Vermögensverwaltende GmbH – Was ist das eigentlich?

Grundsätzliches

Eine vermögensverwaltende GmbH (bzw. auch UG (haftungsbeschränkt)) ist ein Konstrukt, dass in letzter Zeit sehr häufig genannt wird. Daher hier ein paar Erläuterungen zu diesem Thema.

Was ist überhaupt Vermögensverwaltung?

Zur Erläuterung schauen wir hierzu in den § 14 der Abgabenordnung:

“Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Hiernach sind Tätigkeiten i.d.R. vermögensverwaltend, wenn sie ihre Erträge aus der Fruchtziehung des Vermögens erzielen. Das heisst, dass nicht der Umschlag bzw. die Umschichtung der Vermögenswerte im Vordergrund steht, sondern das Erzielen laufender Erträge aus gehaltenem Vermögen.

Allerdings kann man relativ leicht von der Vermögensverwaltung in die Gewerblichkeit kommen. Das kennt man z.B. vom gewerblichen Grundstückshandel, wenn also innerhalb vergleichsweise von fünf Jahren mehr als drei Grundstücke an- und verkauft werden. In einen gewerblichen Wertpapierhandel kommt man hingegen als Privatanleger üblicherweise nicht rein, unabhängig davon, wie viel man handelt.

Das sind die allgemeinen steuerlichen Grundsätze zur Vermögensverwaltung bzw. der Gewerblichkeit.

Dazu kommen nun, da wir eine GmbH bzw. UG führen, auch noch die speziellen Grundsätze für Kapitalgesellschaften.

Hierzu der Blick in § 7 KStG:

“(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.
….”

Hier wird also auf den § 8 des KStG verwiesen:

“1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes….”

Somit unterliegen also Körperschaften den allgemeinen Vorschriften des EStG, wenn es nicht eine speziellere Regelung für Körperschaften im KStG gibt. Und diese steht dann in Abs. 2 des § 8 KStG

“(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.”

Somit erzielt eine Kapitalgesellschaft immer gewerbliche Einkünfte. Somit kann es auch keine “vermögensverwaltenden” GmbHs/UGs geben. Es sei denn, diese Kapitalgesellschaft hätte weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland (siehe § 1 KStG).

Somit ist die vermögensverwaltende GmbH körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.

Ausnahme: § 9 S. 1 Nr. 1 GewStG

Hiernach fällt für eine rein immobilienverwaltende Kapitalgesellschaft keine Gewerbesteuer an auf den Teil, der auf die Verwaltung und Nutzung der Immobilien entfällt. Hintergrund ist, dass man eine Doppelbesteuerung vermeiden möchte zwischen Grund- und Gewerbesteuer.

Für Aktiendeports in einer Kapitalgesellschaft gibt es eine solche Regelung aber leider nicht. Aktienbesitzer können sich nur darauf zurückziehen, aus einer gesellschaftsrechtlichen Kapitalgesellschaft steuerrechtlich eine Personengesellschaft zu machen; z.B. eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft. Denn den Personengesellschaften wird ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR gewährt.