Ort der sonstigen Leistung (EU) – Entscheidungshelfer
B2B/B2C-Grundregel nach § 3a UStG und die wichtigsten Ausnahmen – kurz, klar, prüfbar.
1) Grundregel – wer ist der Abnehmer? ▾
- B2B (Unternehmer mit USt-Id / handelt als Unternehmer): Ort = Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2). Meist Reverse Charge.
- B2C (Privatperson / kein Unternehmer): Ort = Sitz des Leistenden (§ 3a Abs. 1), außer es greift eine Ausnahme (siehe unten).
Abnehmer prüfen: USt-Id (VIES), Name/Adresse, Leistungsbeschreibung. Bei B2B immer „handeln als Unternehmer“ dokumentieren.
2) Häufige Ausnahmen (wo die Grundregel NICHT gilt) ▾
| Leistung | Ort | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Grundstücksbezogene Leistungen (Bewertung, Planung vor Ort, Vermietung, Makler) | Ort des Grundstücks | Immer lokale USt des Belegenheitsstaats prüfen. |
| Kulturelle/Unterhaltungs-/Seminarleistungen (Eintrittsberechtigt.) | Tatsächlicher Veranstaltungsort | Eintritt B2B/B2C gleich: Ort der Veranstaltung. |
| Arbeiten an beweglichen Gegenständen / Begutachtung | Ort der tatsächlichen Leistungserbringung | Werkstatt/Ort der Bearbeitung ist maßgeblich. |
| Beförderungen (Personen/Waren) | Nach Strecke/Ort differenziert | Grenzüberschreitend aufteilen; Besonderheiten beachten. |
| Elektronische Dienstleistungen an B2C | Ort des Verbrauchers | i. d. R. via OSS melden. |
| Restaurant/Catering | Ort der tatsächlichen Leistung | Bei Bewirtung im Ausland dortige USt beachten. |
| Vermietung kurzer Dauer (Beförderungsmittel) | Ort der Überlassung | Abweichungen bei Langzeitvermietung. |
Hinweis: Sondertatbestände (z. B. Telekom, Rundfunk, auf elektronischem Weg) und Nicht-EU-Fälle gesondert prüfen.
3) Mini-Entscheidungsbaum (in 4 Fragen) ▾
- Ist der Abnehmer Unternehmer (B2B) und handelt als solcher?
Ja → Ort beim Empfänger (meist Reverse Charge). Nein → weiter. - Liegt eine Ausnahme vor? (Grundstück, Veranstaltung, Arbeiten an Gegenständen, Beförderung, e-Services, Gastronomie, kurzzeitige Vermietung)
Ja → Ausnahme-Ort anwenden. Nein → weiter. - B2C ohne Ausnahme?
Ja → Ort beim Leistenden (deutsche USt). Nein → weiter. - Nicht-EU / Drittland?
Ja → Drittlandsregeln/Nullsätze/Registrierungen prüfen.
4) Praxis: Rechnungsangaben & Nachweise ▾
- B2B/Reverse Charge: USt-Id beider Seiten + Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)“.
- B2C/e-Services: ausländischen Steuersatz anwenden, OSS-Meldung quartalsweise.
- Doku: USt-Id-Prüfung (VIES), Vertragsunterlagen, Leistungsort-Belege, Veranstaltungs-/Werkstattnachweise.
Formulierungsbeispiele (Rechnung):
B2B EU: „Reverse Charge gem. Art. 196 MwStSystRL / § 13b UStG. Leistungsort beim Empfänger (§ 3a Abs. 2 UStG).“
Grundstück: „Leistungsort: Belegenheitsstaat des Grundstücks (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).“
B2B EU: „Reverse Charge gem. Art. 196 MwStSystRL / § 13b UStG. Leistungsort beim Empfänger (§ 3a Abs. 2 UStG).“
Grundstück: „Leistungsort: Belegenheitsstaat des Grundstücks (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).“
5) Weiterführend & Tools ▾
- OSS-Rechner – B2C-Steuersätze/Meldungen.
- Amazon-Auswertung – USt-Mapping & DATEV.
- § 37b-Rechner – Pauschalsteuer auf Zuwendungen.




