Urlaubsabgeltung bei Austritt
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kann ein Arbeitnehmer seinen Resturlaub vor dem Austritt nicht mehr nehmen,
muss der Arbeitgeber diesen in Geld abgelten.
Grundlage ist § 7 Abs. 4 BUrlG.
1. Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Urlaub ist abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
- Urlaubsabgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig wie laufender Arbeitslohn.
2. Berechnungsformel
Grundlage ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Austritt (ohne Überstundenvergütung).
Formel:
Tagesvergütung = Monatsentgelt × 3 ÷ 13 ÷ Wochenarbeitstage
Urlaubsabgeltung = Tagesvergütung × Resturlaubstage
3. Beispielrechnung
Arbeitnehmer mit 3.000 € Monatsgehalt, 5-Tage-Woche und 5 Resturlaubstagen:
- Tagesvergütung = 3.000 × 3 ÷ 13 ÷ 5 ≈ 138 €
- Urlaubsabgeltung = 138 € × 5 = 690 € brutto
Hinweis: Bei schwankendem Einkommen sind die letzten 3 Monate vor Austritt maßgeblich.
Praktische Hinweise
- Rechtzeitig prüfen, ob Resturlaub genommen werden kann – das ist meist steuerlich günstiger.
- Abgeltung muss im letzten Gehalt mit ausgezahlt werden.
- Urlaubsabgeltung erhöht die Steuerprogression, da sie als Einmalzahlung gilt.
Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Beratung. Bei Austritt empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater oder der Lohnbuchhaltung.
