Steuerregeln für Geschäftsgeschenke – diese hatte der BFH in seinem Urteil am 30.3.17 verschärft. Danach hätten viele Unternehmer ihre Geschäftsgeschenke möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen können.

Im Einzelnen: Der Bundesfinanzhof hatte jüngst entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist (BFH v. 30.3.17, IV R 13/14). Das heißt, der Wert des Geschenks nebst Steuer werden zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35 EUR, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Für die Praxis hätte das Urteil fatale Folgen, denn bisher wurde die Pauschalsteuer nicht in die 35 EUR-Grenze mit eingerechnet. Die Geschenke hätten also deutlich billiger werden müssen, um noch genug Raum für die Pauschalsteuer zu lassen, die immerhin 30 % beträgt. Zwar wurde das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es wurde eine Fußnote gesetzt. In dieser ist auf das Verwaltungsschreiben vom 19.5.15 verwiesen worden. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) soll weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich sein.