Vorsteuerabzug bei Anzahlungen – BFH stellt neue Regeln auf
Vorsteuerabzug bei Anzahlungen: Auch ohne das Wort „Vorkasse“ möglich
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Eine Rechnung kann auch dann als Anzahlungsrechnung gelten, wenn sie nicht ausdrücklich als „Vorkasse“ oder „Anzahlung“ bezeichnet ist. Entscheidend sind die erkennbaren Umstände des Einzelfalls.
Worum geht es?
Unternehmer können die Vorsteuer grundsätzlich abziehen, wenn sie eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen. Bei Anzahlungen gilt eine Besonderheit: Der Vorsteuerabzug kann bereits möglich sein, bevor die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde.
Voraussetzung ist aber, dass die Zahlung tatsächlich auf eine künftig noch zu erbringende Leistung erfolgt und der Unternehmer bei Zahlung davon ausgehen durfte, dass diese Leistung auch erbracht wird.
Wann ist der Vorsteuerabzug möglich?
- Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor.
- Die Zahlung wurde tatsächlich geleistet.
- Die Leistung sollte erst künftig erbracht werden.
- Der Unternehmer durfte bei Zahlung von einer späteren Leistung ausgehen.
- Es gab keine klaren Hinweise darauf, dass die Leistung ausbleiben würde.
Warum ist das wichtig?
Gerade bei größeren Vorauszahlungen kann der Vorsteuerabzug finanziell erheblich sein. Die Entscheidung ist besonders relevant bei Investitionsmodellen, Maschinen, Anlagen, PV-Anlagen oder sonstigen größeren Anschaffungen.
Praxisnutzen:
Unternehmen müssen nicht zwingend das Wort „Vorkasse“ auf der Rechnung finden.
Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung.
Der Fall vor dem BFH
Vorauszahlung auf PV-Anlagen
Eine Unternehmerin zahlte auf Rechnungen für geplante PV-Anlagen.
Die Anlagen wurden tatsächlich nicht geliefert
Hintergrund war ein Anlagemodell, bei dem es später zu Problemen beziehungsweise Betrug kam.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug
Begründung: Die Unternehmerin habe keine Verfügungsmacht an den PV-Anlagen erhalten.
Der BFH prüfte die Anzahlungsrechnung
Entscheidend war, ob bei Zahlung von einer künftig noch auszuführenden Leistung ausgegangen werden durfte.
Was sollten Unternehmen beachten?
Auch wenn der BFH eine großzügigere Sichtweise zulässt, sollten Anzahlungsrechnungen in der Praxis möglichst eindeutig gestaltet werden.
- Bezeichnung als „Anzahlung“, „Vorkasse“ oder „Abschlagsrechnung“ verwenden.
- Geplanten Liefer- oder Leistungszeitpunkt dokumentieren.
- Verträge, Bestellungen und Zahlungsnachweise aufbewahren.
- Bei größeren Vorauszahlungen Plausibilität prüfen.
Warnsignale bei Vorauszahlungen
Vorsicht bei ungewöhnlichen Geschäftsmodellen:
- sehr hohe Vorauszahlungen
- unklare Liefernachweise
- ungewöhnlich hohe Renditeversprechen
- fehlende oder widersprüchliche Vertragsunterlagen
- Druck zur schnellen Zahlung
Fazit
Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung kann auch dann möglich sein, wenn die Rechnung nicht ausdrücklich „Vorkasse“ oder „Anzahlung“ nennt. Entscheidend ist, ob aus den Umständen erkennbar war, dass die Zahlung für eine erst künftig zu erbringende Leistung erfolgt.
Trotzdem gilt: Je klarer die Rechnung und die Dokumentation, desto geringer das Risiko späterer Diskussionen mit dem Finanzamt.
Sie planen eine größere Vorauszahlung?
Lassen Sie vorab prüfen, ob Rechnung, Vertrag und Zahlungsabwicklung zum Vorsteuerabzug passen. Das kann spätere Diskussionen mit dem Finanzamt vermeiden.
Jetzt steuerlich prüfen lassen →Quelle: BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23, veröffentlicht am 23.04.2026.
