Grundsätzliches
Die Regelung des sog. Kleinunternehmers wird sehr häufig in Anspruch genommen.
=> Hinweis: Die Grenze wurde zum 1.1.2020 von 17.500 auf 22.000 EUR erhöht. <=
In der Praxis treten jedoch immer wieder Fragen/Probleme auf, wenn der Wechsel vollzogen wird. Dies soll an dieser Stelle etwas näher betrachtet werden.
Ein Wechsel von der Nichterhebung zur Besteuerung tritt ein, wenn die Umsatzgrenzen des überschritten sind oder der Unternehmer nach der Vorschrift § 19 Abs. 2 S. 1 UStG auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Für Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, wird die Steuer nicht erhoben. Dies gilt auch dann, wenn die Entgelte nach dem Übergang erst vereinnahmt werden. Die in späteren Kalenderjahren vereinnahmten Beträge für Umsätze eines Jahres, in dem die Steuer zutreffend nicht zu erheben ist, bleiben somit endgültig unversteuert.
Nicht entscheidend ist somit die Vereinnahmung der Entgelte, sondern die Ausführung der Umsätze.
=> Lieferungen – einschließlich Werklieferungen – sind ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt .
=> Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.
Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung.
Besonderheit Anzahlungen
Haben Sie Entgelte für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt (Anzahlungen), haben Sie die Anzahlungen den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Wie sieht es mit der Vorsteuer aus?
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs zur allgemeinen Besteuerung ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an.
Das heisst…
Unternehmer, die von der Kleinunternehmer-Besteuerung zur allgemeinen Besteuerung übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug für folgende Beträge vornehmen:
- gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;
- Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen, für ihr Unternehmen eingeführt worden sind;
- die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt für ihr Unternehmen erworben wurden, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;
- die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG und § 25b UStG geschuldete Steuer für Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen.