Fahrschulunterricht doch umsatzsteuerpflichtig

Mit nur einer sehr kurzen Begründung hat der EuGH entschieden, dass Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL befreit ist, Urt. C-449/17 v. 14.3.2019 (A&G), auf Vorlage durch den BFH. In der nur knapp begründeten Entscheidung stützt sich der EuGH darauf, dass es sich um einen spezialisierten Unterricht handelt, der für sich allein nicht dem autonomen unionsrechtlichen (undefinierten) Begriff “Schul- und Hochschulunterricht” entspricht, weil dieser die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen voraussetzt, was bei Unterrichtserteilung zum Erwerb der Fahrerlaubnisse der Klassen B und C1 nicht der Fall ist.

Hinweis: Damit ist klar, dass auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG nicht zum Zuge kommt. Der EuGH hat sich ausschließlich zum Unterricht für den Erwerb der Fahrerlaubnisse in den Klassen B und C1 geäußert, so dass eine Verschärfung der Verwaltungspraxis, die die Steuerbefreiung für einige spezielle Fälle anerkennt, wenig wahrscheinlich ist.

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