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Internationales Steuerrecht

Internationale Steuerfälle können schnell komplex werden – etwa durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), den Progressionsvorbehalt oder besondere Nachweis- und Dokumentationspflichten.

Unsere Quick-Rechner, Praxishinweise und Checklisten geben Ihnen eine erste Orientierung und helfen Ihnen, sich gezielt auf das Beratungsgespräch vorzubereiten.

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⚠️ Wichtige Hinweise
  • Erste Orientierung: Die Quick-Rechner arbeiten mit vereinfachten Annahmen und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
  • DBA-Prüfung: Welcher Staat besteuern darf und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird, richtet sich insbesondere nach dem jeweils anwendbaren DBA.
  • Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Bestimmte steuerfreie Auslandseinkünfte können den Steuersatz auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte beeinflussen.
  • Anrechnung ausländischer Steuer: Sie ist nur unter den Voraussetzungen des jeweiligen DBA beziehungsweise des § 34c EStG und grundsätzlich nur bis zum maßgeblichen Anrechnungshöchstbetrag möglich.
  • Arbeitstage dokumentieren: Halten Sie Tätigkeitsorte, Reise-, Homeoffice- und sonstige Abwesenheitstage nachvollziehbar fest.
  • Homeoffice und hybrides Arbeiten: Sie können Auswirkungen auf das Besteuerungsrecht, den Lohnsteuerabzug und unter Umständen auf das Vorliegen einer Betriebsstätte haben.
  • Ausländische Pflichten: Je nach Sachverhalt können auch im Tätigkeitsstaat Registrierungs-, Erklärungs- oder Lohnsteuerpflichten entstehen.

Checkliste für das Beratungsgespräch
  • Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarungen – insbesondere zu Einsatzorten, Entsendung und Homeoffice
  • Arbeitstagekalender – mit Tätigkeitsstaat, Wohnsitzstaat, Dienstreisen und Abwesenheiten
  • Lohnunterlagen – Abrechnungen, Jahresbescheinigungen und ausländische Quellensteuer-Nachweise, z. B. die niederländische „jaaropgave“
  • Steuerbescheide und Erklärungen – aus Deutschland und den betroffenen ausländischen Staaten
  • Kostenbelege – insbesondere für Reisen, Übernachtungen und projektbezogene Aufwendungen
  • Betriebsstätten-Unterlagen – Verträge, Tätigkeitsbeschreibungen, Funktions- und Risikoanalyse sowie Verrechnungspreisdokumentation
  • Besondere Absprachen – etwa Telework-, Homeoffice-, Entsende- oder Kostenübernahmevereinbarungen

👉 Je vollständiger die Unterlagen, desto gezielter kann der Sachverhalt geprüft werden.

📑 BsGaV – Gewinnaufteilung in der Praxis

Der Quick-Rechner zeigt eine vereinfachte Gewinnaufteilung. Die steuerliche Zuordnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte richtet sich im Einzelfall insbesondere nach dem anwendbaren DBA, § 1 Abs. 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV).

Dafür werden Betriebsstätte und Stammhaus grundsätzlich wie eigenständige und unabhängige Unternehmen betrachtet. Maßgeblich sind insbesondere:

  • Personalfunktionen – z. B. Vertrieb, Produktion oder Projektsteuerung
  • Vermögenswerte – materielle und immaterielle Werte
  • Chancen und Risiken – z. B. Markt-, Kredit- und Projektrisiken
  • Dotationskapital und übrige Passivposten
  • Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte
  • Fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise
  • Dokumentation und Hilfs- und Nebenrechnung – insbesondere nach § 3 BsGaV und § 90 Abs. 3 und 4 AO

👉 Für eine belastbare Gewinnabgrenzung sind regelmäßig detaillierte Unterlagen und eine einzelfallbezogene Analyse erforderlich.

❓ FAQ – Internationale Steuerfälle

Was bewirkt der Progressionsvorbehalt?

Bestimmte in Deutschland steuerfreie Einkünfte werden bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Dadurch kann sich der Steuersatz verändern, der auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird. Unser 📈 Progressionsvorbehalt-Rechner bietet eine überschlägige Berechnung auf Grundlage der §§ 32a und 32b EStG.

Wann kann die 183-Tage-Regel angewendet werden?

Die sogenannte 183-Tage-Regel kann dazu führen, dass das Besteuerungsrecht trotz einer Tätigkeit im Ausland beim Ansässigkeitsstaat verbleibt. Regelmäßig müssen dafür drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein: Der Arbeitnehmer überschreitet die 183-Tage-Grenze innerhalb des im DBA bestimmten Zeitraums nicht, die Vergütung wird nicht von einem im Tätigkeitsstaat ansässigen wirtschaftlichen Arbeitgeber getragen und sie geht nicht zulasten einer dortigen Betriebsstätte. Die genaue Prüfung richtet sich immer nach dem jeweiligen DBA. Eine erste Einordnung bietet unser 🌍 Grenzgänger- und Quellensteuer-Check.

Wie wird ausländische Steuer angerechnet?

Ob und in welcher Höhe ausländische Steuer angerechnet werden kann, hängt insbesondere vom anwendbaren DBA und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Anrechnung ist grundsätzlich auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt. Eine erste Orientierung bietet unser Quellensteuer-Check.

Wie wird ein Betriebsstättengewinn aufgeteilt?

Die Gewinnabgrenzung erfolgt grundsätzlich funktions- und risikogerecht. Dabei werden der Betriebsstätte unter anderem Personalfunktionen, Vermögenswerte, Chancen und Risiken sowie ein angemessenes Dotationskapital zugeordnet. Darauf aufbauend werden die Geschäftsbeziehungen zum übrigen Unternehmen und fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise bestimmt. Einen vereinfachten Einstieg bietet unser 🏭 Betriebsstättengewinn-Rechner.

Hinweis: Die Inhalte und Berechnungsergebnisse dienen ausschließlich der ersten Orientierung. Sie berücksichtigen nicht sämtliche persönlichen, gesetzlichen oder abkommensrechtlichen Besonderheiten und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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