Wie sich Kurzarbeit und Homeoffice auf die Einkommensteuer auswirken
Die akuten Auswirkungen durch Corona – Kurzarbeit, Homeoffice, Kontaktverbote usw – sind aktuell in aller Munde. Die Wenigsten haben aber im Blick, dass sich dadurch auch Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung für 2020, die im nächsten Jahr ansteht, ergeben.
Das Kurzarbeitergeld unterliegt, wie andere Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld u.a.), dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Zahlung für sich betrachtet nicht steuerpflichtig ist. Deshalb erfolgt die Auszahlung auch ohne Abzug von Lohnsteuer. Allerdings erhöht sich durch die Lohnersatzleistung der Steuersatz für alle anderen Einkünfte. Das führt nicht selten zu Steuernachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Wenn Ihre Lohnersatzleistungen im ganzen Jahr mehr als 410 EUR betragen haben, besteht für Sie die Pflicht eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das heißt, dass auch diejenigen, die sonst keine Steuererklärung abgeben, z.B. weil sie bei Steuerklasse 1 nur geringe Werbungskosten haben, für 2020 gesetzlich verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln. Darauf wird Sie im Regelfall zunächst niemand aufmerksam machen. Wenn Sie die Steuererklärung selber erstellen, muss sie bis zum 31.07.2021 beim Finanzamt eingehen. Nehmen Sie die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, verlängert sich die Frist bis zum 28.02.2022.
Da Ihr Arbeitgeber die Daten der Lohnsteuerbescheinigung und damit auch die Höhe des Kurzarbeitergeldes elektronisch an das Finanzamt melden muss, wird dort automatisch geprüft, ob Sie zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet sind. Erfahrungsgemäß werden Sie aber erst einige Zeit nach Ablauf der Frist zur Abgabe aufgefordert. Dann können aber unter Umständen weitere Kosten entstehen. Sie sollten daher frühzeitig selber prüfen, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind.
Um die Steuerbelastung zu verringern ist es wichtig, alle abzugsfähigen Werbungskosten möglichst genau zu dokumentieren und Belege aufzubewahren.
Wenn Sie z.B. wegen Kurzarbeit oder Homeoffice nicht mehr regelmäßig in den Betrieb fahren, sollten Sie Ihre Arbeitstage für das Jahr 2020 genau auflisten. Wenn Sie im Betriebs Stunden- oder Schichtzettel führen, lassen Sie sich davon Kopien aushändigen. Oder Sie führen die Aufzeichnungen selber mit Hilfe eines Kalenders. Nur mit diesen Aufzeichnungen kann die Entfernungspauchale – also der Abzugsbetrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb – ordnungsgemäß berechnet werden. Da in diesem Jahr sehr viele Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen sind, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt die Anzahl der Arbeitstage kritisch prüfen und im Zweifel hinterfragen wird.
Auch der Einsatz im Homeoffice sollte genau dokumentiert werden. Eine der Voraussetzung für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist, dass ein separater Raum vorhanden ist, der ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird. Wenn Sie diese Voraussetzung zeitweise für die Nutzung während der Corona-Krise erfüllen, indem Sie z.B. die privaten Gegenstände ausräumen um den Arbeitsplatz beruflich nutzen zu können, sollten Sie dies – z.B. anhand von Fotos – dokumentieren. Wenn Ihnen für die Einrichtung und Nutzung des Homeoffice Kosten entstehen, die Ihr Arbeitgeber nicht erstattet, sollten Sie die Belege unbedingt aufbewahren.
Zurzeit ist im Gespräch für 2020 eine pauschale Abzugsmöglichkeit für Arbeitnehmer im Homeoffice zu schaffen und die strengen Regeln zu lockern, so dass z.B. die Pauschale auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Esstisch als Schreibtisch herhalten muss. Das ist aber bisher nur eine Anregung und noch nicht beschlossen.
Es empfiehlt sich daher jetzt die Zeit zu nutzen, um für die Steuererklärung 2020 vorbereitet zu sein. Viele Dinge lassen sich im Nachhinein nur schwer oder gar nicht rekonstruieren.
Wichtig auch: Kurzarbeit hat u.U. auch Auswirkung auf Ihren Urlaubsanspruch. Genaueres lesen Sie hier.