Sie möchten Ihre GmbH oder UG schließen, ruhen lassen, verkaufen oder geordnet liquidieren? Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten, Pflichten, Fristen und steuerlichen nächsten Schritte — verständlich, strukturiert und mit Blick auf Ihre Zahlen.
Nicht jede GmbH oder UG muss klassisch liquidiert werden. Entscheidend sind Vermögen, Schulden, laufende Verträge und die Zukunftspläne der Gesellschafter.
Das ersetzt keine Einzelfallprüfung, gibt aber eine erste Richtung für das Beratungsgespräch.
Bei der freiwilligen Auflösung führt der Weg meist über Gesellschafterbeschluss, Handelsregister, Gläubigeraufruf, Sperrjahr und Löschung.
Wir prüfen steuerlich: letzte Abschlüsse, offene Steuererklärungen, Bankkonten, Darlehen, Forderungen, Verbindlichkeiten, stille Reserven und mögliche Risiken.
Die rechtliche Beschlussfassung und Handelsregisteranmeldung erfolgen regelmäßig über Notar/Rechtsanwalt. Wir liefern die steuerlichen Zahlen und bereiten die Unterlagen vor.
Ab Auflösung wird aus der Gesellschaft eine „GmbH i. L.“ bzw. „UG i. L.“. Steuerlich werden Buchführung, Eröffnungsbilanz und laufende Deklarationen weitergeführt.
Nach Bekanntmachung läuft in der Regel das Sperrjahr. Vor Ablauf und vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden darf Vermögen nicht an Gesellschafter verteilt werden.
Forderungen einziehen, Verträge beenden, Vermögen verwerten, Umsatzsteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer im Blick behalten und Zahlungen dokumentieren.
Nach Abschluss der Abwicklung erstellen wir die steuerlichen Schlussunterlagen. Danach kann die Löschung im Handelsregister vorbereitet werden.
Gerade diese klare Grenze schafft Vertrauen: Wir übernehmen die steuerliche Abwicklung und koordinieren bei Bedarf mit Notar oder Rechtsanwalt.
Diese Punkte sollten vor der Beendigung einer GmbH oder UG sauber abgearbeitet werden.
Kurz, klar und ohne Fachchinesisch.
Nein. Eine Kapitalgesellschaft wird grundsätzlich nicht einfach wie ein Gewerbe abgemeldet. Meist ist ein formelles Verfahren mit Handelsregister, Liquidation und steuerlichem Abschluss erforderlich.
Häufig mindestens 12 Monate wegen des Sperrjahres. Je nach offener Steuerfragen, Verträge und Vermögen kann die Gesamtdauer länger sein.
Ja. Bis zur endgültigen Löschung bestehen steuerliche Pflichten grundsätzlich fort. Dazu gehören insbesondere Buchführung, Abschlüsse und Steuererklärungen.
Das kann im Einzelfall möglich sein, setzt aber voraus, dass tatsächlich kein verteilungsfähiges Vermögen mehr vorhanden ist und keine offenen Themen entgegenstehen. Das sollte sorgfältig dokumentiert werden.
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist höchste Vorsicht geboten. Dann sollte unverzüglich insolvenzrechtlicher Rat eingeholt werden. Wir können parallel die steuerlichen Unterlagen und Zahlen aufbereiten.
Wir prüfen die steuerliche Ausgangslage, zeigen die nächsten Schritte und koordinieren auf Wunsch mit Notar oder Rechtsanwalt. So wird aus einem unübersichtlichen Thema ein klarer Fahrplan.
Erstgespräch anfragen