Arbeitsmittel & Computer (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG)


💻 Arbeitsmittel & Computer (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG)

Kanzlei-Wiki • Stand: Oktober 2025

🧾 Grundlagen

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die unmittelbar der beruflichen Tätigkeit dienen (z. B. Laptop, Monitor, Fachliteratur, Werkzeug). Bei Arbeitnehmer:innen sind sie als Werbungskosten abziehbar, bei Selbstständigen als Betriebsausgaben.

§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG
§ 6 Abs. 2 EStG (GWG)
AfA/ND: amtliche AfA-Tabellen

Abzug nur, soweit berufliche Nutzung vorliegt. Private Nutzung → anteilige Kürzung (Ausnahme: untergeordnet < 10 % privat → i. d. R. voller Abzug).

⚙️ Sofortabzug, GWG & AfA
Fall Behandlung Praxis
Kleinteile (geringfügig, z. B. Maus, Tasche) Sofort Beleg sammeln, direkt als Werbungskosten
GWG bis 800 € netto (952 € brutto) Sofortabschreibung Einzeln nutzbar & zuordenbar; keine AfA nötig
Sammlung/Pool (z. B. Set aus Monitor+Dock) Einzelfall Wenn nur zusammen nutzbar → ggf. einheitliches WG (GWG-Prüfung)
Anschaffung > 952 € brutto AfA über ND Zerlegung auf Nutzungsdauer (z. B. 3–5 Jahre)

Für Arbeitnehmer:innen gilt die GWG-Logik analog; maßgeblich ist der berufliche Nutzungsanteil.

💽 Computer, Peripherie & Software (Sonderfall)

Für Computerhardware & -software wird in der Praxis häufig eine kurze Nutzungsdauer (i. d. R. 1 Jahr) angesetzt. Dadurch ist ein voller Aufwand im Anschaffungsjahr möglich (zeitanteilig bei Erwerb im laufenden Jahr).

Gegenstand Typische ND Behandlung
Laptop/PC, Tablet ≈ 1 Jahr Voller Abzug im Jahr
Software-Lizenzen (Abo) vertragsabhängig laufender Aufwand
Monitore, Docking, Drucker 2–5 Jahre AfA oder GWG je nach Preis

Bei gemischter Nutzung: Aufteilung nach plausibler Quote (z. B. 70 % beruflich / 30 % privat).

📐 Privat-/Berufsnutzung & Aufteilung
Beruflicher Anteil Abzug Hinweis
≥ 90 % beruflich (private Nutzung untergeordnet) 100 % Voller Ansatz zulässig
10–90 % beruflich anteilig Quote dokumentieren (Nutzungsprotokoll/Begründung)
< 10 % beruflich kein Abzug Überwiegend privat → nicht abzugsfähig

Praxis: Eine konservative, nachvollziehbare Schätzung genügt – ideal mit kurzer schriftlicher Begründung.

🏢 Arbeitgeberzuschuss / Überlassung
  • Überlassener Firmen-Laptop/Handy: regelmäßig steuerfrei (private Mitbenutzung erlaubt; § 3 Nr. 45 EStG).
  • Erstattung eigener Aufwendungen: mindert Werbungskosten; ggf. Pauschalversteuerung möglich (z. B. Internetzuschuss).
  • Raten-/Leasingmodelle: bei Arbeitnehmer:innen meist unerheblich → entscheidend ist beruflicher Nutzungsanteil.

Wenn der Arbeitgeber die Ausstattung stellt, entfällt beim Arbeitnehmer der eigene Werbungskostenabzug.

🧮 Praxisbeispiele
Fall Wert Abzug Bewertung
Laptop 1.200 € brutto, 80 % beruflich, Kauf im März 1.200 € 80 % → 960 €; bei ND 1 Jahr: voller Abzug im Anschaffungsjahr (zeitanteilig möglich) OK
Monitor 300 € brutto, 100 % beruflich 300 € GWG → Sofortabzug 300 € OK
Drucker 600 € brutto, 60 % beruflich 600 € Anteilig 360 €; je nach ND Sofort (GWG) oder AfA anteilig
Privates iPad, 20 % beruflich genutzt 800 € Nur 20 % ansetzbar (160 €) geringer Anteil
Firmenlaptop gestellt (auch privat erlaubt) Kein Werbungskostenabzug; Nutzung steuerfrei Steuerfrei

Belege sammeln, Nutzungsquote kurz begründen, ggf. ND dokumentieren (Rechnungsdatum, Inbetriebnahme).

🧭 Checkliste (Arbeitnehmer:innen)
  • 🔹 Rechnung & Zahlung nachweisbar (Datum, Betrag, Gerät).
  • 🔹 Beruflichen Nutzungsanteil schätzen & kurz dokumentieren.
  • 🔹 GWG-Prüfung (≤ 952 € brutto) – sonst AfA/Nutzungsdauer.
  • 🔹 Arbeitgebererstattung? → Dann kein/verminderter Abzug.
  • 🔹 Bei PC/Software: kurze ND (≈ 1 Jahr) möglich → voller Ansatz.

🏁 Fazit
Aussage Ergebnis
GWG bis 800 € netto / 952 € brutto Sofortabzug
Computer/Software i. d. R. voller Abzug im Jahr
Gemischte Nutzung anteilig nach Quote
Arbeitgeber stellt Gerät Nutzung steuerfrei, kein eigener Abzug

Praxis: Erst GWG/Sonderregel prüfen, dann Quote festlegen, abschließend Belege ablegen – fertig.



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