Rentenpaket 2025 – Mütterrente III & Aktivrente mit 2.000 € Freibetrag
Das Rentenpaket 2025 bringt drei große Bausteine: stabilisiertes Rentenniveau, bessere Anrechnung von Kindererziehungszeiten („Mütterrente III“) und die neue Aktivrente mit bis zu 2.000 € steuerfreiem Hinzuverdienst pro Monat ab 2026. Hier finden Sie eine Einordnung – plus zwei Rechner für eine erste Orientierung.
In drei Punkten:
- Rentenniveau: Die Haltelinie bei 48 % wird bis 2031 verlängert. Ohne diese Regelung würde das Sicherungsniveau langfristig sinken – die Renten würden sich relativ zu den Löhnen schlechter entwickeln.
- Mütterrente III: Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, wird die Kindererziehungszeit auf drei Jahre je Kind angehoben – damit Gleichstellung mit später geborenen Kindern.
- Aktivrente: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann künftig bis zu 2.000 € monatlich aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung steuerfrei erhalten (ab 01.01.2026).
1. Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 %
Das Rentenpaket hält das Sicherungsniveau bei mindestens 48 % bis 2031. Gemeint ist das Verhältnis der Standardrente (45 Beitragsjahre mit Durchschnittsverdienst) zum Durchschnittslohn.
Für heutige und künftige Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Die Renten sollen nicht vom Lohnniveau abgekoppelt werden, sondern im Verhältnis stabiler bleiben.
2. Mütterrente III – Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
Bisher wurden für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, 2,5 Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für ab 1992 geborene Kinder sind es bereits 3 Jahre.
Mit der neuen Mütterrente III wird diese Lücke geschlossen:
- Für jedes Kind vor 1992 werden künftig 3 Jahre Kindererziehungszeit angerechnet,
- das entspricht 3 Entgeltpunkten je Kind,
- pro Kind kommt also ein zusätzliches halbes Jahr (= 0,5 Entgeltpunkte) hinzu.
Bei einem Rentenwert von 40,79 € ergibt 0,5 Entgeltpunkte derzeit rund 20,40 € mehr Monatsrente pro Kind.
Wer profitiert?
- Eltern (in der Regel Mütter), deren Kinder vor 1992 geboren wurden,
- die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren,
- und bei denen die Kindererziehungszeiten bisher nicht bereits voll (3 Jahre) angerechnet wurden.
3. Aktivrente – bis zu 2.000 € steuerfrei pro Monat
Herzstück des Pakets ist die Aktivrente: Ein neuer Steuerfreibetrag in § 3 Nummer 21 EStG für Arbeitslohn im Rentenalter. Wer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 € pro Kalendermonat aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung steuerfrei erhalten.
3.1 Wer kann die Aktivrente nutzen?
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (nach § 35, § 235 SGB VI mit stufenweiser Anhebung).
- Es muss sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handeln (klassische Beschäftigung, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
- Der Arbeitgeber entrichtet für dieses Arbeitsverhältnis Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder berufsständischen Versorgung mit RV-Zuschuss). :contentReference[oaicite:4]{index=4}
Nicht begünstigt sind insbesondere:
- Minijobs (geringfügige Beschäftigung),
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft,
- Versorgungsbezüge, Pensionen, Betriebsrenten,
- Abfindungen und Nachzahlungen für Zeiträume vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
3.2 Wie hoch ist der Freibetrag genau?
- Pro Kalendermonat sind bis zu 2.000 € Arbeitslohn steuerfrei.
- Ein nicht genutzter Betrag kann nicht auf andere Monate übertragen werden (kein Ansparen, keine spätere Nachholung). :contentReference[oaicite:6]{index=6}
- Die Steuerbefreiung kann bei mehreren Jobs nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden.
3.3 Wie wird das im Lohnsteuerabzug umgesetzt?
Die Steuerfreistellung erfolgt direkt durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren:
- Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um bis zu 2.000 € gekürzt – nur der danach verbleibende Arbeitslohn wird versteuert. :contentReference[oaicite:7]{index=7}
- Bei einem Beschäftigungsverhältnis mit Steuerklasse VI darf die Aktivrente nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis genutzt wird; diese Bestätigung kommt zum Lohnkonto.
- Die insgesamt steuerfrei gestellten Beträge werden in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und liegen dem Finanzamt als eDaten vor.
Der Starttermin des Aktivrentengesetzes ist im Entwurf auf den 01.01.2026 datiert. Für Ihre konkrete Situation sollten Sie den jeweils aktuellen Gesetzesstand und mögliche Änderungen im parlamentarischen Verfahren prüfen.
3.4 Typische Fragen aus der Praxis
- „Ich arbeite nach der Regelaltersgrenze 1.500 € brutto weiter“ – der gesamte Betrag kann nach aktueller Konzeption steuerfrei sein.
- „Ich arbeite 2.300 € brutto weiter“ – 2.000 € können steuerfrei sein, 300 € werden regulär besteuert. Der Rechner rechts zeigt Ihnen eine grobe Aufteilung.
- „Ich habe zwei Jobs“ – die Aktivrente darf nur in einem Beschäftigungsverhältnis genutzt werden; hier ist Abstimmung und Dokumentation wichtig.
4. Was Sie jetzt tun können
- Renteninformation/Rentenauskunft prüfen und Kindererziehungszeiten kontrollieren.
- Planen, ob und in welchem Umfang Sie nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten möchten.
- Mit dem Aktivrente-Rechner Ihren groben steuerfreien Spielraum ausloten.
- Bei komplexeren Fällen (Mehrfachbeschäftigung, Kombination mit Rente, Wohngeld etc.) individuelle Beratung in Anspruch nehmen.
