Allgemeine Auftragsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften · Stand Juli 2024
Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Kanzlei (nachfolgend auch „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Die nachfolgenden §§ sind aus der Fassung „Stand Juli 2024“ übernommen.
I. Steuerberatung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Kanzlei („Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und anderen Personen als dem Auftraggeber gegründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der §§ 10, 11 und 15.
§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung ist der im Zeitpunkt der Leistung bestehende Auftrag maßgebend.
(2) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen Normen ausgeführt.
(3) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(5) Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde legen; eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit gehört nur bei schriftlicher Vereinbarung zum Auftrag.
(6) Ändert sich die Rechtslage nach Erfüllung oder Auslieferung des Auftrages, besteht keine Pflicht zur nachträglichen Hinweisgabe.
§ 3 Mitwirkung Dritter
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mitarbeiter und – unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG – externe Dienstleister (insbesondere DV-Unternehmen) heranzuziehen; die Beteiligung fachkundiger Dritter (z. B. weitere StB, WP, RA) bedarf Einwilligung und Auftrag des Auftraggebers.
§ 3a Elektronische Kommunikation, Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten zur Auftragsbearbeitung maschinell verarbeiten oder an ein Dienstleistungsrechenzentrum übermitteln.
(2) Ein Datenschutzbeauftragter kann bestellt werden; er wird zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
(3) Wünscht der Auftraggeber Kommunikation via Fax/E-Mail, beteiligt er sich an den hierfür nötigen Signatur-/Verschlüsselungsaufwendungen des Steuerberaters.
(4) Der Auftraggeber stimmt der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zu und ist auf damit verbundene Risiken für die Vertraulichkeit hingewiesen.
§ 4 Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Maßgeblich ist die schriftliche Darstellung der Arbeitsergebnisse. Mündliche Erklärungen/Auskünfte außerhalb des erteilten Auftrags sind unverbindlich.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung; Annahmeverzug
Der Auftraggeber wirkt mit, übergibt Unterlagen vollständig und rechtzeitig und informiert über alle relevanten Umstände; er unterlässt alles, was die Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte; Weitergabe von Arbeitsergebnissen nur mit Einwilligung. Software-Nutzung gemäß Vorgaben; bei Verzug/Unterlassen kann der Auftragnehmer fristlos kündigen und Mehraufwand/Schäden ersetzt verlangen.
§ 6 Urheberschutz
Leistungen sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers; Weitergabe außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung nur mit vorheriger Zustimmung in Textform.
§ 7 Allgemeine Berufspflicht
Der Auftragnehmer übt seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich aus und ist zur Fortbildung verpflichtet.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
(1) Gesetzliche Verschwiegenheit; Fortgeltung nach Vertragsende; umfasst alle auftragsbezogenen Tatsachen.
(2) Gilt gleichfalls für Mitarbeiter; Dritte/DV-Unternehmen werden entsprechend verpflichtet.
(3) Offenlegung zulässig, soweit zur Wahrung berechtigter Interessen oder zur Erfüllung von Pflichten gegenüber der Berufshaftpflicht erforderlich.
(4) Gesetzliche Auskunfts-/Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(5) Entbindung zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits; Einsichtnahme des Auditors in Handakten mit Vertraulichkeitsbelehrung.
§ 9 Mängelbeseitigung
Beanstandungen → Gelegenheit zur Nachbesserung. Bei Nichtbeseitigung: Minderung oder Rücktritt möglich; Fristen/Schriftform/Verjährung beachten; offensichtliche Unrichtigkeiten können berichtigt oder Erklärungen zurückgenommen werden.
§ 10 Vergütung
(1) Grundsatz StBVV; abweichende (höhere/niedrigere) Vergütung oder Pauschale in Textform möglich (niedriger nur außergerichtlich; angemessen im Verhältnis zu Leistung/Verantwortung/Haftungsrisiko).
(2) Für nicht in StBVV geregelte Tätigkeiten gilt die vereinbarte bzw. gesetzliche, sonst übliche Vergütung.
(3) Zzgl. Umsatzsteuer. (4) Fälligkeit gem. § 7 StBVV bei Erledigung/Beendigung. (5) Vorschussrecht; Tätigkeitseinstellung bis Zahlung möglich (mit rechtzeitigem Hinweis). (6) Aufrechnung nur mit unbestrittenen/rechtskräftigen Forderungen; Rückzahlungsansprüche verjähren 18 Monate nach Rechnungseingang. (7) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch. (8) Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsergebnissen/Handakte bis Befriedigung – Treu-und-Glauben-Schranke beachten.
§ 11 Haftung
Haftung für fahrlässig verursachte Vermögensschäden auf 1.000.000 € je Schadensfall begrenzt (Ausnahme: Leben/Körper/Gesundheit). Geltung auch bei Auftragserweiterung und gegenüber Dritten im Schutzbereich; § 334 BGB abbedungen. Nur in Textform erteilte Auskünfte führen zu Haftung; mündliche Auskünfte sind ausgeschlossen. Verjährung bestimmter Ansprüche verkürzt (18 Monate ab Kenntnis/grobe Unkenntnis; spätestens 5 Jahre ab Entstehung – frühere Frist maßgeblich).
§ 12 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
Handakten-Aufbewahrung 10 Jahre; vorzeitige Beendigung bei Aufforderung zur Abholung und Ausbleiben binnen 6 Monaten. Handaktenbegriff i. S. v. § 66 Abs. 2 StBerG; Herausgabeanspruch, Kopierecht; Zurückbehaltung bis Gebühren/Auslagen beglichen (Unangemessenheits-Schranke); vertragliches Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsergebnissen.
§ 13 Beendigung des Vertrages
Ende durch Erfüllung, Fristablauf oder Kündigung; kein Ende durch Tod/Geschäftsunfähigkeit/Auflösung (Gesellschaft). Außerordentliche Kündigung (Dienstvertrag) möglich; bei Kanzlei-Kündigung sind unaufschiebbare Handlungen noch vorzunehmen (z. B. Fristverlängerung). Herausgabe-/Auskunfts-/Rechenschaftspflichten; Rückgabe/Löschung eingesetzter DV-Programme; Abholung der Unterlagen nach Vertragsende. Vergütung bei vorzeitigem Ende nach Gesetz (abweichend: Vereinbarung in Textform).
II. Schlussbestimmungen
§ 16 Sonstiges
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung bzw. weitere Beratungsstelle des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart wird.
(2) Gerichtsstand: Duisburg. (3) Keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen (§§ 36, 37 VSBG).
§ 18 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Teilnichtigkeit berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; Lücken werden zwecknah ersetzt.
§ 19 Änderungen und Ergänzungen
Bedürfen der Schriftform.
Stand: Juli 2024
