Ort der sonstigen Leistung (EU) – Entscheidungshelfer

B2B/B2C-Grundregel nach § 3a UStG und die wichtigsten Ausnahmen – kurz, klar, prüfbar.

1) Grundregel – wer ist der Abnehmer?
  • B2B (Unternehmer mit USt-Id / handelt als Unternehmer): Ort = Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2). Meist Reverse Charge.
  • B2C (Privatperson / kein Unternehmer): Ort = Sitz des Leistenden (§ 3a Abs. 1), außer es greift eine Ausnahme (siehe unten).
Abnehmer prüfen: USt-Id (VIES), Name/Adresse, Leistungsbeschreibung. Bei B2B immer „handeln als Unternehmer“ dokumentieren.
2) Häufige Ausnahmen (wo die Grundregel NICHT gilt)
Leistung Ort Praxis-Hinweis
Grundstücksbezogene Leistungen (Bewertung, Planung vor Ort, Vermietung, Makler) Ort des Grundstücks Immer lokale USt des Belegenheitsstaats prüfen.
Kulturelle/Unterhaltungs-/Seminarleistungen (Eintrittsberechtigt.) Tatsächlicher Veranstaltungsort Eintritt B2B/B2C gleich: Ort der Veranstaltung.
Arbeiten an beweglichen Gegenständen / Begutachtung Ort der tatsächlichen Leistungserbringung Werkstatt/Ort der Bearbeitung ist maßgeblich.
Beförderungen (Personen/Waren) Nach Strecke/Ort differenziert Grenzüberschreitend aufteilen; Besonderheiten beachten.
Elektronische Dienstleistungen an B2C Ort des Verbrauchers i. d. R. via OSS melden.
Restaurant/Catering Ort der tatsächlichen Leistung Bei Bewirtung im Ausland dortige USt beachten.
Vermietung kurzer Dauer (Beförderungsmittel) Ort der Überlassung Abweichungen bei Langzeitvermietung.

Hinweis: Sondertatbestände (z. B. Telekom, Rundfunk, auf elektronischem Weg) und Nicht-EU-Fälle gesondert prüfen.

3) Mini-Entscheidungsbaum (in 4 Fragen)
  1. Ist der Abnehmer Unternehmer (B2B) und handelt als solcher?
    Ja → Ort beim Empfänger (meist Reverse Charge). Nein → weiter.
  2. Liegt eine Ausnahme vor? (Grundstück, Veranstaltung, Arbeiten an Gegenständen, Beförderung, e-Services, Gastronomie, kurzzeitige Vermietung)
    Ja → Ausnahme-Ort anwenden. Nein → weiter.
  3. B2C ohne Ausnahme?
    Ja → Ort beim Leistenden (deutsche USt). Nein → weiter.
  4. Nicht-EU / Drittland?
    Ja → Drittlandsregeln/Nullsätze/Registrierungen prüfen.
4) Praxis: Rechnungsangaben & Nachweise
  • B2B/Reverse Charge: USt-Id beider Seiten + Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)“.
  • B2C/e-Services: ausländischen Steuersatz anwenden, OSS-Meldung quartalsweise.
  • Doku: USt-Id-Prüfung (VIES), Vertragsunterlagen, Leistungsort-Belege, Veranstaltungs-/Werkstattnachweise.
Formulierungsbeispiele (Rechnung):
B2B EU: „Reverse Charge gem. Art. 196 MwStSystRL / § 13b UStG. Leistungsort beim Empfänger (§ 3a Abs. 2 UStG).“
Grundstück: „Leistungsort: Belegenheitsstaat des Grundstücks (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).“
5) Weiterführend & Tools