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BMF-Schreiben 24.10.2025 – § 4 Nr. 21 UStG

WIKI: § 4 Nr. 21 UStG – Bildungsleistungen

Umsatzsteuerbefreiung für Unterricht, Aus-/Fortbildung und Umschulung – kompakt mit Beispielen, Matrix und Übergangsregeln.

TL;DR
  • Befreit: Leistungen, die unmittelbar dem Schul-/Hochschul-/Aus-/Fortbildungs- oder Umschulungszweck dienen.
  • Privatlehrer als eigener Tatbestand (natürliche Person, eigenverantwortlich).
  • Digital: Live-Unterricht begünstigt; reine On-Demand-Videos i. d. R. nicht befreit.
  • Freizeitangebote (Hobby/Sport/Yoga etc.) meist steuerpflichtig.
  • Fahrschule: Berufsklassen (C/CE/D …) begünstigt; Klasse B nicht.
  • Übergang: Neuregelung ab 01.01.2025; Nichtbeanstandung alter Praxis bis 31.12.2027.

Vergleich – alt vs. neu
Gilt ab 01.01.2025. Abweichende Alt-Praxis wird bis 31.12.2027 nicht beanstandet.
Aspekt Bis 31.12.2024 Ab 01.01.2025
Grundlage § 4 Nr. 21 a bb UStG (alt) JStG 2024 + BMF-Schr. 24.10.2025
Begünstigte Leistungen Schulen, Hochschulen, VHS … Alle Einrichtungen mit unmittelbarem Bildungszweck
Privatlehrer teils mit Anerkennung eigener Befreiungstatbestand (natürliche Person)
Digitale Formen uneinheitlich Live-Unterricht begünstigt; On-Demand i. d. R. nicht
Freizeit teils unklar klar steuerpflichtig (Hobby/Sport etc.)
Übergang Nichtbeanstandung bis 31.12.2027

Checkliste für Anbieter
A) Einordnung

  • Unterricht/Aus-/Fortbildung/Umschulung?
  • Unmittelbarer Bildungszweck (kein Freizeitangebot)?
  • Einrichtung oder Privatlehrer (natürliche Person)?
B) Nachweise

  • Kursbeschreibung, Lernziel, Lehrplan
  • Vertrag/Teilnahmebestätigung
  • ggf. Bescheinigung Landesbehörde / Trägerzulassung
C) Rechnung & Buchhaltung

  • Text: „umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21 UStG“
  • Eigenes Erlöskonto „§ 4 Nr. 21“
  • Mischprogramme sauber aufteilen

Praxisbeispiele – Einordnung
Beispiel Status Hinweis
Private Musikschule (Lehrplan/Prüfungen) befreit Bildungszweck klar
Abendkurs Gitarre (Hobby) steuerpflichtig Freizeit
Online-Mathe-Nachhilfe (live) befreit Unterrichtscharakter
Yoga/Entspannung steuerpflichtig Freizeit
Fahrschule C/CE/D … befreit berufsbildend
Fahrschule B steuerpflichtig kein Schul-/Hochschulunterricht
E-Learning On-Demand Einzelfall nur mit Unterrichtsstruktur
Privatlehrer (1:1/Gruppe) befreit natürliche Person, eigenverantw.

Befreiungs-Matrix
  • Schul-/Hochschulunterrichtbefreit
  • Aus-/Fortbildung, Umschulungbefreit
  • Live-Online-Unterrichtbefreit
  • On-Demand-Videossteuerpflichtig (ohne Unterrichtsstruktur)
  • Privatlehrer (natürliche Person)befreit
  • Lehrmaterial/Verpflegungnur als Nebenleistung

Nachweis & Übergangsregel
  • Nachweis über Bescheinigung/Trägerzulassung oder gleichwertige Belege (je Fall).
  • Vor 2025 erteilte Bescheinigungen bleiben als Nachweis verwertbar (Details im BMF-Schreiben).
  • Nichtbeanstandung abweichender Alt-Praxis bis 31.12.2027.

Empfehlung: Prozesse und Rechnungstexte jetzt auf die neue Linie umstellen; Übergangszeit für Doku nutzen.

FAQ
Ist ein reiner Videokurs steuerfrei?

In der Regel nein – es fehlt der Unterrichtscharakter (Interaktion/Betreuung).

Wer gilt als Privatlehrer?

Nur natürliche Personen, die Unterricht persönlich und eigenverantwortlich erteilen (keine schulähnliche Organisation).

Wie mit Mischprogrammen (z. B. Sprachreise)?

Leistungen aufteilen und dokumentieren (Bildung vs. Reisebestandteile); nur eng verbundene Nebenleistungen begünstigt.

Quelle & Hinweis

Basis: BMF-Schreiben vom 24.10.2025 zur Neufassung § 4 Nr. 21 UStG (JStG 2024). Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Einzelfallprüfung.

Stand: 11/2025

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