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Phantomlohn & Zeitkonten






💼 Phantomlohn & Zeitkonten | Kanzlei-Wiki


💼 Phantomlohn & Zeitkonten – Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Kanzlei-Wiki • Stand: Oktober 2025

🧾 Grundlagen

Von Phantomlohn spricht man, wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgelt hat,
dieser aber nicht ausgezahlt oder abgerechnet wird – etwa durch fehlerhafte Lohnabrechnung.
In der Sozialversicherung werden Beiträge auf alles erhoben, was dem Arbeitnehmer zusteht,
auch wenn es (noch) nicht gezahlt wird (§ 22 SGB IV).

Bei Zeitkonten oder kurzfristiger Überstundenansparung ist entscheidend,
ob der Anspruch bereits fällig ist oder nur „ruhend“ geführt wird.
Nur im ersten Fall entsteht ein beitragspflichtiger Phantomlohn.

⏱️ 1. Typischer Fall: Kurzfristiges Zeitkonto

Im hier behandelten Fall werden Überstunden auf einem Konto gesammelt und später in Geld ausgezahlt.
Es handelt sich nicht um ein Langzeit- oder Wertguthabenkonto nach § 7b SGB IV.

Merkmal Ausprägung
Art der Stunden Überstunden aus laufender Beschäftigung
Verwendung Spätere Auszahlung in Geld (nicht Freizeit)
Rechtsgrundlage Tarifvertrag / Arbeitsvertrag
Ausweis auf Lohnabrechnung Nein, nur interne Zeiterfassung

➡️ Solange die Stunden nur angespart und noch nicht fällig sind,
entsteht keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

⚖️ 2. Rechtliche Bewertung

🔹 Kein Phantomlohn in der Ansparphase

Nach § 14 SGB IV und § 22 SGB IV sind Beiträge erst abzuführen,
wenn das Arbeitsentgelt fällig ist.
Bei tariflich geregelten Zeitkonten ist die Fälligkeit ausdrücklich verschoben –
somit liegt kein beitragspflichtiges Entgelt vor.

🔹 Beitragspflicht erst bei Auszahlung

Die Sozialversicherungspflicht entsteht erst im Monat der Auszahlung der Überstundenvergütung.
Dann sind die Beträge ganz normal als laufendes Arbeitsentgelt zu verbeitragen.

Phase Beitragspflicht Begründung
Ansparung (Überstundenkonto) Nein Kein fälliger Anspruch, tariflich aufgeschoben
Auszahlung Ja Zufluss des Entgelts → beitragspflichtig

📜 3. Rechtsprechung & Verwaltung
  • BSG, Urteil vom 10. 12. 2019 – B 12 R 9/18 R
    Beitragsanspruch entsteht erst bei arbeitsrechtlicher Fälligkeit.
  • BAG, Urteil vom 24. 02. 2016 – 5 AZR 258/15
    Arbeitszeitkonto begründet erst mit Freistellung oder Auszahlung einen Vergütungsanspruch.
  • DRV Rundschreiben 03/2021
    Kurzfristige tarifliche Überstundenkonten sind beitragsfrei in der Ansparphase.

🧮 4. Praxis-Tipps zur Absicherung
  • Tarifvertrag / Arbeitsvertrag immer als Nachweis bereithalten (Fälligkeitsregelung).
  • Stundenkonto nur intern führen, nicht als Entgeltbestandteil auf der Lohnabrechnung.
  • Auszahlung eindeutig dokumentieren („Auszahlung Überstunden Mai im Juli 2025“).
  • Keine Geldwert-Umrechnung während der Ansparphase → sonst droht fiktives Entgelt.

🏁 Fazit
Bewertung Ergebnis
Beitragspflicht bei Ansparung Nein
Beitragspflicht bei Auszahlung Ja, im Monat der Zahlung
Phantomlohngefahr Keine – tariflich gedeckt
Rechtsgrundlagen § 14, § 22 SGB IV | BSG 10.12.2019 – B 12 R 9/18 R