Familienheim: Schenkung vs. Erbschaft
Familienheim: Schenkung vs. Erbschaft
Das Familienheim (selbstgenutzte Wohnimmobilie) genießt eine besondere
steuerliche Behandlung. Allerdings macht das Gesetz einen großen Unterschied zwischen
Schenkungen zu Lebzeiten und dem Erwerb von Todes wegen.
1) Schenkung (zu Lebzeiten)
- Nur bei Ehegatten/Lebenspartnern: Schenkung des Familienheims ist steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
- Keine Wertgrenze und keine Wohnflächenbeschränkung.
- Auch die Übernahme von Darlehensschulden oder Baukosten ist steuerfrei möglich.
- Kinder: Keine Steuerbefreiung bei Schenkung – es gelten nur die normalen Freibeträge (400.000 €).
2) Erbschaft durch Ehegatten
- Erwerb im Erbfall ist steuerfrei, wenn der Erblasser bis zum Tod im Familienheim gewohnt hat.
- Der überlebende Ehegatte muss unverzüglich einziehen und dort mindestens 10 Jahre wohnen.
- Keine Wohnflächenbegrenzung.
- Wird die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend – außer bei zwingenden Gründen (z. B. Pflegebedürftigkeit).
3) Erbschaft durch Kinder
- Steuerfrei bis zu 200 qm Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
- Das Kind muss die Immobilie unverzüglich selbst beziehen und mindestens 10 Jahre dort wohnen.
- Bei größerer Wohnfläche ist der übersteigende Teil steuerpflichtig.
- Gibt das Kind die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren auf, entfällt die Steuerbefreiung (Ausnahme: zwingende Gründe).
4) Praxis-Hinweis
Wichtig:
- Schenkung an Ehegatten: in der Regel steuerfrei – oft besser zu Lebzeiten übertragen.
- Schenkung an Kinder: nicht steuerfrei → besser erst im Erbfall übertragen.
- Erbschaft Kinder: Befreiung nur bis 200 qm, daher sorgfältig planen.
