44-Euro-Sachbezug: Regelung ab 2020
Allgemeines
Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschiften (sog. JStG 2019) wurde § 8 Abs. 1 EStG um zwei Sätze erweitert. Damit werden künftig Geldleistungen gesetzlich normiert, um den Unterschied zwischen Barlohn und Sachbezug zu spezifizieren.
Zunächst mal wieder Blick in das Gesetz:
In § 8 Abs. 1 EStG werden folgende Sätze angefügt:
…„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“
Was ist der Hintergrund:
Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die 44 €-Freigrenze und die Pauschalierung der Einkommensteuer bei
Sachzuwendungen entscheidend. Ab dem 1.1.2020 wird die Anwendung der steuerfreien Sachbezugsgrenze eingeschränkt.
Neuregelung ab 2020:
Maßgebend ist künftig die Erfüllungsweise des Arbeitgebers: Für Gutscheine (auch mit Betragsangabe) und Geldkarten kann unter den
nachfolgenden Voraussetzungen auch ab 2020 die monatliche 44 €-Freigrenze in Anspruch genommen werden, wenn dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG lautet nunmehr:
“Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden“
Barlohn:
- Zweckgebundene Geldleistungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- Geldsurrogate,
- andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (Gutscheine und Geldkarten, die nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen).
Sachlohn:
Gutscheine und Geldkarten, die
- ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (keine Barauszahlung) und
- die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Was sind ab 2020 steuerpflichtige Leistungen:
- Zweckgebundene Geldleistungen (Arbeitgeber gewähren ihrem Arbeitnehmer Geld, damit sich dieser etwas zuvor Festgelegtes kaufen kann);
- nachträgliche Kostenerstattung (Arbeitnehmer erhalten bei Vorlage der Rechnung das Geld erstattet [z. B. Tanken]);
- Geldersatzleistungen (z. B. Kreditkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten);
- Gutscheine und Geldkarten, mit denen auch Bargeld abgehoben werden kann, die also nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder
Dienstleistungen berechtigen; - Prepaidkarten mit IBAN, also mit einem eigenen Konto, oder Paypal-Funktion.