Wechsel der Steuerschuldnerschaft in der Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren)

Allgemeines

Wenn man als Unternehmer  Produkte über Amazon und/oder eBay verkauft, muss man die Umsatzsteuer für diese Dienstleistungen dieser beiden Großkonzerne in einigen Fällen selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Grundsätzlich gilt das für alle Dienstleistungen, die andere Unternehmer aus dem Ausland an euch erbringen.

Was sind die Voraussetzungen dafür?

Umkehr der Steuerschuld oder auch: Reverse Charge

Hinter dem sog. Reverse-Charge-Verfahren verbirgt sich die folgende Regelung:

Erbringt ein Unternehmer aus dem Ausland an einen dt. Unternehmer eine Dienstleistung, muss – in bestimmten Fällen – die Umsatzsteuer für diese Leistung selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden. Der Dienstleister darf nur netto abrechnen.

Der Katalog dieser bestimmten Leistungen ist in § 13b Umsatzsteuergesetz geregelt. Er nimmt stetig zu und ist mittlerweile selbst für Experten kaum noch nachvollziehbar und in der Praxis mit vielen offenen Fragen verbunden.

Dienstleistungen im Bereich E-Commerce fallen weitgehend unter diese bestimmten Leistungen. Das gilt beispielsweise für:

  • Gebühren für die Nutzung von elektronischen Marktplätzen (z.B. Amazon oder Ebay),
  • Werbeleistungen durch Google Adwords oder Facebook,
  • Leistungen im Bereich Webdesign und/oder SEO von Unternehmern aus dem Ausland,
  • Rechtsberatung von ausländischen Rechtsanwälten/Steuerberatern/Experten, sowie
  • Sonstige Beratungsleistungen ausländischer Unternehmer.

(Hinweis: PayPal-Leistungen stellen in der Regel Bankdienstleistungen dar, welche in Deutschland weitgehend von der Umsatzsteuer befreit sind.)

Somit soll sichergestellt werden, dass Unternehmer aus dem Ausland auch tatsächlich ihre Umsatzsteuer in Deutschland abführen.

Zusätzlich dient das Reverse-Charge-Verfahren dazu, den Dienstleistungsverkehr in der EU zu vereinfachen. Ausländische Unternehmer müssen sich nicht zwingend in Deutschland steuerlich registrieren, da in den oben genannten Fällen nicht sie selbst sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführt.

Der Hintergrund dafür ist: Erbringen Unternehmer aus dem Ausland Dienstleistungen an deutsche Unternehmer, unterliegen diese Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer in Deutschland.

Warum werden diese Leistungen in Deutschland besteuert?

Seit der Einführung eines einheitlichen (harmonisierten) Umsatzsteuerrechts in der EU zum 01.01.1993 waren sich die Mitgliedstaaten einig, dass Leistungen—das können Warenlieferungen oder Dienstleistungen sein—grundsätzlich dort der Umsatzsteuer unterliegen sollen, wo diese verbraucht/konsumiert werden (Bestimmungslandprinzip):

  • Bei Warenlieferungen an Privatpersonen in der EU gilt dieser Grundsatz, sobald bestimmte Lieferschwellen überschritten sind.
  • Bei Dienstleistungen, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbringt (B2B), gilt das Bestimmungslandprinzip seit dem 01.01.2010 einheitlich in der EU.

Das bedeutet, dass ein Unternehmer aus dem Ausland, der eine Dienstleistung an einen dt. Unternehmer erbringt, grundsätzlich mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen müsste. Zudem müsste er sich in Deutschland steuerlich registrieren, da er hier Leistungen erbringt. Dank Reverse Charge ist beides nicht erforderlich.

Abrechnung von Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren

Unterliegen Leistungen dem Reverse-Charge-Verfahren, darf der Dienstleister nur netto abrechnen. Der Grund dafür ist, dass der dt. Unternehmer die Umsatzsteuer für diese Leistung berechnen und an das Finanzamt abführen muss.

Wichtig: In der Regel hat der Leistungsempfänger die Berechtigung, diese Umsatzsteuer in der selben Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer abzuziehen, so dass es im Ergebnis ein “0”-Ergebnis ist.

Zudem ist der ausländische Dienstleister verpflichtet, den folgenden Hinweis in seiner Rechnung aufzuführen:

“Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”

Was muss der deutsche Unternehmer beachten?

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass sich sowohl der Leistungsempfänger als auch der Dienstleister nicht bewusst darüber sind, dass ihre Geschäfte dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen. Insbesondere die beiden folgenden Fälle treten dann auf:

  • Rechnung mit ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer oder
  • Rechnung mit ausgewiesener ausländischer Umsatzsteuer

Was tun bei falscher Rechnung?

  • Wenn fälschlicherweise mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet wurde, ist der dt. Unternehmer dennoch der Schuldner der Umsatzsteuer. Diese muss dann vom Nettoentgelt berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden. Der dt. Unternehmer sollte dem ausländischen Dienstleister nur das Nettoentgelt zahlen und um eine korrigierte Rechnung bitten.
  • Wurde bereits der volle Bruttobetrag gezahlt, kann man sich die zuviel gezahlte Umsatzsteuer nur vom Dienstleister erstatten lassen!
  • Wenn fälschlicherweise mit ausländischer Umsatzsteuer abgerechnet wurde, gilt grundsätzlich das Gleiche: Für diese Leistung muss die deutsche Umsatzsteuer vom Nettobetrag an das Finanzamt abgeführt werden. Zudem sollte man um eine korrigierte Netto-Rechnung bitten.
  • Hat der dt. Unternehmer bereits die ausländische Umsatzsteuer bezahlt, kann man diese nur vom Dienstleister zurückfordern. Das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren für im Ausland gezahlte Umsatzsteuer greift in diesen Fällen nicht!

Was, wenn ich Kleinunternehmer bin?

Auch für Kleinunternehmer, die für eigene Umsätze grundsätzlich keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Da in der Praxis immer wieder Gegenteiliges behauptet wird, nennen wir hier die entsprechende Gesetzesgrundlage:

§ 13b Absatz 8 UStG besagt, dass im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG nicht zur Anwendung kommt!

Nimmt man als Kleinunternehmer demnach Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmers in Anspruch, muss man die Umsatzsteuer vom Nettobetrag berechnen und an das Finanzamt abführen.

Besonderes Problem Für E-commerce-Händler

In der Praxis tritt insbesondere bei Kleinunternehmern, die auf Amazon handeln, häufig das folgende Problem auf:

Amazon verlangt von Unternehmern die Hinterlegung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStId-Nr.), um zu erkennen, ob man als Unternehmer handelt, dem folglich eine Netto-Rechnung ausgestellt werden müsste. Viele Kleinunternehmer haben keine UStId-Nr. (hinterlegt), so dass Amazon davon ausgeht, dass es sich um eine Privatperson handelt und folglich mit 19 Prozent deutscher Umsatzsteuer abrechnet.

In diesem Fall muss man – als Kleinunternehmer – 19 Prozent Umsatzsteuer vom Netto-Entgelt einbehalten und an das Finanzamt abführen. Da man als Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug habt, wird man in diesem Fall zweimal mit deutscher Umsatzsteuer belastet, da diese einmal an Amazon und einmal an das Finanzamt abzuführen ist.

Abhilfe: Man beantragt beim Bundeszentralamt für Steuern eine UStId-Nr. und reicht diese bei eBay nach. Zudem sollte man eBay dann bitten, die Rechnung zu korrigieren und  die deutsche Umsatzsteuer zu erstatten.

Alternativ kann man sich vom Finanzamt eine Bestätigung geben lassen, dass man Unternehmer ist. Dabei handelt es sich um das sogenannte USt 1 TN Formular (Nachweis der Eintragung als Unternehmer).