44-Euro-Sachbezug: Regelung ab 2020

Allgemeines

Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschiften (sog. JStG 2019) wurde § 8 Abs. 1 EStG um zwei Sätze erweitert. Damit werden künftig Geldleistungen gesetzlich normiert, um den Unterschied zwischen Barlohn und Sachbezug zu spezifizieren.

Zunächst mal wieder Blick in das Gesetz:

In § 8 Abs. 1 EStG werden folgende Sätze angefügt:
…„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“

Was ist der Hintergrund:

Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die 44 €-Freigrenze und die Pauschalierung der Einkommensteuer bei
Sachzuwendungen entscheidend. Ab dem 1.1.2020 wird die Anwendung der steuerfreien Sachbezugsgrenze eingeschränkt.

Neuregelung ab 2020:

Maßgebend ist künftig die Erfüllungsweise des Arbeitgebers: Für Gutscheine (auch mit Betragsangabe) und Geldkarten kann unter den
nachfolgenden Voraussetzungen auch ab 2020 die monatliche 44 €-Freigrenze in Anspruch genommen werden, wenn dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG lautet nunmehr:

Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden

Barlohn:

  • Zweckgebundene Geldleistungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate,
  • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (Gutscheine und Geldkarten, die nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen).

Sachlohn:

Gutscheine und Geldkarten, die

  • ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (keine Barauszahlung) und
  • die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.

Was sind ab 2020 steuerpflichtige Leistungen:

  • Zweckgebundene Geldleistungen (Arbeitgeber gewähren ihrem Arbeitnehmer Geld, damit sich dieser etwas zuvor Festgelegtes kaufen kann);
  • nachträgliche Kostenerstattung (Arbeitnehmer erhalten bei Vorlage der Rechnung das Geld erstattet [z. B. Tanken]);
  • Geldersatzleistungen (z. B. Kreditkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten);
  • Gutscheine und Geldkarten, mit denen auch Bargeld abgehoben werden kann, die also nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder
    Dienstleistungen berechtigen;
  • Prepaidkarten mit IBAN, also mit einem eigenen Konto, oder Paypal-Funktion.
StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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