Es ist vollbracht: Das Wachstumschancengesetz ist verabschiedet!

Der Bundesrat hat am  dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom  (BT-Drucks. 20/10410) bestätigt.

Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen, darunter:

  • Einführung einer degressiven AfA für inländische/im EWR gelegene Wohngebäude mit 5 % mit Baubeginn ab  befristet auf 6 Jahre, § 7 Abs. 5a EStG.
  • Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 20 % höchstens dem 2-fachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem  und vor dem  angeschafft oder hergestellt worden sind, § 7 Abs. 2 S. 2 EStG
  • E-Mobilität/Dienstwagenbesteuerung: Anhebung des Bruttopreisdeckels von 60.000 € auf 70.000 €: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Nr. 3 EStG (1%-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 s. 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs wird nun von 60.000 € auf 70.000 € angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG),
  • Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke von 35 € auf 50 € ab , § 4 Abs. 5,
  • Anhebung der Sonderabschreibung für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, von derzeit 20 % der Investitionskosten auf 40 % der Investitionskosten für nach dem  angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter, § 7g Abs. 5 EStG,
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung ab dem VZ 2023, § 22 Nr. 1 S. 3 EStG,
  • Anhebung der Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften ab  von 600 € auf 1.000 €, § 23 Abs. 3. S. 5 EStG,
  • Erweiterung der Abfragemöglichkeit für den Arbeitgeber zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer durch das Finanzamt ab , § 39 Abs. 3 letzter Satz – neu – EStG,
  • Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 € ab , § 18 Abs. 2 S. 3 UStG,
  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung von 600.000 € auf 800.000 € ab , § 20 S. 1 Nr. 1 UStG,
  • Kleinunternehmer werden ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit,
  • Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters und Digitalisierung des Spendenverfahrens, § 60b AO,
  • Anhebung der Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger von 600.000 € auf 800.000 € (Umsatz) bzw. von 60.000 € auf 80.000 € (Gewinn), § 141 Abs. 1 S. 1 AO, anzuwenden ab ,
  • Anhebung der Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften von 500.000 € auf 750.000 € ab VZ 2027, § 147a Abs. 1 AO,
  • auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) sowie
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

Aus dem Gesetz herausgefallen ist dabei zunächst die „teure“ Klimaschutz-Investitionsprämie. Zudem wurden im Bereich der ESt einige zunächst vorgesehene Steuererleichterungen und erfreulicherweise die zunächst vorgesehene Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen gestrichen. Zudem wurde die vorgesehene Anhebung der Betragsgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € und für Sammelposten auf 5.000 € sowie Senkung der Auflösungsdauer der Sammelposten auf 3 Jahre für Wirtschaftsgüter, die nach dem  angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gestrichen.

Daneben wurde auch die zunächst vorgesehene Erweiterung des Verlustrücktrag auf drei Jahre sowie die Anhebung des Höchstbetrags auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € im Falle der Zusammenveranlagung für 2024 und 2025 eingeschränkt. Die dauerhafte Erhöhung des Höchstbetrags auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € im Falle der Zusammenveranlagung wurde nicht umgesetzt. Die Anpassung der Mindestbesteuerung wurde ebenfalls eingeschränkt und wird nun nur für den Bereich der ESt, nicht aber GewSt gewährt.

Geblieben sind als Investitionsanreize insb. die (ebenfalls eingeschränkte) befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (max. das 2-fache des linearen Abschreibungssatzes, max. 20%, sofern eine Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 [lediglich 9 Monate]) und die Abschreibung für Wohngebäude bei Baubeginn ab 01.10.2023 befristet auf 6 Jahre i.H.v. 5% sowie die auf 40% erhöhte Sonderabschreibung nach § 7g EStG.

Zudem enthält das Gesetz, wie jedes Jahressteuergesetz, zahlreiche Anpassungen von Einzelgesetzen, u.a. an die Rspr. der Finanzgerichte. Ein Meilenstein dürfte dabei sein, dass die „E-Rechnung“ mit Übergangsregelungen dann ab 2028 kommt.