Informationen zum Transparenzregister
4. UPDATE zum 1. August 2021
Am 1. August 2021 sind einige geldwäscherechtlichen Änderungen in Kraft getreten. Das betrifft vor allem die Abschaffung der sog. Mitteilungsfunktion im Transparenzregister, nach der die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bisher als erfüllt galt, wenn die notwendigen Angaben aus bestimmten Registern, z.B. dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister elektronisch abrufbar sind.
Diese Erleichterung entfällt nun
Dies bedeutet, dass Sie die Eintragung vornehmen müssen. Die Eintragung ist unter folgenden Link möglich.
Weitergehende Informationen finden Sie hier!