Informationen zum Transparenzregister

Am 23. Juni 2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Dieses Gesetz sieht unter anderem durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes, die Einführung eines Transparenzregisters vor.

Durch dieses neue Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten hinter Gesellschaften, Trust und ähnlichen Rechtsgestaltungen ersichtlich werden, soweit dies nicht bereits durch andere öffentlich zugängliche Register möglich ist.

Zielsetzung der Neuregelung ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung.

1. Betroffene

Betroffen von den Neuregelungen sind gem. § 20 Abs. 1 GwG (Geldwäschegesetz) alle juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Im Einzelnen sind dies insbesondere

  • Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH und UG (haftungsbeschränkt);
  • Personengesellschaften wie OHG, KG und Partnerschaften;
  • Vereine, Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen sowie
  • bestimmte Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und ähnliche Rechtsgestaltungen.

Nicht betroffen sind Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

2. Meldepflicht

Ziel des Transparenzregisters ist es, die wirtschaftlich Berechtigten kenntlich zu machen. Dazu müssen juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und an die registerführende Stelle unverzüglich mitteilen. Wirtschaftlich Berechtigte können (1) Anteilseigner, (2) Stimmrechtsinhaber sowie (3) andere natürliche Personen sein, welche Kontrolle über die Gesellschaft ausüben können.

2.1 Anteilseigner

Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält.

2.2 Stimmrechtsinhaber

Gleiches gilt, wenn eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert.

2.3 Kontrolle auf vergleichbare Weise

Ebenso wird durch das Gesetz jede andere natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter eingestuft, sofern diese in vergleichbarer Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausüben kann.

Unter mittelbar fallen auch beispielsweise Treuhandverhältnisse und Stimmbindungs-/ Poolvereinbarungen, die somit offenzulegen sind.

Kann nach den obenstehenden Kriterien kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, wird der gesetzliche Vertreter bzw. geschäftsführende Vorstand als wirtschaftlich Berechtigter angesehen.

Bei rechtsfähigen Stiftungen und Treuhandkonstrukten ergeben sich die wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 3 GwG. Demnach zählen hierzu alle natürlichen Personen, welche

  • Mitglieder des Vorstands von Stiftungen,
  • Treugeber, Trustee oder Protektor,
  • Begünstige

sind, oder

  • die auf Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung beherrschenden Einfluss ausüben können, sowie
  • die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll. 

3. Meldepflichtige Angaben

Der Umfang der Meldepflicht ergibt sich aus § 19 GwG und erfordert folgende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Beteiligungshöhe)

Bei Trust und ähnlichen Rechtsgestaltungen ist auch die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.

4. UPDATE zum 1. August 2021

Am 1. August 2021 sind einige geldwäscherechtlichen Änderungen in Kraft getreten. Das betrifft vor allem die Abschaffung der sog. Mitteilungsfunktion im Transparenzregister, nach der die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bisher als erfüllt galt, wenn die notwendigen Angaben aus bestimmten Registern, z.B. dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister elektronisch abrufbar sind.

Diese Erleichterung entfällt nun

Dies bedeutet, dass Sie die Eintragung vornehmen müssen. Die Eintragung ist unter folgenden Link  möglich.

Weitergehende Informationen finden Sie hier!