Phantomlohn & Zeitkonten
💼 Phantomlohn & Zeitkonten – Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Kanzlei-Wiki • Stand: Oktober 2025
Von Phantomlohn spricht man, wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgelt hat,
dieser aber nicht ausgezahlt oder abgerechnet wird – etwa durch fehlerhafte Lohnabrechnung.
In der Sozialversicherung werden Beiträge auf alles erhoben, was dem Arbeitnehmer zusteht,
auch wenn es (noch) nicht gezahlt wird (§ 22 SGB IV).
Bei Zeitkonten oder kurzfristiger Überstundenansparung ist entscheidend,
ob der Anspruch bereits fällig ist oder nur „ruhend“ geführt wird.
Nur im ersten Fall entsteht ein beitragspflichtiger Phantomlohn.
Im hier behandelten Fall werden Überstunden auf einem Konto gesammelt und später in Geld ausgezahlt.
Es handelt sich nicht um ein Langzeit- oder Wertguthabenkonto nach § 7b SGB IV.
| Merkmal | Ausprägung |
|---|---|
| Art der Stunden | Überstunden aus laufender Beschäftigung |
| Verwendung | Spätere Auszahlung in Geld (nicht Freizeit) |
| Rechtsgrundlage | Tarifvertrag / Arbeitsvertrag |
| Ausweis auf Lohnabrechnung | Nein, nur interne Zeiterfassung |
➡️ Solange die Stunden nur angespart und noch nicht fällig sind,
entsteht keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
🔹 Kein Phantomlohn in der Ansparphase
Nach § 14 SGB IV und § 22 SGB IV sind Beiträge erst abzuführen,
wenn das Arbeitsentgelt fällig ist.
Bei tariflich geregelten Zeitkonten ist die Fälligkeit ausdrücklich verschoben –
somit liegt kein beitragspflichtiges Entgelt vor.
🔹 Beitragspflicht erst bei Auszahlung
Die Sozialversicherungspflicht entsteht erst im Monat der Auszahlung der Überstundenvergütung.
Dann sind die Beträge ganz normal als laufendes Arbeitsentgelt zu verbeitragen.
| Phase | Beitragspflicht | Begründung |
|---|---|---|
| Ansparung (Überstundenkonto) | Nein | Kein fälliger Anspruch, tariflich aufgeschoben |
| Auszahlung | Ja | Zufluss des Entgelts → beitragspflichtig |
- BSG, Urteil vom 10. 12. 2019 – B 12 R 9/18 R
Beitragsanspruch entsteht erst bei arbeitsrechtlicher Fälligkeit. - BAG, Urteil vom 24. 02. 2016 – 5 AZR 258/15
Arbeitszeitkonto begründet erst mit Freistellung oder Auszahlung einen Vergütungsanspruch. - DRV Rundschreiben 03/2021
Kurzfristige tarifliche Überstundenkonten sind beitragsfrei in der Ansparphase.
- Tarifvertrag / Arbeitsvertrag immer als Nachweis bereithalten (Fälligkeitsregelung).
- Stundenkonto nur intern führen, nicht als Entgeltbestandteil auf der Lohnabrechnung.
- Auszahlung eindeutig dokumentieren („Auszahlung Überstunden Mai im Juli 2025“).
- Keine Geldwert-Umrechnung während der Ansparphase → sonst droht fiktives Entgelt.
| Bewertung | Ergebnis |
|---|---|
| Beitragspflicht bei Ansparung | Nein |
| Beitragspflicht bei Auszahlung | Ja, im Monat der Zahlung |
| Phantomlohngefahr | Keine – tariflich gedeckt |
| Rechtsgrundlagen | § 14, § 22 SGB IV | BSG 10.12.2019 – B 12 R 9/18 R |
