Reverse-Charge-Verfahren: Wann Sie Umsatzsteuer selbst berechnen müssen
Gerade bei Amazon, eBay, Google Ads, Facebook Ads oder ausländischen Dienstleistern kommt es häufig zu Fehlern. Hier erklären wir verständlich, wann die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Fällt Ihre Rechnung unter Reverse Charge?
Prüfen Sie in wenigen Schritten, ob § 13b UStG wahrscheinlich anzuwenden ist.
Was bedeutet Reverse Charge?
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Der ausländische Dienstleister stellt also grundsätzlich eine Nettorechnung aus.
Der deutsche Unternehmer muss die Umsatzsteuer selbst berechnen, in der Umsatzsteuer- Voranmeldung anmelden und an das Finanzamt abführen.
Typische Fälle im E-Commerce
Warum wird die Leistung in Deutschland besteuert?
Im Umsatzsteuerrecht gilt bei vielen Leistungen das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Leistungen sollen dort besteuert werden, wo sie verbraucht oder genutzt werden.
Erbringt also ein ausländischer Unternehmer eine Dienstleistung an einen deutschen Unternehmer, liegt der Leistungsort häufig in Deutschland.
So läuft die Abrechnung richtig
Ausländischer Dienstleister stellt Nettorechnung.
Rechnung enthält Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Deutscher Unternehmer berechnet die Umsatzsteuer selbst.
Bei Vorsteuerberechtigung erfolgt gleichzeitig der Vorsteuerabzug.
Was tun bei falscher Rechnung?
Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer
Wurde fälschlicherweise deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, sollte der Anbieter um eine korrigierte Nettorechnung gebeten werden. Bereits gezahlte Umsatzsteuer kann grundsätzlich nur vom Dienstleister zurückgefordert werden.
Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer
Auch hier sollte eine korrigierte Rechnung angefordert werden. Die deutsche Umsatzsteuer nach § 13b UStG kann trotzdem anfallen.
Gilt das auch für Kleinunternehmer?
Ja. Auch Kleinunternehmer müssen bei Reverse-Charge-Leistungen Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen. Die Kleinunternehmerregelung schützt in diesen Fällen nicht.
Besonders unangenehm: Kleinunternehmer haben regelmäßig keinen Vorsteuerabzug. Eine falsch ausgestellte Rechnung kann dadurch zu einer echten Mehrbelastung führen.
Problem bei Amazon, eBay & Co.
Viele Plattformen verlangen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, um zu erkennen, ob ein Kunde Unternehmer ist. Wird keine USt-IdNr. hinterlegt, kann es passieren, dass die Plattform mit Umsatzsteuer abrechnet.
Unternehmer sollten daher prüfen, ob eine USt-IdNr. beantragt und bei den Plattformen hinterlegt werden sollte.
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