Kostenlos · Berechnung im Browser · Stand 2026

Abfindungsrechner 2026: Wie viel bleibt netto?

Mit dem Abfindungsrechner 2026 erhalten Sie eine überschlägige Einschätzung, wie sich eine Abfindung auf Ihre Einkommensteuer auswirkt. Vergleichen Sie die reguläre Besteuerung mit der Tarifermäßigung nach § 34 EStG.

Zwei BerechnungswegeRegulär und Fünftelregelung vergleichen
Netto-AbfindungSteuer und mögliche Entlastung einschätzen
Tarif 2025 und 2026Einzel- oder Zusammenveranlagung
Hinweis zur Eingabe: Benötigt wird das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung – nicht einfach der Bruttoarbeitslohn.
Abfindungsrechner 2026

Steuer und Fünftelregelung vergleichen

Berechnen Sie überschlägig, wie viel von Ihrer Abfindung nach Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer verbleibt.

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Ergebnis

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So funktioniert die Fünftelregelung

Die Abfindung wird nicht über fünf Jahre verteilt. Für die Steuerberechnung wird zunächst nur ein Fünftel der begünstigten Einkünfte zum übrigen zvE hinzugerechnet. Die dadurch entstehende Mehrsteuer wird anschließend verfünffacht.

Wichtig seit 2025: Der Arbeitgeber berücksichtigt die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug. Eine mögliche Entlastung wird grundsätzlich erst in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Wann kommt die Begünstigung grundsätzlich in Betracht?
  • Die Zahlung ist eine begünstigte Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG.
  • Die Einkünfte sind grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt.
  • Die Vergleichsrechnung führt tatsächlich zu einer niedrigeren Steuer.
Welche Grenzen hat der Abfindungsrechner?

Der Rechner unterstellt, dass die gesamte eingegebene Abfindung als außerordentliche Einkunft begünstigungsfähig ist. Er bildet insbesondere Arbeitslosengeld und andere Leistungen mit Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge, Kirchensteuerkappung, weitere außerordentliche Einkünfte sowie individuelle Steuerermäßigungen nicht ab.

Vereinfachte, unverbindliche Berechnung der tariflichen Einkommensteuer 2025/2026. Das tatsächliche zvE, Kinderfreibeträge, Progressionsvorbehalt, Steuerermäßigungen, Kirchensteuerbesonderheiten und individuelle Sachverhalte können das Ergebnis verändern. Bei einer echten Entlassungsentschädigung fallen regelmäßig keine Sozialversicherungsbeiträge an; andere Zahlungen können anders zu beurteilen sein. Das Ergebnis ersetzt keine steuerliche Beratung.

Rechts- und Tarifstand: Juli 2026 · § 34 EStG · Tarif 2025 · Tarif 2026

Berechnung verstehen

Wie wird eine Abfindung 2026 versteuert?

Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Weil sie häufig vollständig in einem Jahr zufließt, kann sie den persönlichen Steuersatz deutlich erhöhen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fünftelregelung diesen Progressionseffekt abmildern.

01

Reguläre Besteuerung

Die Abfindung erhöht das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Auszahlung. Die dadurch entstehende zusätzliche Einkommensteuer wird im Rechner der regulären Besteuerung zugeordnet.

02

Fünftelregelung

Für die Vergleichsrechnung wird zunächst ein Fünftel der begünstigten Einkünfte zum übrigen Einkommen hinzugerechnet. Die daraus entstehende Mehrsteuer wird anschließend verfünffacht.

03

Persönliche Prüfung

Eine rechnerische Ersparnis bedeutet noch nicht automatisch, dass die Tarifermäßigung angewendet werden darf. Entscheidend sind insbesondere Entschädigungscharakter und Zusammenballung.

Wichtig seit 2025

Der Arbeitgeber berücksichtigt die Fünftelregelung grundsätzlich nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Eine mögliche Entlastung wird regelmäßig erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft. Der zunächst einbehaltene Steuerbetrag kann daher von der später festgesetzten Einkommensteuer abweichen.

Wann kann die Fünftelregelung in Betracht kommen?

  • Die Zahlung ist eine begünstigte Entschädigung.
  • Die Einkünfte fließen grundsätzlich zusammengeballt in einem Jahr zu.
  • Die Vergleichsrechnung führt tatsächlich zu einer niedrigeren Steuer.
  • Es liegen keine Besonderheiten vor, die eine individuelle Prüfung erfordern.

Welche Faktoren beeinflussen das Ergebnis?

  • Höhe der Abfindung und des übrigen Einkommens
  • Einzel- oder Zusammenveranlagung
  • Auszahlungszeitpunkt und weitere Zahlungen
  • Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
  • Leistungen unter Progressionsvorbehalt

Fallen Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung an?

Auf eine echte Entlassungsentschädigung fallen regelmäßig keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Werden mit einer Zahlung dagegen bereits entstandene Vergütungsansprüche, Arbeitslohn oder andere Leistungen abgegolten, kann die Beurteilung anders ausfallen.

Häufige Fragen

FAQ zur Abfindung und Fünftelregelung

Wird eine Abfindung steuerfrei ausgezahlt?
Nein. Für Abfindungen besteht grundsätzlich kein allgemeiner Steuerfreibetrag. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann jedoch die Tarifermäßigung nach § 34 EStG zur Anwendung kommen.
Wird die Abfindung auf fünf Jahre verteilt?
Nein. Die Verteilung erfolgt nur rechnerisch zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer. Die Abfindung wird grundsätzlich vollständig im Jahr des Zuflusses erfasst.
Wann erhalte ich die Entlastung durch die Fünftelregelung?
Seit 2025 wird sie grundsätzlich erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Der Arbeitgeber wendet sie beim Lohnsteuerabzug regelmäßig nicht mehr an.
Kann ich mein Bruttogehalt als übriges Einkommen eintragen?
Nein. Das Bruttogehalt ist nicht mit dem zu versteuernden Einkommen gleichzusetzen. Für eine bessere Berechnung sollte das voraussichtliche zvE ohne Abfindung aus einer Steuerberechnung verwendet werden.
Berücksichtigt der Rechner Arbeitslosengeld?
Nein. Arbeitslosengeld und andere Leistungen unter Progressionsvorbehalt werden in dieser vereinfachten Berechnung nicht modelliert und können das tatsächliche Ergebnis verändern.
Ist das Ergebnis des Abfindungsrechners verbindlich?
Nein. Der Rechner bietet eine erste Orientierung. Ob die Abfindung begünstigt ist und wie hoch die endgültige Steuer ausfällt, kann erst anhand des vollständigen Sachverhalts beurteilt werden.

Der Rechner und diese Erläuterungen bieten eine unverbindliche Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Individuelle Steuerermäßigungen, Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge, Kirchensteuerbesonderheiten und weitere Einkünfte können das Ergebnis verändern.

StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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