8 Fakten zu den Minijobregelungen ab 1.10.2022

Ab dem 1. Oktober beträgt die Verdienstgrenze 520 Euro im Monat. Neu ist auch, dass diese Verdienstgrenze dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Bei einer zukünftigen Erhöhung des Mindestlohnes erhöht sich dann auch die Verdienstgrenze.

Arbeitgeber sind aber nicht verpflichtet, den Verdienst aus dem Minijob entsprechend der neuen Verdienstgrenze zu erhöhen. Wie hoch der gezahlte Verdienst ist, hängt von den arbeits- bzw. tarifrechtlichen Vereinbarungen ab

Allerdings haben auch Minijobberinnen und Minijobber Anspruch auf den Mindestlohn. Minijob-Arbeitgeber müssen daher den Stundenlohn anpassen, wenn dieser bisher unter dem ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro liegt.

Minijobber dürfen ab 1. Oktober 2022 maximal 43,33 Stunden im Monat arbeiten.

Wird die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro nicht überschritten, kann in einzelnen Monaten wegen eines schwankendes Verdienstes auch mehr als 520 Euro verdient werden. Im Durchschnitt darf aber monatlich nicht mehr als 520 Euro verdient werden.

Beginnt eine Beschäftigung noch vor dem 1. Oktober 2022, müssen Arbeitgeber bei der vorausschauenden Prognose zu Beginn der Beschäftigung weiterhin den Jahreswert von 5.400 Euro (450 Euro x 12) ansetzen. Die Beschäftigung muss dann zunächst weiterhin nach dem geltenden Recht beurteilt werden. Erst wenn die neue Minijob-Grenze ab 1. Oktober 2022 gilt, darf diese im Rahmen einer erneuten vorausschauenden Jahresprognose berücksichtigt werden.

Wird auch die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro überschritten, ist im Minijob ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 520 Euro möglich.
* “Gegelegentlich” ist ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.
* “Unvorhersehbar” ist beispielsweise ein erhöhter Arbeitseinsatz, der wegen einer Krankheitsvertretung entsteht..

… Neu ist, dass der Verdienst in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.040 Euro – nicht (mehr) überschreiten darf.