Steuerwissen für Unternehmen und Selbstständige

Computer & Software schneller abschreiben

Für bestimmte Computerhardware und Software kann steuerlich eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr zugrunde gelegt werden. Dadurch ist regelmäßig die vollständige AfA bereits im Anschaffungsjahr möglich.

Computer & NotebooksPeripheriegeräteBetriebs- & Anwendersoftware
1 Jahr

Die steuerliche Nutzungsdauer wurde verkürzt

Nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 22.02.2022 kann für begünstigte digitale Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Die Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Beispiel: neuer Rechner für das Unternehmen

Anschaffungskosten bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung

2.400 € netto

Frühere Regel: drei Jahre

  • AfA 2019: grundsätzlich 800 € pro vollem Jahr*
  • AfA 2020: 800 €
  • AfA 2021: 800 €
  • Gesamt: 2.400 € über drei Jahre

Heutige Verwaltungsregel

  • Nutzungsdauer: ein Jahr
  • Volle AfA im Anschaffungsjahr wird nicht beanstandet
  • Auch bei Anschaffung im Laufe des Jahres möglich
  • Bis zu 2.400 € AfA im Anschaffungsjahr

*Die alte AfA begann zeitanteilig im Monat der Anschaffung. Bei einem unterjährigen Kauf war der Betrag im ersten Jahr daher entsprechend geringer. Ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ist grundsätzlich der Bruttobetrag Ausgangspunkt der AfA.

Welche Wirtschaftsgüter sind erfasst?

Begünstigt sind die im BMF-Schreiben beschriebenen materiellen und immateriellen digitalen Wirtschaftsgüter.

PC

Computerhardware

Desktop-Computer, Notebooks, bestimmte Tablets, Workstations, Thin Clients, Dockingstations, externe Netzteile und Small-Scale-Server.

+

Peripheriegeräte

Unter anderem Monitore, Drucker, Scanner, Tastaturen, Mäuse, Kameras, Mikrofone, Headsets, Beamer und externe Speichermedien.

SW

Software

Betriebs- und Anwendersoftware, Standardprogramme sowie individuell angepasste ERP-, Warenwirtschafts-, Verwaltungs- und Prozesssteuerungssoftware.

Was bedeutet die Regelung genau?

Keine klassische Sofortabschreibung

Das BMF stellt ausdrücklich klar: Es handelt sich weder um eine neue Abschreibungsmethode noch um eine Sofortabschreibung. Rechtsgrundlage bleibt die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG.

Volle AfA im Anschaffungsjahr zulässig

Abweichend von der monatsgenauen Zeitanteiligkeit wird es nicht beanstandet, wenn die AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

Aufnahme in das Bestandsverzeichnis

Die Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich weiterhin zu aktivieren und in das steuerliche Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Die Buchung sollte nicht pauschal als GWG erfolgen.

Abweichung bleibt möglich

Steuerpflichtige können von der einjährigen Nutzungsdauer abweichen. Auch andere zulässige Abschreibungsmethoden bleiben grundsätzlich möglich.

Altbestände einbeziehen

Auch bei vor 2021 angeschafften begünstigten Wirtschaftsgütern konnte der noch vorhandene steuerliche Restbuchwert ab 2021 vollständig abgeschrieben werden.

Auch bei Überschusseinkünften

Die Regel gilt ebenfalls für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden, etwa ein beruflich eingesetzter Computer.

Das sollten Sie für die Buchhaltung bereithalten

  • Vollständige Rechnung mit Leistungsbeschreibung
  • Datum der Anschaffung oder Fertigstellung
  • Nachweis der betrieblichen beziehungsweise beruflichen Nutzung
  • Aufteilung bei privater Mitbenutzung
  • Einordnung als Hardware, Peripheriegerät oder Software
  • Erfassung im Anlage- und Bestandsverzeichnis
  • Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung
  • Abstimmung von Steuer- und Handelsbilanz
Hinweis: Ob die einjährige Nutzungsdauer anwendbar ist, hängt von der konkreten Hardware oder Software und ihrer Nutzung ab. Bei umfangreichen Softwareprojekten, Cloud-Lösungen, Implementierungsleistungen oder gemischt genutzten Geräten ist eine gesonderte Prüfung sinnvoll.

Rechtsgrundlage: BMF-Schreiben vom 22.02.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025, BStBl I 2022, 187. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26.02.2021. Darstellung vereinfacht; Rechtsstand September 2026.

StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers
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