Von der UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH

Gründe für eine Umwandlung

Viele Gründer entscheiden sich für die Rechtsform der sog.  UG (haftungsbeschränkt), da sie die Vorteile einer GmbH hat, aber mit geringerem Kapitaleinsatz gegründet werden kann. Wenn das “junge Unternehmen” Erfolg wird, stellt sich die Frage, ob und wie aus der UG eine „richtige“ GmbH werden soll.

Es gibt keine Pflicht, eine UG jemals in eine normale GmbH umzuwandeln, aber gute Gründe, dies zu tun, sobald genügend Kapital vorhanden ist:

  • Eine UG darf nicht ihren gesamten Jahresüberschuss an die Gesellschafter ausschütten, sondern höchstens 75 Prozent davon. Die restlichen 25 Prozent müssen in eine Rücklage eingestellt werden (sogenannte Thesaurierungspflicht). Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der UG zwar eine Möglichkeit schaffen wollte, eine Kapitalgesellschaft mit geringem Kapitaleinsatz zu gründen. Die UG soll aber nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Dauerlösung sein. Die UG wird deshalb gezwungen, das für eine Umwandlung in eine normale GmbH erforderliche Kapital anzusparen. Die Thesaurierungspflicht endet aber nicht bereits, wenn die Rücklage ausreichend wäre, um die UG in eine GmbH umzuwandeln, sondern erst, wenn die Umwandlung tatsächlich erfolgt ist.
  • Eine UG muss in ihrem Namen immer den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Im Geschäftsverkehr wird dies oft noch mit mangelnder Seriosität gleichgesetzt. Mit der Umwandlung in eine normale GmbH kann der Rechtsformzusatz in „GmbH“ geändert werden.

Wenn davon die Rede ist, dass eine UG in eine GmbH „umgewandelt“ werden soll, so ist dies genau genommen falsch. Die UG ist keine eigenständige Rechtsform, sondern nur eine besondere Variante der GmbH, nämlich eine GmbH mit einem Stammkapital, das weniger als 25.000 Euro beträgt. Die „Umwandlung“ einer UG in eine GmbH ist deshalb in Wirklichkeit keine echte Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (wie zum Beispiel von einer GmbH in eine AG), sondern lediglich die Erhöhung des Stammkapitals auf einen Wert von mindestens 25.000 Euro.

Wege zur Kapitalerhöhung

Die Kapitalerhöhung kann auf zwei Wegen durchgeführt werden: aus Gesellschaftsmitteln oder durch Einlagen der Gesellschafter.

  • Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden in der Gesellschaft vorhandene Rücklagen, vor allem die durch die Thesaurierungspflicht entstandene Rücklage, in Stammkapital umgewandelt. Diese Form der Kapitalerhöhung ist ein reiner Buchungsvorgang.
  • Im Unterschied dazu müssen bei der Kapitalerhöhung durch Gesellschaftereinlagen die Gesellschafter den Erhöhungsbetrag tatsächlich in die Gesellschaft einzahlen.

In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob das ursprüngliche Stammkapital noch vorhanden ist. Selbst, wenn es bereits völlig aufgebraucht ist, kann die Kapitalerhöhung durchgeführt werden, ohne vorher das ursprüngliche Stammkapital wieder aufzufüllen.

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: nur mit geprüfter Bilanz

Das Besondere – und für Gründer zugleich das Schwierigste – an einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist, dass dem Kapitalerhöhungsbeschluss eine von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte und bestätigte Bilanz zu Grunde liegen muss.

Zwar muss auch eine UG Jahresabschlüsse aufstellen, aber in der Regel unterfällt sie als sogenannte kleine Kapitalgesellschaft nicht der Pflicht, die Abschlüsse durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Eine geprüfte Bilanz muss deshalb oft erst erstellt werden. Die dafür anfallenden Kosten hängen stark vom Einzelfall ab. Die Höhe der Vergütung von Wirtschaftsprüfern ist nicht gesetzlich festgelegt. In der Regel werden Pauschal- oder Stundenhonorare vereinbart. Die Prüfung der Bilanz ist oft die größte Kostenposition bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

Der Stichtag der Bilanz darf am Tag der Anmeldung der Kapitalerhöhung beim Handelsregister nicht mehr als acht Monate zurückliegen. Wenn das Wirtschaftsjahr der UG das Kalenderjahr ist, bedeutet dies, dass die Kapitalerhöhung bis zum 31. August auf Grundlage des Jahresabschlusses des Vorjahres durchgeführt werden kann. Verpasst man diesen Termin, muss eine Zwischenbilanz erstellt werden.

Probleme kann es geben, wenn in der Bilanz ein Verlust oder Verlustvortrag ausgewiesen wird, denn die Umwandlung von Rücklagen ist dann in Höhe des ausgewiesenen Verlusts (oder Verlustvortrags) nicht möglich. Auch soweit in der Bilanz noch kein Verlust ausgewiesen ist, aber bekannt ist, dass nach dem Bilanzstichtag ein Verlust entstanden ist, können die Rücklagen nicht in Stammkapital umgewandelt werden.

Alternative: Kapitalerhöhung durch Einlagen der Gesellschafter

Die Kosten für die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer lassen sich sparen, wenn die Kapitalerhöhung nicht aus Gesellschaftsmitteln, sondern mit Bareinlagen der Gesellschafter durchgeführt wird. Das setzt natürlich voraus, dass die Gesellschafter über die erforderlichen Mittel verfügen.

Dabei hilft den Gesellschaftern, dass nur ein Viertel der Kapitalerhöhung und so viel, dass insgesamt die Hälfte des gesamten Stammkapitals eingezahlt ist, sofort eingezahlt werden muss.

Beispiel: Das Stammkapital der X-UG (haftungsbeschränkt) von 1.000 Euro (die bei der Gründung voll eingezahlt wurden) soll um 24.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht werden, um aus der Gesellschaft die X-GmbH zu machen. Dazu muss in jedem Fall ein Viertel des Erhöhungsbetrages sofort eingezahlt werden, also 6.000 Euro. Dann wären insgesamt 7.000 Euro des Stammkapitals eingezahlt. Es muss aber insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt sein, also 12.500 Euro. Deshalb müssen insgesamt 11.500 Euro sofort eingezahlt werden.

Der Restbetrag ist aber nur aufgeschoben. Spätestens der Insolvenzverwalter wird ihn sich holen, falls die Gesellschaft insolvent wird.

In der Praxis bietet sich diese Variante der Umwandlung der UG vor allem im Rahmen einer Finanzierungsrunde an, wenn ohnehin frisches Geld in die Gesellschaft fließen soll.