Holding: Kapitalertragsteuer ja oder nein?

Häufig kommt die Frage auf: Fällt bei einer Holdingstruktur eigentlich Kapitalertragsteuer an?

Hierzu nochmal zum Verständnis:

Wenn eine Tochter-GmbH an die Mutter-GmbH ausschüttet, wird – auf seiten der Mutter-GmbH – dieser Ertrag nur zu 5% besteuert; der Rest i.H.v. 95% ist gem. § 8b KStG steuerfrei.

Beispiel:

Gewinnausschüttung von Tochter-GmbH auf Mutter-GmbH: 100.000 EUR

Besteuerung bei Mutter-GmbH:

                   5% v. 100.000 EUR = 5.000 EUR gelten als steuerpflichtige Einnahme.

Bevor es zur Ausschüttung kommt stellt sich aber die Frage: Muss die Tochter-GmbH eine Kapitalertragsteueranmeldung vornehmen?

Grundsätzliche Antwort: “JA!”

Die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent ist durch die ausschüttende Tochtergesellschaft dennoch einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Erst bei der Bearbeitung der Steuererklärungen im Folgejahr wird der überschießende Betrag durch die Finanzverwaltung erstattet.

Diese Zins- und Liquiditätsnachteile kann jedoch vermieden werden, indem man eine Freistellungsbescheinigung beantragt.

Das Finanzamt knüpft an die Vergabe dieser Freistellungsbescheinigung enge Voraussetzungen:

1. Voraussetzung: Steuerbefreiung der Gewinnausschüttungen

Eine solche Freistellungsbescheinigung wird nur dann durch die Finanzverwaltung erteilt, wenn die Gewinnausschüttungen auf Ebene der Holdinggesellschaft auch zu 95 Prozent steuerfrei sind. Seit 2013 ist hier Voraussetzung, dass die Holdinggesellschaft mit mindestens 10 Prozent an der Tochterkapitalgesellschaft beteiligt ist. Andernfalls würde die Beteiligung als Streubesitzbeteiligung gelten und nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen.

Bei der Gewerbesteuer gilt übrigens eine Beteiligungsquote von 15 Prozent, damit die Gewinnausschüttungen auch zu 95 Prozent von der Gewerbesteuer befreit sind. Für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung muss diese 15-Prozent-Hürde aber nicht erreicht werden.

2. Voraussetzung: Keine anderen steuerpflichtigen Einnahmen

Wichtig ist, dass die Holdinggesellschaft aufgrund der Art ihrer Geschäfte keine anderen steuerpflichtigen Einnahmen erzielt. Denn hat sie einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind die hieraus generierten Einnahmen steuerpflichtig, wird im Rahmen der Steuerveranlagung auch keine Erstattung zu erwarten sein. Nur wenn die Einkünfte fast ausschließlich aus steuerfreien Beteiligungseinkünften stammen, kann sie die sogenannte Abstandnahme vom Steuerabzug für Dauerüberzahler in Anspruch nehmen.

Wir haben in der Praxis die Erfahrung gemacht, dass jede Holdinggesellschaft auch andere steuerpflichtige Einkünfte (meist Zinseinnahmen) erzielt und faktisch keinen Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung hat. In diesen Fällen ist es wichtig, auf eine Verlautbarung der Oberfinanzdirektion Berlin zu verweisen, wonach auch andere steuerpflichtige Erträge erzielt werden dürfen, wenn diese bei einer Gesamtbetrachtung aller Einkünfte von untergeordneter Bedeutung sind. Damit sind insbesondere steuerpflichtige Zinseinnahmen meist noch im akzeptablen Bereich.

Von Vorteil ist zudem, wenn in der Satzung der Holdinggesellschaft das „Erwerben, Halten und Verwalten von Beteiligungen“ als Unternehmensgegenstand benannt ist. Würde die Satzung beispielsweise auch die Erbringung von Dienstleistungen erlauben, interpretiert die Finanzverwaltung dies als Absicht der Holdinggesellschaft, künftig steuerpflichtige Umsätze in diesen Bereichen erzielen zu wollen.