Bewirtungskosten & Geschenke & Betriebsveranstaltungen
🍽️ Bewirtungskosten, Geschenke & Betriebsveranstaltungen
Kanzlei-Wiki • Stand: Oktober 2025
Unternehmer:innen können Bewirtungskosten, Geschenke an Geschäftsfreunde und Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen steuerlich geltend machen – jeweils mit speziellen Voraussetzungen und Grenzen. Das Finanzamt prüft hier besonders genau; saubere Belege sind entscheidend.
§ 37b EStG (30 % Pausch.)
Betriebsveranstaltungen: 110 € pro Kopf
- Geschäftspartner: 70 % der angemessenen Bewirtungskosten sind als Betriebsausgaben abziehbar; 30 % gelten als nicht abziehbar.
- Mitarbeiter:innen (betrieblich): 100 % abziehbar (z. B. Teamessen, interne Besprechung mit Mahlzeit).
- Belegpflicht: Datum, Ort, Anlass und Teilnehmer:innen (mit Funktion) auf dem Bewirtungsbeleg bzw. Zusatzblatt.
| Konstellation | Abzug | Hinweis |
|---|---|---|
| Restaurant mit Kund:innen (200 € brutto) | 70 % | 140 € abziehbar; ordentlicher Bewirtungsbeleg nötig |
| Team-Essen (400 €) | 100 % | betrieblich veranlasst |
Tipp: Bei gemischten Runden Anlass klar dokumentieren und externe Teilnehmende benennen.
- 35 € netto je Empfänger:in und Jahr: bis dahin abziehbar. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Geschenkaufwand für diese Person nicht abziehbar.
- § 37b EStG: 30 % Pauschalsteuer optional → Geschenk bleibt beim Empfänger steuerfrei; die Pauschalsteuer ist Betriebsausgabe.
- Dokumentation: Geschenkeliste mit Namen, Datum, Anlass, Betrag (netto) und ggf. § 37b-Anwendung.
| Beispiel | Abzug | Praxis |
|---|---|---|
| Werbepräsent 30 € netto | abziehbar | in Geschenkeliste erfassen |
| Präsentkorb 50 € netto | nicht abziehbar | 35-€-Grenze überschritten |
| Mehrere kleine Geschenke, Summe 35 € netto/Jahr | abziehbar | Grenze je Empfänger:in beachten |
USt: Vorsteuerabzug bei Geschenken nur, wenn die 35-€-Netto-Grenze je Empfänger:in eingehalten wird.
- Begünstigt sind max. 2 Veranstaltungen/Jahr (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier).
- Freibetrag: 110 € inkl. USt je teilnehmende Person. Nur der Mehrbetrag ist steuer-/sv-pflichtiger Arbeitslohn (Freibetrag, keine Freigrenze).
- Einzubeziehende Kosten: alle Aufwendungen mit objektivem Bezug zur Veranstaltung (Raum, Speisen, Getränke, Musik, Event-Agentur, inkl. USt), verteilt auf die Teilnehmenden (einschließlich Begleitpersonen).
- Pauschalierung: Übersteigt der Betrag 110 €, kann der Mehrteil i. d. R. mit 25 % pauschal nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG versteuert werden.
| Beispiel | Wert pro Person | Folge |
|---|---|---|
| Sommerfest, 95 € p. P. | 95 € | steuerfrei (innerhalb Freibetrag) |
| Weihnachtsfeier, 125 € p. P. | 125 € | 15 € steuer-/sv-pflichtig (oder 25 % pauschal) |
| 3. Veranstaltung im Jahr, 80 € p. P. | 80 € | voll steuer-/sv-pflichtig (nicht begünstigt) |
Sachgeschenke anlässlich der Feier bis ca. 60 € (inkl. USt) können in die 110 €-Berechnung einfließen; höherwertige Zuwendungen sind separat zu behandeln.
| Thema | Steuerlicher Abzug | Kernregel |
|---|---|---|
| Bewirtung (Geschäftspartner) | 70 % | Beleg mit Anlass & Teilnehmern |
| Bewirtung (Mitarbeiter:innen) | 100 % | betrieblich veranlasst |
| Geschenke (geschäftlich) | ≤ 35 € netto | je Empfänger:in & Jahr; § 37b optional |
| Betriebsveranstaltung | bis 110 € p. P. | 2 Events/Jahr begünstigt; Mehrbetrag steuerpflichtig |
Dokumentation ist entscheidend: Anlass, Teilnehmende, Beträge, ggf. Pauschalierung nach § 37b/§ 40 EStG vermerken.
