Überbrückungshilfe III Plus – Kurzübersicht
Allgemeines
Zunächst bleibt erstmal festzuhalten, dass man das Rad nicht komplett neu erfunden hat und im Wesentlichen die Regelungen der ÜBH III übernommen wurden. Dies führt aufgrund der Systematik in einigen Punkten zu programmübergreifenden Prüfungen/Berechnungen.
Es wird seit der Neustarthilfe Plus hinsichtlich der Performance kreativ. In der Online-Version der FAQ werden Abkürzungen und gewisse Sonderzeichen per Mouse-Over erläutert, in der PDF- und Druckversion nimmt dies jedoch etwas skurrile Züge an.
EIGENKAPITALZUSCHUSS
Die Höhe des Eigenkapitalzuschusses bleibt unverändert, lediglich der für die Ermittlung der Zählmonate relevante Zeitraum wurde erweitert (nun November 2020 bis September 2021). Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde.
Hinweis: Zur richtigen Berechnung sind im Antrag die bisherigen Zählmonate der ÜBH III anzugeben.
2.4 FÖRDERFÄHIGE FIXKOSTEN
Nr. 1 bis 10 müssen grundsätzlich vor dem 01.07.2021 begründet gewesen sein.
Nr. 6: Der notwendige Ersatz defekter Wirtschaftsgüter wird bis zur GWG-Schwelle erstattet.
Frage: Dürfen die AK die Schwelle nicht überschreiten oder wird bei übersteigendem Betrag der Wertansatz gedeckelt?
Nr. 12: Alternativ zur Personalkostenpauschale können die Personalkosten mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gefördert werden
Branchenspezifische Sonderregelung für Reise- und Veranstaltungsbranche: Betroffene Unternehmen können die Personalkostenhilfe zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale und alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen.
Nr. 14: Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sind nur noch förderfähig, wenn sie der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.
Wichtig: Der Katalog in Anhang 3 enthält nun eine abschließende Aufzählung.
Nr. 15: programmübergreifende Begrenzung der Werbekosten (Zusammenrechnung von ÜBH III und ÜBH III Plus)
Nr. 16: Auch hinsichtlich der Hygienemaßnahmen enthält Anhang 3 eine abschließende Aufzählung
Nr. 17: Digitalisierungskosten sind nur noch bis 10.000,00 € förderfähig. Auch hier enthält Anhang 3 eine abschließende Aufzählung
Nr. 18 Gerichtskosten für Restrukturierung/Sanierung nach dem StaRUG
Die Position ist neu und viel enger gefasst, als aufgrund der Ankündigung ursprünglich anzunehmen war. Nicht gefördert werden hierbei sonstige Gerichtskosten, die nicht im Rahmen einer Restrukturierungssache oder Sanierungsmoderation anfallen, sowie über die Gerichtskosten hinausgehende Beratungskosten (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte).
2.5 SONDERREGELUNG REISEBRANCHE
Die Anschubhilfe wird programmübergreifend auf 2,0 Mio gedeckelt. Wahlrecht zwischen Anschubhilfe und Restart-Prämie muss einheitlich ausgeübt werden.
Der Zeitraum für die Ermittlung der Personalkostenpauschale im Rahmen der Ausfallkosten wurde auf Januar bis Juni 2021 geändert.
2.6 SONDERREGELUNG VERANSTALTUNGSBRANCHE
Die Anschubhilfe wird programmübergreifend auf 2,0 Mio gedeckelt. Wahlrecht zwischen Anschubhilfe und Restart-Prämie muss einheitlich ausgeübt werden.
Der Zeitraum für die Ermittlung der Ausfallkosten wurde auf Januar bis August 2021 geändert.
2.9 RESTART-PRÄMIE
Alle antragsberechtigten Unternehmen (siehe 1.1), die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss 40 Prozent und im September 20 Prozent. Die tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten können nur bis maximal zur Höhe der Personalkosten im Vergleichszeitraum (also i.d.R. der entsprechende Monat im Jahr 2019) herangezogen werden.
Neueinstellungen sind nur förderfähig, wenn es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte handelt.
Unter die anderweitige Erhöhung der Beschäftigung zählt die Ausweitung bestehender Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Arbeitszeiterhöhung von Teilzeitkräften) sowie die Übernahme von Auszubildenden. Lohnerhöhungen gelten nicht als Ausweitung der Beschäftigung.
Frage: Müssen die aktuellen Personalkosten um Lohnerhöhungen gekürzt werden, da insoweit die steigenden Personalkosten nicht auf förderfähigen Maßnahmen beruhen?
Hinweis: Die Günstigerprüfung hat bereits im Vorfeld zu erfolgen, da programmseitig keine Vergleichsberechnung möglich ist und die Ausübung des Wahlrechts im Vorfeld anzugeben ist. Somit ist auch klar, dass das Wahlrecht einheitlich für den Förderzeitraum auszuüben ist.
Problematisch wird es jedoch, wenn mehrere Günstigerprüfungen parallel laufen und z.B. beim KMU-Wahlrecht für den Durchschnittsumsatz die monatlichen Fördersätze für den Personalkostenzuschlag abweichen. An der Stelle hapert gerade noch meine Excel-Tabelle.
Wichtig: Im Programm ist als Restart-Prämie die Bemessungsgrundlage (Differenz der Personalkosten) anzugeben, der tatsächliche Zuschuss wird dann am Ende berechnet. Der Zuschuss ist unabhängig von der eigentlichen Förderquote.
Das Antragsprogramm errechnet selbst dann einen Zuschuss, wenn in einem Monat ein Umsatzeinbruch < 30% zu verzeichnen ist. Ob dies so gewollt ist, lese ich nicht direkt aus den FAQ heraus.
2.13 ANTRÄGE ÜBER 12 MIO €
Der unbestimmte Begriff der Geschäftsleiter ist aus den Beihilfevorbehalten für große Anträge über 12 Millionen € wieder verschwunden. In der Überbrückungshilfe III ist dieser Begriff immer noch enthalten. Nun mehr sind nur noch Geschäftsführer genannt.