Rentenversicherungspflicht Selbstständige
👩⚕️ Rentenversicherungspflicht Selbstständige / Dozenten / Hebammen (§ 2 SGB VI)
Kanzlei-Wiki • Stand: Oktober 2025
Nach § 2 SGB VI sind bestimmte selbstständig Tätige kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig, wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen ohne Beschäftigte tätig sind. Ziel ist die Absicherung typischer Allein-Selbstständiger wie Lehrer, Dozenten, Pflegepersonen oder Hebammen.
Pflichtversicherung kraft Gesetzes
Ausnahme → Befreiung § 6 SGB VI
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft im Rahmen der Statusfeststellung (§ 7a SGB IV), ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige, versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt.
| Berufsgruppe | Rechtsgrundlage § 2 SGB VI | Rentenversicherungspflicht |
|---|---|---|
| Lehrer / Dozenten | Nr. 1 | Pflichtig |
| Pflegepersonen, Hebammen | Nr. 2 | Pflichtig |
| Künstler / Publizisten | Nr. 5 (KSVG) | Pflichtig (über KSK) |
| Handwerker (zulassungspflichtig) | Nr. 8 | Pflichtig → Befreiung nach 18 Jahren möglich |
| Hausgewerbetreibende / Seelotsen / Pflegeberufe | Nr. 3 ff. | Pflichtig |
| Sonstige Selbstständige ohne Beschäftigte | Nr. 9 | Einzelfallprüfung DRV |
Bei mehreren Auftraggebern entfällt die Pflicht nur, wenn mind. ein Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt wird oder eine gesetzliche Befreiung vorliegt.
| Merkmal | Selbstständig | Abhängig beschäftigt |
|---|---|---|
| Weisungsgebundenheit | Nein | Ja |
| Eingliederung in fremde Organisation | Eigenverantwortlich | In Betrieb eingegliedert |
| Eigene Betriebsstätte / Werbung / Rechnungsstellung | Ja | Nein |
| Unternehmerisches Risiko | Ja | Nein |
| Anzahl Arbeitgeber | > 1 Auftraggeber | 1 Hauptauftraggeber |
Diese Kriterien dienen auch der DRV-Clearingstelle als Grundlage der Statusprüfung nach § 7a SGB IV.
- Befreiungstatbestand § 6 SGB VI: Innerhalb von 3 Monaten nach Beginn beantragen.
- Befreiung z. B. bei Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte).
- Handwerker → Befreiung nach 18 Jahren Pflichtversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).
- Nachweis durch DRV-Bescheid oder Bestätigung des Versorgungswerks.
Ohne rechtzeitigen Antrag bleibt Versicherungspflicht bestehen. Befreiung wirkt nur ex nunc (nicht rückwirkend).
- 🔹 Statusfrage prüfen vor Tätigkeitsbeginn (§ 7a SGB IV / DRV-Clearingstelle).
- 🔹 Zahl der Beschäftigten nachweisen (mind. 1 Angestellter → keine Pflicht).
- 🔹 Verträge schriftlich fixieren → Selbstständigkeit klarstellen.
- 🔹 DRV-Befreiung oder Versorgungswerkbescheinigung vorhalten.
- 🔹 Beitragszahlung (18,6 %) nur auf tatsächliches Arbeitseinkommen.
| Kriterium | Ergebnis |
|---|---|
| Nur ein Auftraggeber, keine Beschäftigten | Rentenversicherungspflicht möglich |
| Mehrere Auftraggeber oder Arbeitnehmer > 450 € | Keine Pflicht |
| Versorgungswerk oder Befreiung § 6 SGB VI | Befreit |
| Unklarheit über Status | DRV-Statusfeststellung empfohlen |
Praxis: Status vor Beginn prüfen → Risikovermeidung durch Früh-Klärung mit DRV. Bei falscher Einstufung drohen Nachzahlungen + Säumniszuschläge.
