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Urlaubsabgeltung bei Austritt

Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kann ein Arbeitnehmer seinen Resturlaub vor dem Austritt nicht mehr nehmen,
muss der Arbeitgeber diesen in Geld abgelten.
Grundlage ist § 7 Abs. 4 BUrlG.

1. Rechtsgrundlage

  • § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Urlaub ist abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
  • Urlaubsabgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig wie laufender Arbeitslohn.

2. Berechnungsformel

Grundlage ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Austritt (ohne Überstundenvergütung).

Formel:
Tagesvergütung = Monatsentgelt × 3 ÷ 13 ÷ Wochenarbeitstage

Urlaubsabgeltung = Tagesvergütung × Resturlaubstage

3. Beispielrechnung

Arbeitnehmer mit 3.000 € Monatsgehalt, 5-Tage-Woche und 5 Resturlaubstagen:

  • Tagesvergütung = 3.000 × 3 ÷ 13 ÷ 5 ≈ 138 €
  • Urlaubsabgeltung = 138 € × 5 = 690 € brutto

Hinweis: Bei schwankendem Einkommen sind die letzten 3 Monate vor Austritt maßgeblich.

Praktische Hinweise

  • Rechtzeitig prüfen, ob Resturlaub genommen werden kann – das ist meist steuerlich günstiger.
  • Abgeltung muss im letzten Gehalt mit ausgezahlt werden.
  • Urlaubsabgeltung erhöht die Steuerprogression, da sie als Einmalzahlung gilt.

Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Beratung. Bei Austritt empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater oder der Lohnbuchhaltung.

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StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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