8 Fakten zur Inflationsausgleichsprämie
Die wichtigsten Regeln zur früheren steuer- und sozialabgabenfreien Sonderzahlung – klar und übersichtlich erklärt.
Die Begünstigung galt für Leistungen, die vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zugeflossen sind. Eine neue Auszahlung ist auf dieser Grundlage nicht mehr steuerfrei.
Gesetzliche Grundlage
Die Steuerbefreiung war in § 3 Nr. 11c EStG geregelt. Sie trat am 26. Oktober 2022 in Kraft und galt für Zahlungen bis Ende 2024.
Bis zu 3.000 Euro
Arbeitgeber konnten Beschäftigten insgesamt bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Die Kosten trug der Arbeitgeber selbst.
Einmalig oder in Teilbeträgen
Die 3.000 € waren ein Höchstbetrag für den gesamten Zeitraum, kein Jahresbetrag. Die Prämie konnte auf mehrere Zahlungen verteilt werden – auch an Teilzeitkräfte und Minijobber.
Entscheidend war der Zufluss
Die Regelung wurde am 25. Oktober 2022 verkündet. Begünstigt waren Zahlungen, die Beschäftigten ab dem Folgetag und spätestens am 31. Dezember 2024 zuflossen.
Inflationsbezug kenntlich machen
Der Zusammenhang mit gestiegenen Preisen musste erkennbar sein, etwa durch die Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger. Die Zahlung war im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Zusätzlich zum Lohn
Die Prämie musste zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bereits vereinbartes Weihnachtsgeld durfte nicht nachträglich in eine steuerfreie Prämie umgewandelt werden.
Mehrere Arbeitsverhältnisse
Der Höchstbetrag galt grundsätzlich je Dienstverhältnis – auch bei einem Minijob neben einer anderen Beschäftigung. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Verträgen mit demselben Arbeitgeber blieb es insgesamt bei 3.000 €.
Für Beschäftigte, nicht für Selbstständige
Einzelunternehmer konnten sich selbst keine Prämie als Arbeitnehmer auszahlen. Auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH konnten sie nur erhalten, wenn sie steuerlich als Arbeitnehmer galten und die Voraussetzungen erfüllt waren.

