachweisen (mind. 1 Angestellter → keine Pflicht).
  • 🔹 Verträge schriftlich fixieren → Selbstständigkeit klarstellen.
  • 🔹 DRV-Befreiung oder Versorgungswerkbescheinigung vorhalten.
  • 🔹 Beitragszahlung (18,6 %) nur auf tatsächliches Arbeitseinkommen.

🏁 Fazit
Kriterium Ergebnis
Nur ein Auftraggeber, keine Beschäftigten Rentenversicherungspflicht möglich
Mehrere Auftraggeber oder Arbeitnehmer > 450 € Keine Pflicht
Versorgungswerk oder Befreiung § 6 SGB VI Befreit
Unklarheit über Status DRV-Statusfeststellung empfohlen

Praxis: Status vor Beginn prüfen → Risikovermeidung durch Früh-Klärung mit DRV. Bei falscher Einstufung drohen Nachzahlungen + Säumniszuschläge.